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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.4: Zivilkammer

Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid über die Kosten in einer Erbschaftsangelegenheit. Eine Person namens V. hat gegen die Entscheidung der Friedensgerichts des Bezirks Broye-Vully Einspruch eingelegt, da sie die Erbschaftssteuer in Höhe von 200 CHF für ungerechtfertigt hält. Der Richter des Kantonsgerichts bestätigt jedoch die Entscheidung des Friedensgerichts und weist den Einspruch ab. Die Gerichtskosten für die zweite Instanz werden aufgrund der geringen Streitwertes und der finanziellen Situation der Einsprechenden von 100 CHF auf 50 CHF reduziert. Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat den Entscheid genehmigt und ihn an die beteiligten Parteien weitergeleitet.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1991.4

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1991.4
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1991.4 vom 27.02.1991 (SO)
Datum:27.02.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachbarrecht, Immissionen, Tierheim mit Hunden
Schlagwörter : Immission; Quot; Lärm; Grundstück; Immissionen; Immissionsschutz; Recht; Interessen; Meier-Hayoz; Bundesgericht; Eigentum; Kommentar; Schutz; Regel; Betrieb; Urteil; Grundstücke; Immittent; Berner; Eigentümer; Oftinger; Auffassung; Betriebe; Gewerbe; Ortsgebrauch
Rechtsnorm:Art. 684 ZGB ;
Referenz BGE:101 II 251; 101 Ib 169; 108 Ib 492; 110 Ib 43; 83 II 388; 88 II 10;
Kommentar:
Meier-Hayoz, Oftinger, Berner 205 Art. 684 ZGB; , Art. 684 ZGB, 1964
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1991.4

Urteil das Empfinden eines normalen Durchschnittsbürgers, der sich in der Situation des betroffenen Nachbarn befindet, zugrunde zu legen. Zu prüfen ist namentlich, ob sich die Einwirkungen "nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nach Ortsgebrauch" (Art. 684 Abs. 2 ZGB) rechtfertigen lassen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Erlaubtheit der Immissionen nicht nach einem generellen Massstab beurteilt werden kann, sondern dass dabei weitgehend auf die örtlichen Verhältnisse und den Charakter des betroffenen Quartiers Rücksicht genommen werden muss. So steht etwa den Bewohnern ruhiger Wohnquartiere, namentlich gegenüber gewerblichen Immissionen, ein gesteigerter Unterlassungsanspruch zu, während in vorwiegend industriellen Gebieten stärkere Immissionen geduldet werden müssen.

Da Art. 684 ZGB eine nachbarrechtliche Vorschrift ist, die in erster Linie der Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen den Nachbarn dienen soll, ist vorab auf die privaten Interessen der sich gegenüberstehenden Parteien abzustellen, während wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte von allgemeiner gesellschaftlicher Tragweite zurückzustehen haben. Die Durchsetzung der Interessen der Allgemeinheit fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts. Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Immissionsschutz stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Verwaltungsbehörden und Zivilrichter sind daher an ihre Entscheide gegenseitig nicht gebunden. Demnach darf der Zivilrichter die Klage eines Nachbarn ohne weiteres auch dann noch gutheissen, wenn die fragliche Immission von der Verwaltungsbehörde vom Verwaltungsgericht als zulässig erachtet wird. Dass sich der Immittent also an den durch Polizeivorschriften gehaltenen Rahmen gehalten hat über eine öffentlichrechtliche Bewilligung verfügt, schliesst keineswegs eine Anwendung der privatrechtlichen Verbotsnorm aus. Massgebende Beurteilungsgrundlage sind hier die tatsächlichen Verhältnisse; Zonenpläne und andere Bauvorschriften sind dafür nur Indizien.

