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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2017 32: Kantonsgericht

In dem Gerichtsbeschluss BEK 2017 32 ging es um die definitive Rechtsöffnung, bei der der Gesuchsgegner A.________ gegen den Kanton Zürich antrat. Das Kantonale Steueramt Zürich hatte A.________ zur Zahlung von direkten Bundessteuern für verschiedene Steuerperioden verpflichtet. Nach Betreibung der Forderungen resultierten Verlustscheine, worauf das Steueramt erneut Zahlungsbefehle erliess. A.________ erhob Rechtsvorschlag, worauf der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Rechtsöffnungsbegehren gut hiess. A.________ legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden A.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2017 32

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2017 32
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2017 32 vom 19.06.2017 (SZ)
Datum:19.06.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Forderung; Rechtsöffnung; Steuer; Zahlungsbefehl; Veranlagung; Vi-act; Verlustschein; SchKG; Bundessteuer; Verfahren; Kanton; Forderungen; Betrag; Veranlagungsverfügung; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Zahlungsbefehle; Steuerperiode; Gesuch; Betreibung; Verlustscheine; Zahlungsaufforderung; Forderungsgr; Veranlagungsperiode; Zahlungsbefehlen; Person; Höhe; KG-act
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 121 DBG ;Art. 149 KG ;Art. 149a KG ;Art. 17 KG ;Art. 265 KG ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:121 III 18; 139 III 444; 141 I 97;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, Art. 82 SchKG, 2010
Jolanta Kren Kostkiewicz, Peter, Kommentar zum SchKG, Art. 80 SchKG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BEK 2017 32

BEK 2017 32 - definitive Rechtsöffnung

Beschluss vom 19. Juni 2017
BEK 2017 32/33/36/38/39


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.


