BEK 2017 144 - Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch)
Verfügung vom 2. November 2017
BEK 2017 144
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.__,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,
2. D.__,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 25. August 2017, SUI 2016 4663);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen D.__ wegen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 2. Oktober 2016, ca. 19.00 Uhr, am G.__weg xx in E.__(Ort) ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach der Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.
Am 8. September 2017 reichte die Privatklägerin Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
2. Die Einstellungsverfügung vom 25. August 2017 im Verfahren SUB 2016 4663 sei aufzuheben und zur Fortführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.a. Die Strafuntersuchungsbehörde sei anzuweisen, gegen die Beschul-
digte einen Strafbefehl zu erlassen.
2.b. Eventualiter sei die Strafuntersuchungsbehörde anzuweisen, einen
Augenschein an der Liegenschaft G.___weg xx, E.__(Ort),
durchzuführen und danach Anklage beim zuständigen erstinstanzli-
chen Gericht zu erheben.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten eventualiter des Staates.
3. Mit separaten Verfügungen vom 11. September 2017 wurden die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beigezogen (KG-act. 2), den Parteien den Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 4) und die Privatklägerin und Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1‘200.00 bis spätestens 28. September 2017 aufgefordert, unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 3).
Am 21. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Kantonsgericht die Untersuchungsakten (KG-act. 5).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte die Verfahrensleistung unter Hinweis auf den Kontoauszug und das Kontrolljournal des Kantonsgerichts fest, dass die Belastung der zu leistenden Sicherheit am 29. September 2017 erfolgte und gab der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Frage der verspäteten Zahlung zu äussern (KG-act. 7). Innert Frist nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Stellung. Sie hält fest, sie habe die Zahlung am 28. September 2017 per E-Banking ausgeführt und sei der Ansicht gewesen, der Betrag werde bereits am 28. September 2017 abgebucht. Da sie die Zahlung an diesem Tag ausgelöst und diese am nächsten Tag auf dem Konto des Kantongerichts eingegangen sei, wäre es im Sinne des Fairnessgebots sowie des Verbots des überspitzten Formalismus angezeigt, eine kurze Nachfrist zu setzen, um den geringfügigen Mangel zu beheben, weshalb um eine solche Nachfristansetzung und - da die Zahlung bereits erfolgt sei auf ein Eintreten auf die Beschwerde ersucht werde (zum Ganzen KG-act. 8).
4. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben einem Post-oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde.
a) Unbestritten geblieben ist, dass die Belastung der Sicherheitsleistung nicht innert Frist, d.h. am 28. September 2017, sondern am 29. September 2017 erfolgte, anders gesagt, die Zahlung der Sicherheit von Fr. 1‘200.00 somit grundsätzlich verspätet ist.
b) Art. 383 Abs. 2 StPO sieht als Rechtsfolge des Nichtbezahlens innert angesetzter Zahlungsfrist ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel vor (BSK StPO-Ziegler/Keller, 2. A., Art. 383 N 2; vgl. auch Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Art. 383 N 4; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Art. 383 N 3), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2017 betreffend Sicherheitsleistung explizit hingewiesen worden war (KG-act. 3 Ziff. 2). Eine Nachfrist für die Sicherheitsleistung ist gemäss Art. 383 StPO nicht vorgesehen resp. muss keine angesetzt werden (BSK StPO-Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 383 N 2).
c) Dass die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen sein will, der Betrag werde bereits am 28. September 2017 abgebucht, ändert nichts am Gesagten. Der blosse Auftrag zur Belastung des Kontos am fraglichen Datum genügt für sich alleine nicht; auch liegt das prozessuale Risiko einer verspäteten Verarbeitung durch das beauftragte Bankinstitut einzig und alleine beim Auftraggeber, vorliegend also bei der Beschwerdeführerin (BSK StPO-Riedo, 2. A., Art. 91 N 64).
d) Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin weder rechtzeitig (vor Ablauf der Frist) um Fristerstreckung (Art. 92 StPO) noch bringt sie im Rahmen ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor, insbesondere nicht, weshalb sie an der Säumnis kein Verschulden treffe (vgl. zum Ganzen BSK StPO-Ziegler/Keller, Art. 383 N 2 sowie BSK StPO-Riedo, 2. A., Art. 92 N 1 ff. und Art. 94 N 1 ff.). Davon abgesehen begründet sie nicht einmal, weshalb sie mit der Zahlung per E-Banking bis zum letzten Tag der immerhin siebzehntägigen Frist zuwartete. Bleibt schliesslich anzufügen, dass Art. 383 StPO im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 2 BGG wie beispielsweise auch Art. 101 Abs. 3 ZPO von Gesetzes wegen keine Nachfristansetzung vorsieht und wie schon erwähntdie Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. auch die Praxis des Bundesstrafgerichts, wonach ohne Nachfristansetzung ein Nichteintretensentscheid ergeht [bspw. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2015, BB.2014.167]). Somit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Fairnessgebot bzw. Verbot des überspitzen Formalismus auch nicht weiter zu hören.
5. a) Zusammenfassend ist aus den angeführten Gründen androhungsgemäss sowie gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da bislang weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme betreffend Sicherheitsleistung bei der Beschuldigten und Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, hat mangels Umtriebe eine Entschädigung an die Beschuldigte zu entfallen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die (reduzierten) Kosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R, unter Beilage von KG-act. 5), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 8), die Beschuldigte (1/R, unter Beilage von KG-act. 8), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, unter Beilage von KG-act. 8) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
2. November 2017 sl