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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 189
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 189 vom 07.02.2019 (SZ)
Datum:07.02.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibung; Betreibungs; Zustellung; Zahlungsbefehls; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Urteil; Lachen; Verfahren; Altendorf; Entscheid; Bezirksgerichts; Begründung; Recht; March; Erhob; Bezirksgerichtspräsident; Erfolglose; Bundesgericht; Abholungseinladung; Gebühren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Auslage; Vorliegende; Zustelldienst
Rechtsnorm: Art. 18 KG ; Art. 201 KG ; Art. 42 BGG ; Art. 72 KG ;
Referenz BGE:127 III 178;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
BEK 2018 189 - Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)

Beschluss vom 7. Februar 2019
BEK 2018 189


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,




betreffend
Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen Entscheid des Bezirksgerichts March vom 29. November 2018, APD 2018 34);-

hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde für eine Forderung von Fr. 94'018.50 nebst 3 % Zins seit dem 17.04.2018 (Betreibungs Nr. xx) betrieben. Am 30. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bezirksgericht March (Vi-act. 1). Er stellte die folgenden Anträge:
Die Betreibungskosten Nr. xx seien von Fr. 103.30 auf Fr. 100.60 zu reduzieren. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Lachen/Altendorf


Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, dass weder eine Abholungseinladung erfolgt sei noch ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden habe. Ausserdem führte er Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG an. Am 29. November 2018 wies der Bezirksgerichtspräsident March die Beschwerde ab (Vi-act. 2), mit derselben Begründung wie er auch schon zuvor Beschwerden vom Beschwerdeführer abgewiesen hatte. Der Bezirksgerichtspräsident rechnete dem Beschwerdeführer vor, dass sich die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.60 aus den Gebühren von Fr. 90.00 für den Zahlungsbefehl, den Posttaxenauslagen von Fr. 8.00 für die Zustellung und der Einschreibegebühr von Fr. 5.30 für den Gläubiger zusammensetze. Der Bezirksgerichtspräsident führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Zustellungskosten des Zahlungsbefehls moniere und dass er dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen der Ausstellung des Zahlungsbefehls schon mehrfach erläutert habe (vgl. angefochtene Verfügung). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht.
2. a) Bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 17 ff. SchKG die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (Art. 201 Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Gegen den erstinstanzlichen Entscheid kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. dem Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Die zehntägige Beschwerdefrist läuft ab Kenntnis der Verfügung (Art. 18 Abs. 1 SchKG; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; Commetta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs l, Basel 2010, zu Art. 17 N 49). Der Bezirksgerichtspräsident March fällte den erstinstanzlichen Entscheid in vorliegender Sache am 29. November 2018, die Beschwerde an das Kantonsgericht wurde am 3. Dezember 2018 bei der Post aufgegeben. Die zehntägige Frist wurde gewahrt und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
b) Massgebend für die Beschwerde ist die Beschwerdeschrift. Schon in dieser muss umschrieben werden, welche Punkte der konkreten Verfahrenshandlung angefochten werden. Nachträgliche Ergänzungen, Vervollständigungen und Korrekturen sind nicht zulässig.
In der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
Der Entscheid APD 18 34 sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen.
Eventual seien die horrenden Verfahrenskosten zu erlassen.


Als Begründung führt er an, dass der gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG vorausgesetzte erfolglose Zustellversuch nicht erfolgte und deshalb das Überbinden der Einschreibegebühr der über Fr. 5.30 übersteigenden Kosten nicht erlaubt sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wie sich die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 im vorliegenden Fall zusammensetzten, nicht auseinander. Er führte auch zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar aus, worauf sich die von ihm geltend gemachte Reduktion der Betreibungskosten beziehen solle. Es mangelt der Beschwerde somit an einer hinreichenden Begründung. Obwohl der Beschwerdeführer ein Laie ist, war dem Beschwerdeführer keine Frist zur Verbesserung anzusetzen (BEK 2017 99). Auch ein Laie muss sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Begründungsanforderungen erkundigen (BGer 6B_130/2013 E. 3.). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3. a) Wäre auf die Beschwerde dennoch einzutreten, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon des Öfteren auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betr. Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen wurde (u.a. in BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018; 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018).
Die Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, durch einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Die Betreibungsämter können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst entscheiden, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (BGer Urteil 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Das Betreibungsamt Altendorf Lachen hat sich für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post entschieden und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" gewählt. Hinsichtlich der vorliegend dafür geschuldeten Kosten kann auf die bereits erwähnten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Die Kostenrechnung des Amtes setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 90.00 für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG), aus der Zustelltaxe von Fr. 8.00 (BGer 5A_690/2014 vom 15. Dezember 2014, E. 2.2) sowie der Auslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger von Fr. 5.30 (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG; BGer Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes Altendorf Lachen ist somit nicht zu beanstanden.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG und verlangt die Herabsetzung der Betreibungskosten mit der Begründung, dass gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG kein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden habe. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG regelt die Auslagen bei "Verwendung eines besonderen Zustelldienstes", worunter Postexpress-Sendungen zu verstehen sind (Information Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG vom 24. September 2010). Gestützt auf diesen Artikel der Gebührenverordnung SchKG hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, Mehrkosten einer Expresszustellung den Parteien zu übertragen, sofern zuvor ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer vermengt in casu die vorliegende postalische Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post. Nur letzterer setzt einen erfolglosen Zustellversuch voraus (BGer Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG ist vorliegend nicht anwendbar, da der Betreibungskreis Altendorf Lachen für die Zustellung des Zahlungsbefehls des Beschwerdeführers keinen besonderen Zustelldienst bzw. Express-Zustelldienst in Anspruch genommen hat.

c) Der Beschwerdeführer rügte erstinstanzlich weiter, dass er keine Abholungseinladung erhalten habe. Er hat diese Rüge vor der oberen Aufsichtsbehörde zurecht nicht wiederholt. Das Bundesgericht beanstandet zwar eine solche Abholungseinladung durch die Betreibungsämter nicht, hält aber gleichzeitig fest, dass dem Betriebenen kein Anspruch auf eine solche Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zusteht (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2; BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2).

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können der Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde allein vom Kantonsgericht bereits mehrfach über die Zustellung von Zahlungsbefehlen und die gesetzlichen Regelungen des Art. 13 GebV SchKG aufgeklärt (Beschlüsse BEK 2013 48 vom 14. Juni 2013; BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 96 vom 13. März 2014; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017; BEK 2018 84 vom 28. August 2018). Die Beschwerdeführung erweist sich mit Blick auf die früheren Verfahren als mutwillig (BGE 127 III 178 E. 2a). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtspräsident March dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. Auch das Bundesgericht hat vom Beschwerdeführer für ähnliche Verfahren schon zuvor Kosten von Fr. 500.00 erhoben (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018; 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018).

Im Verfahren vor dem Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident






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11. Februar 2019 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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