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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2017 162: Kantonsgericht

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Organisationsmangel entschieden, dass eine GmbH in Liquidation aufgelöst und liquidiert werden muss, da sie schwerwiegende Mängel in ihrer Organisation aufwies. Die Beklagte wurde kostenpflichtig und muss dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'200.00, die der Beklagten auferlegt wurden. Der Richter in diesem Fall war Dr. Johann Zürcher.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2017 162

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2017 162
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2017 162 vom 19.12.2017 (SZ)
Datum:19.12.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG)
Schlagwörter : Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Rechtsanwalt; Sicherheit; Kantons; Nichtanhandnahme; KG-act; Frist; Kantonsgerichtsvizepräsident; Sicherheitsleistung; Bundesgericht; Beschuldigte; Berufungsgegnerinnen; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung; Schwyz; Widerhandlung; Nichteintretens; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Privatklägerin; Kantonale; Postfach; Sicherheitsstützpunkt; Biberbrugg; Bennau
Rechtsnorm:Art. 143 StGB ;Art. 383 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 5 URG ;Art. 67 URG ;Art. 69a URG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 122 ZPO, 2012

Entscheid des Kantongerichts BEK 2017 162

BEK 2017 162 - Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG)

Verfügung vom 19. Dezember 2017
BEK 2017 162


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen
A.__ GmbH,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,

2. F.__,


Beschuldigte und Berufungsgegnerinnen


vertreten durch Rechtsanwalt G.__,

3. D.__,


Beschuldigte und Berufungsgegnerinnen
vertreten durch E.__,
betreffend
Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017, SUB 2017 459/460);-


hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2017 im Strafverfahren gegen F.__ (SUB 2017 459) und gegen D.__ (SUB 2017 460) verfügte, es werde weder gegen F.__ noch gegen D.__ eine Strafuntersuchung durchgeführt;
- dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 folgende Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 28. September 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Angeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nach Art. 143bis StGB, Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 und Art. 69a URG sowie Widerhandlung gegen das UWG (Art. 5, Art. 23 Abs. 1 UWG) anzuheben.


- dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 3. November 2017 aufgefordert wurde, eine Sicherheitsleistung von Fr. 3‘000.00 bis spätestens zum 20. November 2017 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. November 2017 zugestellt wurde (KG-act. 8);
- dass die Beschwerdeführern mit Gesuch vom 15. November 2017 um Verlängerung der Frist für die Leistung der Sicherheit bis zum 11. Dezember 2017 bat, und dass die Frist antragsgemäss verlängert wurde (KG-act. 12);
- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung auch innert der verlängerten Frist nicht bezahlte;
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BSK StPO-Ziegler/Keller, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;
- dass mangels Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort und mangels anderweitiger mehr als geringfügiger Aufwendungen keine Entschädigungen zuzusprechen sind (Art. 429 ff. StPO);
- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, N 7 zu Art. 383 StPO);-

verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt G.__ (2/R), Rechtsanwalt E.__ (2/R, inkl. Begleitschreiben auf Englisch und KG-act. 17), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident









Versand
19. Dezember 2017 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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