Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.24: Strafkammer
Der Fall handelt von B.________, der Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat, nachdem er bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde. Seine Anträge wurden mehrmals abgelehnt, da keine ausreichende Invalidität festgestellt wurde. Trotz wiederholter Anträge und medizinischer Gutachten, die auf psychische Probleme und Schmerzen hinwiesen, wurde sein Antrag erneut abgelehnt. Das Gericht entschied letztendlich, dass keine ausreichende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nachgewiesen wurde, um ihm Leistungen zuzusprechen. Das Gericht wies den Einspruch von B.________ ab und bestätigte die Entscheidung des Versicherungsamtes.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1991.24 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.12.1991 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ampeln bei zwei parallelen Fahrspuren, Defekt einer Ampel |
Schlagwörter : | Verkehr; Verkehrs; Ampel; Aufmerksamkeit; Fahrspur; Kreuzung; Pfeil; Verkehrsteilnehmer; Verzweigung; Strasse; Verhalten; Richtung; Fahrspuren; Fahrbahn; Situation; Verkehrssituation; Lichtsignal; Aufmerksamkeitquot; Schaffhauser; Urteil; Pfeile; Fahrt; Verbindung |
Rechtsnorm: | Art. 26 SVG ;Art. 3 VRV ; |
Referenz BGE: | 103 IV 255; 104 IV 113; 104 IV 115; 107 IV 54; 91 IV 10; |
Kommentar: | - |
4. Runde Lichtsignale ohne Pfeile gelten an einer Verzweigung für den gesamten aus der betreffenden Strasse kommenden Verkehr, unabhängig von der weiteren Fahrtrichtung. Diese verbreitete Art von Signalen genügt, wenn nur Halt und Fahrt geregelt werden sollen, nicht aber die Richtung der einzelnen Fahrströme (BGE 104 IV 115). Vorliegend befinden sich an den zu beurteilenden Fahrspuren aber zwei in die gleiche Richtung weisende Pfeil-Lichtsignalanlagen. Solche Anlagen ermöglichen bei zweioder dreispurigen Fahrbahnen, allenfalls in Verbindung mit den entsprechenden Markierungen am Boden, die rechtzeitige Entflechtung der Verkehrsströme. Sie vermindern so das Risiko von Kollisionen auf der Verzweigung und gewährleisten die Flüssigkeit des Verkehrs. Besteht die Möglichkeit, links abzubiegen, ist es vor allem wichtig, die Linksabbieger vom übrigen Verkehr zu trennen, weil diese oft wegen des Gegenverkehrs warten müssen, währenddessen die übrigen Verkehrsströme ungehindert rechts an ihnen vorbeiziehen können (BGE 104 IV 113).Auf der zur Beurteilung stehenden Kreuzung wird links und rechts der Fahrspuren parallel geschaltet das Gleiche angezeigt. Lässt sich daraus schliessen, wie es der Vorderrichter getan hat, der linke rote Pfeil gelte auch als Haltesignal für die rechte Fahrspur Bezüglich einer dreispurigen Fahrbahn entschied das Bundesgericht in BGE 107 IV 54, die für einzelne Fahrstreifen getrennt angebrachten, mit Richtungspfeilen versehenen Ampeln würden den Verkehr je für die betreffenden Fahrspuren regeln. Diese Betrachtungsweise drängt sich auch vorliegend auf. Zu überlegen ist, wie sich die Situation einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer präsentiert, der auf die fragliche Verzweigung zufährt; denn der Umstand, dass K. als langjähriger Buschauffeur die konkrete Verkehrssituation bestens kennen dürfte, ist allenfalls im Rahmen der individuellen Schuldbeurteilung relevant. Der ortsunkundige Verkehrsteilnehmer fährt auf der rechten Spur auf die Kreuzung zu. Die Markierung am Boden ist möglicherweise nur teilweise sichtbar, sei es, weil Schnee auf der Fahrbahn liegt infolge dichten Verkehrs. Er orientiert sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach rechts und blickt auf eine nicht funktionierende Ampel. Der Blick nach links offenbart ihm "Pfeil geradeaus, rot".Muss er nun annehmen, diese linke Ampel regle auch seine Fahrspur Welches Verhalten wäre umgekehrt angezeigt, wenn diese Ampel einen grünen Pfeil geradeaus anzeigen würde Dürfte er mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren und darauf vertrauen, dass dieses Grün auch für ihn gilt