In Sachen

A.__


Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,


Gesuchsteller und Beschwerdegegner,


vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,




betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Januar 2017, ZES 2016 640, ZES 2016 641, ZES 2016 644, ZES 2016 646, ZES 2016 647);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Kantonale Steueramt Zürich verpflichtete A.__ mit Verfügungen vom 4. Dezember 2001, vom 30. Juli 2001, vom 8. März 2002, vom 28. März 2003 und vom 16. Dezember 2004 zur Bezahlung von direkten Bundessteuern für die Steuerperiode 1997/1998 in der Höhe von Fr. 580.25, für die Steuerperiode 1999 in der Höhe von Fr. 8‘609.90, für die Steuerperiode 2000 in der Höhe von Fr. 19‘472.15, für die Steuerperiode 2001 in der Höhe von Fr. 576.60 und für die Steuerperiode 2003 in der Höhe von Fr. 1‘033.95 (je Vi-act. KB 2, BEK 2017 32/33/36/38/39). Nach Betreibung dieser Forderungen resultierten Verlustscheine vom 7. Januar 2004 über den Betrag von Fr. 856.55, vom 22. August 2003 über den Betrag von Fr. 9‘657.80, vom 10. Februar 2004 über den Betrag von Fr. 21‘099.75, vom 14. Oktober 2004 über den Betrag von Fr. 887.85 und vom 19. Februar 2007 über den Betrag von Fr. 1'113.30 (je Vi-act. KB 3, BEK 2017 32/33/36/38/39). Mit Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 betrieb das Kantonale Steueramt Zürich A.__ für Fr. 856.55, Fr. 9‘657.80, Fr. 21‘099.75, Fr. 887.85 und Fr. 1‘113.30 (je Vi-act. KB 1, BEK 2017 32/33/36/38/39), worauf A.__ Rechtsvorschlag erhob.
Ausserdem wurde A.__ mit Bussenverfügungen des Kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Oktober 2001, vom 30. Oktober 2001 und vom 18. Januar 2002 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung in der Höhe von Fr. 450.00 für die Steuerperiode 1999, von Fr. 220.00 für die Steuerperiode 1999 und von Fr. 800.00 für die Steuerperiode 2000 bestraft (je Vi-act. KB 2, BEK 2017 34, 35, 37). Nach Betreibung dieser Forderungen resultierten Verlustscheine vom 7. Januar 2004 über Fr. 735.05, Fr. 447.15 und Fr. 1‘082.65 (je Vi-act. KB 3, BEK 2017 34, 35, 37). Mit Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 betrieb das Kantonale Steueramt Zürich A.__ für Fr. 735.05, Fr. 447.15 und Fr. 1‘082.65 (je Vi-act. KB 1, BEK 2017 34, 35, 37), worauf A.__ Rechtsvorschlag erhob.
a) Mit je separaten Begehren vom 15. Dezember 2016 beantragte der Kanton Zürich beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen (je Vi-act. 1, BEK 2017 32-39). Am 23. Januar 2017 fand die Rechtsöffnungsverhandlung für sämtliche Verfahren gemeinsam statt (je Vi-act. 4). Der Kanton Zürich, dem das Erscheinen freigestellt wurde (je Vi-act. 3), nahm nicht an der Verhandlung teil. A.__ beantragte in allen Verfahren sinngemäss die Abweisung der Begehren. Mit je separaten Verfügungen vom 23. Januar 2017 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich gut (je Vi-act. 5).
b) Gegen sämtliche erstinstanzliche Verfahren erhob A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Februar 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (je KG-act. 1, BEK 2017 32-39):
- Die 8 im Betreff genannten Verfahren seien in einen Prozess zusammenzulegen.
- Die Verfügungen vom 23. Januar 2017 seien aufzuheben und die Erteilung der Rechtsöffnung damit zu sistieren.
- Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Am 22. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (je KG-act. 5). Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert Frist (je KG-act. 4) nicht vernehmen.
2. Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Vereinigung der Verfahren BEK 2017 32-39. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., N 5 zu Art. 125). Der Beschwerdeführer reichte für alle acht Verfahren dieselbe Beschwerde ein (je KG-act. 1) und begründete seine Anträge, ohne dabei zwischen den verschiedenen Verfahren der Vorinstanz zu unterscheiden. Bei den Forderungen in den Verfahren BEK 2017 32/33/36/38/39 handelt es sich um direkte Bundessteuern für eine natürliche Person (Beschwerdeführer), welcher jeweils eine Veranlagungsverfügung zugrunde liegt. Damit sind sowohl die Parteien (Beschwerdeführer als Schuldner/Betriebener/Gesuchs-gegner und Beschwerdegegner als Gläubiger/Betreibender/Gesuchsteller) als auch die Art der Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung für direkte Bundessteuer) identisch. Unterschiedlich sind lediglich die Beträge der Forderungen und die jeweiligen Steuerperioden, woraus sich jedoch rechtlich keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Folglich können diese Verfahren (BEK 2017 32/33/36/38/39) vereinigt werden. Hingegen drängt sich bezüglich der Beschwerdeverfahren BEK 2017 34/35/37, welchen eine Ordnungsbussenverfügung wegen Nichteinreichens der Steuerklärungen als definitiver Rechtsöffnungstitel zugrunde liegt, eine separate Beurteilung auf (vgl. Beschluss in BEK 2017 34/35/37).
3. Der Beschwerdegegner ersuchte gestützt auf die Veranlagungsverfügungen vom 4. Dezember 2001, 30. Juli 2001, 8. März 2002, 28. März 2003 und 16. Dezember 2004 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Beträge gemäss den Verlustscheinen vom 7. Januar 2004, vom 22. August 2003, vom 10. Februar 2004, vom 14. Oktober 2004 und vom 19. Februar 2007 (je Vi-act. 1, BEK 2017 32/33/36/38/39). Beruht die betriebene Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Verlustschein aus einer früheren Betreibung auf Pfändung gilt zwar grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Für öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssen, kann aber keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 46 zu Art. 82 SchKG). Deshalb hat die Behörde die dem Verlustschein zugrunde liegende Verfügung als Rechtsöffnungstitel vorzulegen, mithin definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Der Verlustschein kann dabei jedoch als Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt ist (Daniel Staehelin, a.a.O., N 162 zu Art. 82 SchKG; Guido Näf, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 149 SchKG; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2012, ZSU.2012.95, E. 4.2 in: CAN online 2013 Nr. 4; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393).
4. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Zahlungsbefehle seien fehlerhaft, weil auf allen die Steuerperiode 2003 vermerkt sei (je KG-act. 1), sodass die Rechtsöffnung aufzuheben sei, ist Folgendes festzuhalten.
a) Der Rechtsöffnungsrichter hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, d.h. ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (Jolanta Kren Kostkiewicz, OF-Kommentar zum SchKG, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 f. zu Art. 80 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118). Hingegen hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung (statt vieler: Urteil BGer vom 2. April 2014, 5D_201/2013, E. 4.1) noch über die formell korrekte Anhebung der Betreibung (Peter Stücheli, a.a.O., S. 118) zu befinden. Insbesondere unterliegt die Prüfung des Zahlungsbefehls auf allfällige Mängel nicht der Kognition des Rechtsöffnungsrichters. Lediglich Mängel, welche die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben, sind auch im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92).
b) Im Zahlungsbefehl sind die Angaben des Betreibungsbegehrens aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), d.h. insbesondere die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Vorliegend wurde in den Zahlungsbefehlen sowohl die Forderungsurkunde (Zahlungsaufforderung bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 4. Dezember 2001, 30. Juli 2001, 8. März 2002, 28. März 2003 und 16. Dezember 2004) als auch der Forderungsgrund (ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer [natürliche Personen]) vermerkt. Dem Beschuldigten wurden am 23. November 2016 acht Zahlungsbefehle zugestellt, in welchen exakt der gleiche Forderungsgrund, aber unterschiedliche Forderungsurkunden bezeichnet wurden (BEK 2017 32-39, je Vi-act. KB 1). Die Bezeichnung des Forderungsgrundes war mit einer Ausnahme (vgl. Erw. 5.b.aa nachfolgend) offensichtlich nicht bzw. nicht ganz korrekt. Ein Zahlungsbefehl ist indessen selbst bei Fehlen jeglicher Bezeichnung des Forderungsgrundes noch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Sofern der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, kann der Zahlungsbefehl daher lediglich auf Beschwerde hin aufgehoben werden (BGE 121 III 18, E. 2.a). Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer, die fraglichen Zahlungsbefehle wegen „falscher“ Bezeichnung der Steuerperiode mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen anzufechten. Wurde der Zahlungsbefehl trotz falscher fehlender Bezeichnung des Forderungsgrundes nicht angefochten, so gilt dieser Mangel als geheilt (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92). Ein allfälliger Mangel zufolge Angabe der falschen Veranlagungsperiode hatte daher als geheilt zu gelten und konnte bereits im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Identität der Forderungen in den Zahlungsbefehlen mit denjenigen in den Schuldurkunden sei nicht gegeben (KG-act. 1). Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich nicht vor. Die Vorinstanz hatte die Forderungsidentität aber von Amtes wegen zu prüfen und hielt fest, aus den Zahlungsbefehlen ergäben sich die Person des Gläubigers, die Natur der Forderungen (direkte Bundessteuer), das Datum der Zahlungsaufforderungen bzw. Einschätzungsmitteilungen sowie die Verlustscheinnummern und die Ausstelldaten der Verlustscheine. Gegen den Beschwerdeführer seien aufgrund derselben Forderungen bereits Verlustscheine ausgestellt worden. Aus den erwähnten Angaben in den Zahlungsbefehlen sei es ihm deshalb nach Treu und Glauben erschliessbar gewesen, wofür er betrieben worden sei. Er habe denn auch ausgeführt, dass er Ratenzahlungen angeboten habe. Daran vermöchten die in den Zahlungsbefehlen falsch bezeichneten Veranlagungsperioden nichts zu ändern. Es wäre überspitzt formalistisch, wegen diesem offensichtlichen Versehen keine Rechtsöffnung zu erteilen, zumal alle übrigen Angaben und Daten korrekt seien und mit den Rechtsöffnungstiteln übereinstimmten (angefochtene Verfügungen).
a) Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten zu prüfen: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forderung (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art. 80 SchKG; BGE 141 I 97, E. 5.2; BGE 139 III 444, E. 4.1.1). Angaben dazu, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, ergeben sich aus dem Zahlungsbefehl (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013, RT130117, E. 3.2). Damit die Forderungsidentität gegeben ist, muss somit im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 37 zu Ar. 80 SchKG). Im Zahlungsbefehl sind hierfür die entsprechenden Angaben aus dem Betreibungsbegehren zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Im Betreibungsbegehren sind wie bereits erwähnt (primär) die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen (d.h. sekundär) der Grund der Forderung, anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
b) In den Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 wurde unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (je Vi-act. KB 1):
(BEK 2017 32)
Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 4. Dezember 2001, VS-Nr. X1 vom 7. Januar 2004.

