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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 113
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 113 vom 23.10.2018 (SZ)
Datum:23.10.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vi-act; Rechtsöffnung; Verfügung; SchKG; Schuld; Protokollauszug; Definitive; Gemeinderatssitzung; Betreibung; Schuldner; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Höfe; Verpflichtet; Ersatzvornahme; Zahlungsbefehl; Höhe; Frist; Einzutreten; Kommentar; Forderung; Erhob; KG-act; Gerecht; Vorinstanz; Werden; Rechtsöffnungstitel
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 72 OR ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Vock, Aepli-Wirz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 SchKG, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 311 ZPO ; Art. 321 ZPO, 2017
Weber, Berner Kommentar Obligationenrecht, Art. 311 ZPO ; Art. 321 ZPO, 2005
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
BEK 2018 113 - definitive Rechtsöffnung

Beschluss vom 23. Oktober 2018
BEK 2018 113


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.

In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Oberhof, Dorfplatz 354, 5063 Wölflinswil,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,




betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juni 2018, ZES 2018 260);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Einwohnergemeinde Oberhof (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat am 5. September 2016 einen Protokollauszug der Gemeinderatssitzung erlassen, mit welchem A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dazu verpflichtet wurde, entweder die vorhandenen Baumängel fristgerecht selbst zu beheben oder die berechneten Kosten einzuzahlen, damit die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Arbeiten aufgrund der Kostenschätzung hätte von Dritten ausführen lassen können. Von den im genannten Protokollauszug der Beschwerdegegnerin aufgeführten Punkten hat die Beschwerdeführerin einen Mangel beheben lassen. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beschwerdeführerin weder das Geld für die Ersatzvornahme durch die Beschwerdegegnerin einbezahlt noch die restlichen Mängel behoben (Vi-act. A.I). Daraufhin betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 12. April 2018 über eine Forderung in der Höhe von Fr. 35‘541.00 (Vi-act. KB 1a).
b) Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann am 13. April 2018 zugestellt. Gegen diesen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 1a).
c) Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 (Vi-act. A.I) stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 80 SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 35‘636.30, bestehend aus der ursprünglichen Forderung laut Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 35‘541.00 zuzüglich den Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 95.30 und Verzugszinsen (Vi-act. KB 1a). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (Vi-act. E/4).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verfügte am 25. Juni 2018 was folgt:
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 35‘541.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2018.

3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 400.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden in Höhe von Fr. 400.00 vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 400.00 zu bezahlen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin mit Fr. 50.00 zu entschädigen.

5. [Rechtsmittel]

6. [Zufertigung]
d) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2018 (innert Nachfrist [KG-act. 3]) fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Juli 2018 fristgerecht Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8). Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten sei.
3. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift an, der Protokollauszug der Gemeinderatssitzung (Vi-act. KB 5) sei nicht mehr vollstreckbar, da sie inzwischen bereits die entsprechenden baulichen Änderungen in Auftrag gegeben habe.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge und Tatsachenbehauptungen (sog. Noven) bei der Beschwerde ausgeschlossen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz säumig (vgl. Vi-act. E/4). Somit gelten sämtliche Tatsachen, die mit der Beschwerde vorgebracht werden, als Noven und sind damit unzulässig. Ob das Argument der Beschwerdeführerin als Tatsachenbehauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO) oder als Einwendung (Art. 81 SchKG) zu qualifizieren ist, kann offen gelassen werden, da es sich um ein Novum handelt. Bezüglich diesem Vorbringen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels zulässiger Begründung nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 18 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 7 zu Art. 321 ZPO).
4. a) Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde zudem, der Protokollauszug der Gemeinderatssitzung sei nicht vollstreckbar, da die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme noch nicht bekannt sein können und lediglich geschätzt seien. Die Ersatzvornahme sei noch nicht vollzogen worden, weshalb die Kosten nicht entstanden und deshalb noch nicht zu bezahlen seien. Ausserdem behauptet sie, dem Protokollauszug der Gemeinderatssitzung (Vi-act. KB 5) fehle es an der individuellen Konkretheit. Die Beschwerdeführerin rügt damit die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO).
b) Wird der Schuldner gemäss Rechtsöffnungstitel dazu verpflichtet, mehrere Leistungen alternativ zu erbringen (z.B. Geld- oder Sachleistung), liegt eine Wahlobligation vor (Weber, in: Hausheer, Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Band IV, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 72 N 11). Es stellt sich sodann die Frage, ob der Gläubiger bei Untätigkeit des Schuldners die Betreibung einleiten und auf erhobenen Rechtsvorschlag hin die Rechtsöffnung verlangen kann. Grundsätzlich steht das Wahlrecht dem Schuldner zu (Art. 72 OR). Sofern der wahlberechtigte Schuldner die Wahl aber nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder andere Leistung richten (Stücheli Peter, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 206 f.). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (in casu die Schuldnerin) gemäss Rechtsöffnungstitel (Vi-act. KB 5) zu einer Wahlobligation verpflichtet. Da jene vor der Zwangsvollstreckung keine Wahl getroffen hat, war die Beschwerdegegnerin (in casu Gläubigerin) berechtigt, die Wahl auf die Geldleistung zu richten. Hinsichtlich der behaupteten Nichtentstehung der Kosten ist die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit der Frage der Vollstreckbarkeit der öffentlich-rechtlichen Verfügung der Beschwerdegegnerin (angefochtene Verfügung, E. 3) befasste sich der Vorderrichter eingehend. Darauf ist vorab zu verweisen.
Definitive Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 2 SchKG) oder einer dem gerichtlichen Entscheid gleichgestellten Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) beruht, sofern nicht der Betriebene durch Urkunde beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten alle Entscheide eidgenössischer, kantonaler sowie kommunaler Verwaltungsbehörden (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 34 zu Art. 80 SchKG). Der Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 5. September 2016 (Vi-act. KB 5) gilt als eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.1 f., auf welche verwiesen werden kann [§ 45 Abs. 5 JG]). In Ziff. 2 dieser Verfügung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziff. 1 (zur Mängelbehebung) die Kosten der Ersatzvornahme von [Anm.; damals] Fr. 41‘040.00 innert spätestens 5 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Abteilung Finanzen der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Dabei handelt es sich um eine individuelle konkrete Anordnung. Das Argument der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Antrag auf Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung gesprochen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 2 zu Art. 105 ZPO);-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35‘541.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident


Die a.o. Gerichtsschreiberin

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25. Oktober 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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