Zusammenfassung des Urteils ZZ.1992.10: Zivilkammer
Die Entscheidung der Sozialversicherungsgerichts vom 4. November 2009 betrifft den Fall eines Versicherten, dem das Recht auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verweigert wurde. Der Versicherte beantragt eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 31. Dezember 2009, da er nicht alle notwendigen Daten besitzt, um sein Argument zu stützen. Trotz mehrerer Aufforderungen und Fristsetzungen seitens des Gerichts hat der Versicherte nicht angemessen reagiert und das Gericht erklärt den Rekurs für unzulässig. Zudem hat der Versicherte die geforderte Gerichtskostenvorauszahlung nicht fristgerecht geleistet, was ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit des Rekurses darstellt. Die Entscheidung des Gerichts lautet, dass der Rekurs unzulässig ist, keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Entschädigung gewährt wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1992.10 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.10.1991 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Firmenrecht, Verwechslungsgefahr |
Schlagwörter : | Urteil; Berufung; Bundesgericht; März |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ist vom Bundesgericht am 26. März 1992 abgewiesen worden.
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