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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.30: Strafkammer

Die Klage von E.________ gegen Philos Caisse maladie-accident wurde am 4. November 2009 zurückgezogen. Es wurden keine Gerichtskosten oder Entschädigungen erhoben. Die Richterin, Frau Thalmann, hat die Klage aus dem Register gestrichen. Die Entscheidung wurde an E.________, Philos Caisse maladie-accident und das Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1991.30

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1991.30
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1991.30 vom 14.10.1991 (SO)
Datum:14.10.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zeugenaussage eines V-Mannes, Recht auf Ergänzungsfragen
Schlagwörter : Urteil; Einsatz; Freiheit; Konfrontation; V-Mann; Schweiz; Europäische; Gerichtshof; Menschenrechte; Strassburg; Grundlage; V-Mann-Einsatz; Antrag; Kommission; Verletzung; Kanton; Einschränkung; Freiheitsrechte; Gerichte; Hauptbelastungszeugen; Geheimhaltungsanliegen; Polizei; Vorkehren; Vermummung; Rechnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1991.30

Urteil L. gegen die Schweiz vom 15. Juni 1992 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine spezielle gesetzliche Grundlage für den V-Mann-Einsatz, entgegen dem Antrag der Kommission, als nicht erforderlich bezeichnet, da ein derartiger Einsatz nicht zu einer Verletzung der persönlichen Freiheit führe. Im konkreten Fall aus dem Kanton Bern würde eine unzulässige Einschränkung der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Freiheitsrechte darin erblickt, dass die schweizerischen Gerichte eine Konfrontation zwischen L. und dem V-Mann als Hauptbelastungszeugen abgelehnt und L. dennoch verurteilt hatten; denn den berechtigten Geheimhaltungsanliegen der Polizei hätte auch bei einer Konfrontation durch geeignete Vorkehren wie z.B. Vermummung Rechnung getragen werden können.)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Oktober 1991



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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