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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.10: Zivilkammer

Die Entscheidung der Sozialversicherungsgerichts vom 4. November 2009 betrifft den Fall eines Versicherten, dem das Recht auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verweigert wurde. Der Versicherte beantragt eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 31. Dezember 2009, da er nicht alle notwendigen Daten besitzt, um sein Argument zu stützen. Trotz mehrerer Aufforderungen und Fristsetzungen seitens des Gerichts hat der Versicherte nicht angemessen reagiert und das Gericht erklärt den Rekurs für unzulässig. Zudem hat der Versicherte die geforderte Gerichtskostenvorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, was ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit des Rekurses darstellt. Die Entscheidung des Gerichts lautet, dass der Rekurs unzulässig ist, keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Entschädigung gewährt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1992.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1992.10
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1992.10 vom 18.10.1991 (SO)
Datum:18.10.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Firmenrecht, Verwechslungsgefahr
Schlagwörter : Urteil; Berufung; Bundesgericht; März
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1992.10

Urteil vom 18. Oktober 1991

Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist vom Bundesgericht am 26. März 1992 abgewiesen worden.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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