In zeitlicher Hinsicht ist auf den Termin der Klageanhebung abzustellen, wobei auch die voraussehbare Entwicklung zu berücksichtigen ist. Unmassgeblich sind die Gegebenheiten zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich zur Zeit der Anlegung eines immittierenden Betriebes. Der Störer kann auch nicht geltend machen, er habe das Grundeigentum schon so ausgeübt, bevor die heutigen Kläger zugezogen seien. Die sogenannte Prävention ist grundsätzlich unbeachtlich. Sie kann nur insofern in Betracht fallen, als die Art und Weise, wie der Immittent sein Eigentum ausübt, den Charakter des Quartiers mitbestimmt (Robert Haab, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 684 ZGB).Die Änderung des Ortsgebrauchs beruht aber auf einer allgemeinen Entwicklung und kann nie ausschliesslich durch ein einzelnes immittierendes Grundstück bewirkt werden (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 143 zu Art. 684 ZGB).Die frühere Benutzung verleiht kein besseres Recht. Der Käufer eines Grundstücks braucht übermässige Immissionen nicht deswegen zu dulden, weil sie schon vor seinem Erwerb bestanden, selbst wenn er von ihnen Kenntnis hatte sie voraussehen konnte (BGE 88 II 10 ff.; anders liegt der Fall, wenn die Immissionen vom Schienenoder Strassenverkehr ausgehen: BGE 110 Ib 43 ff. und III Ib 233 ff.). Vorbehalten bleiben persönliche Abreden dingliche Verträge im Sinne der Einräumung eines gesteigerten Immissionsrechts. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf privatrechtlichen Immissionsschutz unterliegt dagegen grösster Zurückhaltung (Meier-Hayoz, a.a.O., N 234). Nicht der Zuzüger, sondern der auf andere Grundstücke einwirkende Eigentümer hat sich anzupassen. "Zu seinen Gunsten entsteht kein wohlerworbenes Recht, auch nicht aus Priorität und Vorbestand. Art. 684 ZGB verschafft dem Nachbar ein Recht auf Schutz vor Störung und nicht ein Recht darauf stören zu dürfen" (BGE 101 Ib 169; ebenso BGE 108 Ib 492 ff.= Pr 72 Nr. 81).

2. Stein des Anstosses sind im vorliegenden Fall nebst Geruchsvor allem Lärmimmissionen. Sie können die Gesundheit, die Leistungskraft und das Wohlbefinden von Menschen beeinträchtigen. Bei ihrer Beurteilung haben Doktrin und Praxis die folgenden zusätzlichen Kriterien entwickelt (dazu insbesondere Karl Oftinger, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, Zürich 1956):

Für die Frage der Übermässigkeit von Lärmeinwirkungen kommt es nicht allein auf die Lautstärke an, sondern ebenso auf die Art des Lärms und seine Wirkung auf den normal empfindenden Menschen. Ein Schadensnachweis ist nicht erforderlich; Lästigkeit genügt. Sie kann stärker durch die Art als durch das Mass des Lärms bestimmt sein (vgl. Oftinger, a.a.O., S. 5; Meier-Hayoz, Sachenrechtlicher Immissionsschutz, Schweizerisches Umweltschutzrecht, Zürich 1973, S. 416 mit Hinweisen).Wesentlich ist dabei der Klangcharakter des produzierten Geräusches sowie die Häufigkeit seines Auftretens. Längeres Andauern ist aber ebensowenig erforderlich wie periodisches Wiederkehren. Unregelmässige Laute von variierender Stärke wirken oft störender als solche, die regelmässig und in gleichbleibender Intensität zu hören sind. So können etwa schrille Warnpfiffe und misstönende Kreischlaute, die exotische Vögel von sich geben, von den Nachbarn in einem sehr ruhigen Wohngebiet als unangenehm empfunden werden (ZR 84, 1985, Nr. 102). Wesentlich störender dürften allerdings jene "schrillen, kreischenden, durchdringenden und aufreizenden" Töne wirken, welche Spenglerund Schlosserarbeiten erzeugen (SJZ 53, 1957, Nr. 141).

Ein besonders strenger Massstab gilt zur Nachtzeit. Da kann nach Ansicht des Bundesgerichts sogar das sonst kaum unangenehme Bimmeln von Kuhglocken "besonders lästig" wirken (BGE 101 II 251; vgl. den unveröffentlichen BGE vom 2.7.1990, der eine bemerkenswerte Interessenabwägung im Falle einer Immission durch Kuhglockengeläut enthält).Umso begreiflicher ist es, wenn sich die Nachbarn einer Gartenwirtschaft in ihrer Nachtruhe gestört fühlen (BJM 1979, S. 246 ff.; vgl. BJM 1964, S. 84 ff.).

