Zusammenfassung des Urteils ZZ.2000.10: Strafkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rekurs von K.________ gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks Nyon in einem Fall, der ihn von M.________ trennt. Der Rekurs wird abgelehnt, da K.________ persönlich den Anwalt M.________ mandatiert hat und nicht die Firma Q.________ Sàrl. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 200 CHF, die K.________ zu tragen hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.2000.10 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.07.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Amtliche Beschlagnahme |
Schlagwörter : | Urteil; Beschlag; Zugriff; Moment; Beschuldigte; Videokassetten; Hause; Gewalt; Einziehung; Vernichtung; Phasen; Tathandlung; Entziehens; Verhalten; Delikt; Gewaltverhältnis; Jörg; Rehberg; Hafter:; Schweizerisches; Recht; Berlin; Unbrauchbarmachung; ährend |
Rechtsnorm: | Art. 169 StGB ;Art. 289 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Indem der Beschuldigte die ihm zur Unbrauchbarmachung anvertrauten Videokassetten während längerer Zeit bei sich zu Hause aufbewahrte, anstatt sie zu löschen, entzog er sie der amtlichen Gewalt, deren Vollstrecker er hätte sein sollen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er sie nach einer gewissen Zeit tatsächlich löschte ob er sie, wie behauptet, mit der Zeit vergass. Der Tatbestand des Bruchs amtlicher Beschlagnahme war in dem Moment vollendet, als der Beschuldigte die Videokassetten zu privaten Zwecken mit nach Hause nahm. So lange er sie bei sich hatte, waren sie dem behördlichen Zugriff entzogen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli 2000
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