(BEK 2017 33)
Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 30. Juli 2001, VS-Nr. X2 vom 22. August 2003.

(BEK 2017 36)
Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 8. März 2002, VS-Nr. X3 vom 10. Februar 2004

(BEK 2017 38)
Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 28. März 2003, VS-Nr. X4 vom 14. Oktober 2004.

(BEK 2017 39)
Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 16. Dezember 2004, VS-Nr. X5 vom 19. Februar 2007.
aa) Richtig ist, dass nicht alle der Veranlagungsverfügungen bzw. rechtskräftigen Einschätzungsmitteilungen die Veranlagungsperiode 2003 betreffen. Einzig die rechtskräftige Veranlagung vom 16. Dezember 2004 betrifft diese Steuerperiode (vgl. [BEK 2017 39] Vi-act. KB 1 und KB 2 in ZES 16 647). Sofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch auf die erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der betriebenen bzw. im Zahlungsbefehl Nr. XX genannten Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘113.30 bezieht, ist sein Einwand somit in jedem Fall unbegründet. Denn wie erwähnt gibt bereits dieser Zahlungsbefehl die „korrekte“ Veranlagungsperiode wieder und es wird im Weiteren auf den Verlustschein vom 19. Februar 2007 und in diesem auf die Verfügung vom 16. Dezember 2004 verwiesen. Die Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2004 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2).
bb) Im Übrigen gilt, dass bei unangefochten gebliebener, ungenauer Angabe des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl es jedoch für den Rechtsöffnungsrichter genügen muss, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013, RT130117, E. 3.2). In sämtlichen Verfahren stimmen sowohl der betriebene Betrag als auch die Nummer und das Datum des im jeweiligen Zahlungsbefehl (je Vi-act. KB 1) aufgeführten Verlustscheines überein mit demjenigen, welcher dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt wurde (je Vi-act. KB 3).
aaa) Im Verfahren BEK 2017 32 wird im Verlustschein vom 7. Januar 2004 als Forderungsgrund angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1997 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 04.12.2001“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 1997, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2001 ergibt, als betrieben zu gelten. Schliesslich wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2001 als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Auch wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 7. Januar 2004 und in diesem auf die Verfügung vom 4. Dezember 2001 verwiesen.
bbb) Im Verfahren BEK 2017 33 wird im Verlustschein vom 22. August 2003 als Forderungsgrund angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1999 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 30.07.2001“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 1999, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 30. Juli 2001 ergibt, als betrieben zu gelten. Die Veranlagungsverfügung vom 30. Juli 2001 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Ebenfalls wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 22. August 2003 und in diesem auf die Verfügung vom 30. Juli 2001 verwiesen.
ccc) Im Verfahren BEK 2017 36 wird im Verlustschein vom 10. Februar 2004 als Forderungsgrund angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 2000 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 8.3.2002“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 2000, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 8. März 2002 ergibt, als betrieben zu gelten. Die Veranlagungsverfügung vom 8. März 2002 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Auch wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 10. Februar 2004 und in diesem auf die Verfügung vom 8. März 2002 verwiesen.
ddd) Im Verfahren BEK 2017 38 wird im Verlustschein vom 14. Oktober 2004 als Forderungsgrund angegeben: „Direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2001 gemäss Zahlungsaufforderung bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 28.03.2003. Fortsetzung zu Betreibung Nr. XZ des BA Zürich 11“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 2001, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 28. März 2003 ergibt, als betrieben zu gelten. Die Veranlagungsverfügung vom 28. März 2003 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Ebenso wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 14. Oktober 2004 und in diesem auf die Verfügung vom 28. März 2003 verwiesen.
