E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.2000.10: Strafkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rekurs von K.________ gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks Nyon in einem Fall, der ihn von M.________ trennt. Der Rekurs wird abgelehnt, da K.________ persönlich den Anwalt M.________ mandatiert hat und nicht die Firma Q.________ Sàrl. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 200 CHF, die K.________ zu tragen hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.2000.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.2000.10
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.2000.10 vom 05.07.2000 (SO)
Datum:05.07.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Amtliche Beschlagnahme
Schlagwörter : Urteil; Beschlag; Zugriff; Moment; Beschuldigte; Videokassetten; Hause; Gewalt; Einziehung; Vernichtung; Phasen; Tathandlung; Entziehens; Verhalten; Delikt; Gewaltverhältnis; Jörg; Rehberg; Hafter:; Schweizerisches; Recht; Berlin; Unbrauchbarmachung; ährend
Rechtsnorm:Art. 169 StGB ;Art. 289 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.2000.10

Urteil zur Einziehung und Vernichtung bestimmten Sache. In beiden aufeinander folgenden Phasen ist die Sache amtlich mit Beschlag belegt. Die Tathandlung des Entziehens ist in Art. 289 StGB allgemeiner formuliert als diejenige gemäss Art. 169 StGB (eigenmächtig darüber verfügen, wegnehmen, beschädigen, zerstören, entwerten), doch umfasst sie überhaupt jedes Verhalten, durch das der behördliche Zugriff auf die Sache vorübergehend dauernd aufgehoben wird. Das Delikt vollendet sich in dem Moment, in dem das amtliche Gewaltverhältnis nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann (Jörg Rehberg, a.a.O., S. 296; Ernst Hafter: Schweizerisches Strafrecht BT, 2. Hälfte, Berlin 1943, S. 734).

Indem der Beschuldigte die ihm zur Unbrauchbarmachung anvertrauten Videokassetten während längerer Zeit bei sich zu Hause aufbewahrte, anstatt sie zu löschen, entzog er sie der amtlichen Gewalt, deren Vollstrecker er hätte sein sollen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er sie nach einer gewissen Zeit tatsächlich löschte ob er sie, wie behauptet, mit der Zeit vergass. Der Tatbestand des Bruchs amtlicher Beschlagnahme war in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte die Videokassetten zu privaten Zwecken mit nach Hause nahm. So lange er sie bei sich hatte, waren sie dem behördlichen Zugriff entzogen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli 2000



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.