Nach herrschender Auffassung sind die Betroffenen in der Regel nicht verpflichtet, das Übermass der Immission durch eigene Vorkehren auf ein erträgliches und damit erlaubtes Mass herabzusetzen. Dies bedeutet z.B. beim Auftreten von Lärmimmissionen in Wohnquartieren, dass die Nachbarn nicht gehalten sind, zum Schlafen die Fenster zu schliessen (Oftinger, a.a.O., S. 19 und 24 f.; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 205 zu Art. 684 ZGB; BJM 1964, S. 89 und 1979 S. 284; SJZ 53, 1957, S. 330).

Der Einwand des Immittenten, dass der Lärm seines Betriebes nicht grösser als der Lärm anderer gleichartiger Betriebe und deshalb 'normal' sei, ist unbehelflich, "weil die Nachbarschaft auch diejenigen Störungen, die mit einem bestimmten Gewerbe normalerweise verbunden sind, insoweit nicht dulden muss, als sie... nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind" (BGE 83 II 388).

Nicht stichhaltig ist im Falle übermässiger Schallimmissionen auch das Argument, dass das Eigentum stets in gleicher Weise ausgeübt worden sei und die Lärmintensität nicht zugenommen habe, denn, so führt das Bundesgericht aus: "Eine zunächst erlaubte Ausübung des Eigentums kann unzulässig werden. So handelt z.B. rechtmässig, wer ein lärmendes Gewerbe auf einem Grundstück betreibt, das von Brachland umgeben ist. Wenn aber die Eigentümer dieses Landes darauf Wohnhäuser erstellen, so kann der bisher erlaubte Betrieb als unerlaubt erscheinen" (Pr 51 (1962) Nr. 88, S. 281 = BGE 88 II 10 ff.; vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 136 zu Art. 684 ZGB).

3. Bezugnehmend auf die Rechtslage im vorliegenden Fall ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: Tierheime gelten als immissionsträchtig und für die Nachbarn in der Regel als nicht zumutbar. Dies trifft im Falle der Hundehaltung selbst unter dem Gesichtspunkt des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes zu. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 21. März 1984 i.S. H. festgestellt hat, sind derartige Lärmquellen innerhalb eines Baugebietes wegen Übermässigkeit in der Regel nicht zulässig. Es übernahm dort auf Seite 6 die vorinstanzliche Auffassung von der Standortgebundenheit der Tierheime mit den folgenden Worten: "In einer Wohn-, Gewerbeoder Industriezone wären sie kaum denkbar, denn insbesondere das unvermeidliche dauernde Gebell der in den Gehegen untergebrachten im Auslauf befindlichen Hunde, das angesichts des naturgemäss häufigen Wechsels der Tiere das normale Mass erheblich übersteigen dürfte, wäre den Nachbarn in der Regel nicht zuzumuten." Dazu konstatierte das Bundesgericht in einem späteren Entscheid: "Diese Auffassung, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruht, hat sinngemäss auch für den privatrechtlichen Schutz vor übermässigen Immissionen zu gelten." (Urteil vom 8. November 1989 i.S. B. gegen T. und Kons., S. 10).

Anzumerken bleibt, dass der zivilrechtliche Abwehranspruch gegenüber dem Lärm verursachenden privaten Grundeigentümer dem betroffenen Nachbarn eher noch ausgedehnteren Schutz bietet als der öffentlichrechtliche, da er keinen weiteren Einschränkungen aus Gründen des Allgemeininteresses unterliegt. Wohl wirkt sich der öffentlichrechtliche Immissionsschutz mittelbar auch zu Gunsten des Eigentums des einzelnen Nachbarn aus; eigentlicher Gegenstand dieses Schutzes ist jedoch die öffentliche Ordnung. Demgegenüber stellt der privatrechtliche Immissionsschutz in erster Linie auf die Interessenlage zwischen den beteiligten Nachbarn ab.

(Im vorstehenden Fall hat das Obergericht dem Eigentümer des immittierenden Grundstücks den Weiterbetrieb eines seit Jahrzehnten bestehenden Tierheims, soweit er die Hundehaltung betraf, untersagt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel - Berufung und staatsrechtliche Beschwerde wurden vom Bundesgericht abgewiesen.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Februar 1991



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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