eee) Zusammenfassend sind bei diesen Verfahren in sämtlichen drei Dokumenten (Zahlungsbefehl, Verlustschein, Verfügung) jeweils als Schuldner der Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) und als Gläubiger der Beschwerdegegner (Gesuchsteller) bezeichnet. Aus diesen Umständen ist im Gesamten ersichtlich, dass es sich bei den mit den Rechtsöffnungsbegehren geltend gemachten Forderungen um die mit den Zahlungsbefehlen betriebenen und in den Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Forderungen handelt. Die notwendige Forderungsidentität ist damit gegeben, sodass die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist.
6. Sodann erwähnt der Beschwerdeführer, dass sich die Forderungen auf „alte Verlustscheine“ stützen würden (KG-act. 1). Als Einwand gegen ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung kann der Schuldner unter anderem die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Verjährung ist zwar nur auf ausdrückliche Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen. Bei der Formulierung der Einrede ist aber der Person des Schuldners, insbesondere seinen Rechtskenntnissen, Rechnung zu tragen. Bei einem juristischen Laien kann es genügen, wenn er die Verjährung untechnisch andeutet (Peter Stücheli, a.a.O., S. 231). Die Verjährung muss sodann nur angerufen, nicht durch Urkunden bewiesen werden (Daniel Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 81 SchKG; Dominik Vock, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 81 SchKG). Ob der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung hinreichend erhoben hat, kann letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
Steuerforderungen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11, nachfolgend DBG) verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist (Art. 121 Abs. 1 DBG). Wurde für die Steuerforderung jedoch ein Verlustschein ausgestellt, verjährt sie erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Diese betreibungsrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für Steuerforderungen gemäss DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel 2015, N 2 zu Art. 121 DBG; Stefan Oesterhelt, Verjährung im Steuerrecht, in: ASA 79 [2010], S. 817 ff., S. 828). Bei den betriebenen Forderungen handelt es sich um direkte Bundessteuern, d.h. Steuerforderungen nach DBG, für welche Verlustscheine ausgestellt wurden (je Vi-act. KB 3) und die in Nachachtung des Zeitpunkts deren Ausstellung noch nicht verjährt sind.
7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei einem Grundlagenirrtum unterlegen. Wäre er nicht aufgrund der fehlerhaften Zahlungsbefehle von einem Irrtum Missverständnis der Gläubigerin ausgegangen, hätte er Rechtsvorschlag mit der Begründung „kein neues Vermögen“ erhoben, da sich die Forderungen auf alte Verlustscheine stützten (je KG-act. 1). Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Beschwerdeverfahren erstmalig. Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es liegt auch kein Fall von Art. 326 Abs. 2 ZPO vor. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten. Aber selbst bei Zulässigkeit der Einrede wäre der Beschwerdeführer damit nicht zu hören, weil die Verlustscheine aus Pfändungen herrühren, wohingegen der Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a i.V.m. Art. 265 Abs. 2 SchKG) lediglich bei Konkursverlustscheinen erhoben werden kann.
8. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung der Streitwerte folglich auf Fr. 850.00 (bestehend aus Fr. 100.00 [BEK 17 32], Fr. 200.00 [BEK 17 33], Fr. 300.00 [BEK 17 36] und Fr. 150.00 [BEK 17 39]) festzusetzen. Nachdem der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort einreichte, ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Bei einem Streitwert über Fr. 30'000.00 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Andernfalls kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG.
Vorliegend beläuft sich der Streitwert infolge Vereinigung der Verfahren auf total Fr. 33‘615.25, während im Einzelnen (Fr. 856.55 [BEK 2017 32], Fr. 9‘657.80 [BEK 2017 33], Fr. 21‘099.75 [BEK 2017 36], Fr. 887.85 [BEK 2017 38], Fr. 1‘113.30 [BEK 2017 39]), die Streitwertgrenze von mindestens Fr. 30‘000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht wird;-

beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 850.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt in Folge Vereinigung der Verfahren Fr. 33‘615.25 (bestehend aus Fr. 856.55 [BEK 2017 32], Fr. 9‘657.80 [BEK 2017 33], Fr. 21‘099.75 [BEK 2017 36], Fr. 887.85 [BEK 2017 38], Fr. 1‘113.30 [BEK 2017 39]);
bzw. kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Die einzelnen Streitwerte betragen Fr. 856.55 (BEK 2017 32), Fr. 9‘657.80 (BEK 2017 33), Fr. 21‘099.75 (BEK 2017 36), Fr. 887.85 (BEK 2017 38), Fr. 1‘113.30 (BEK 2017 39).

4. Zufertigung an A.__ (1/R), an das Kantonale Steueramt Zürich (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin








Versand
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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