Dem Ortsunkundigen zeigt nichts zwingend an, wie die beiden Ampeln geschaltet sind. Er weiss insbesondere nicht, ob auf der linken Fahrspur in der Nähe in der Verzweigung selbst nach links abgebogen werden könnte, denn die kleinen Geradeauspfeile unterhalb der Lichter dürften kaum genügen, um Verkehrssicherheit zu schaffen. Zudem sind diese und auch die Pfeile in der Ampel, wenn der Ortsunkundige die Kreuzung nicht mit einem Bus, wo der Lenker aufgrund des erhöht postierten Fahrersitzes einen besseren Überblick hat, sondern mit einem normalen Personenwagen befährt, schlechter sichtbar; und zwar vor allem auch dann, wenn auf der linken Spur vor der Ampel etwa noch andere Personenwagen Lastwagen warten müssen. Das linke Lichtsignal wird für ihn unter Umständen erst sichtbar, wenn er sich praktisch auf gleicher Höhe mit dem vordersten Wagen vor der Ampel befindet. Nicht zuletzt aus Praktikabilitätsüberlegungen ist es deshalb angezeigt, den Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur zu berechtigen, sich lediglich an die rechte Ampel zu halten und diesen nicht zu verpflichten, die linke ebenfalls zu konsultieren. Die Verurteilung wegen Missachtung eines Rotlichts erweist sich dergestalt als ungerechtfertigt.
5. Zu entscheiden ist, welches Verhalten vom Verkehrsteilnehmer erwartet werden kann, nachdem er festgestellt hat bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte feststellen können, dass mit der rechten Ampel offenbar etwas nicht stimmt. Vom Verkehrsteilnehmer wird "situationsangemessene Aufmerksamkeit" gefordert (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, N 403).Damit ist gesagt, dass das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit nicht durchwegs gleich ist. Grundsätzlich genügt "einfache Aufmerksamkeit".Art. 3 Abs. 1 VRV bestimmt, der Fahrzeugführer müsse seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden; er dürfe beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, die die Bedienung seines Fahrzeugs erschwere. Sog. "erhöht Aufmerksamkeit" und damit gesteigerte Reaktionsbereitschaft ist beispielsweise gegenüber Kindern Gebrechlichen gefordert wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG), ebenso bei gelbem Blinklicht vor einer Kreuzung, das auf besondere Gefährlichkeit hinweist (BGE 91 IV 10). Erhöhte Aufmerksamkeit wird insbesondere auch dann verlangt, wenn die Verkehrssituation unübersichtlich und unklar ist (Schaffhauser, a.a.O., N 403).Relativierend verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung während der täglichen Verkehrsspitzen (Arbeitsbeginn, Feierabend etc.) "zwar eine erhöhte Konzentration der Aufmerksamkeit auf die wesentlichen Verkehrsabläufe, nicht aber auf eine Stelle, die ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens" liegt (BGE 103 IV 255).Damit wird die Selbstverständlichkeit ausgedrückt, dass keiner, selbst bei höchst-möglicher Konzentration, seine Aufmerksamkeit gleichzeitig in gleichem Masse auf ganz verschiedene Stellen im Verkehrsablauf richten kann. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wäre dem auf die Kreuzung zufahrenden K. ohne die Anforderungen wirklichkeitsfremd zu überspannen, zuzumuten gewesen, beim Passieren der Kreuzung erhöhte Vorsicht walten zu lassen. Denn in der zur Verfügung stehenden, zugegebenermassen kurzen Zeitspanne konnte er unmöglich mit Sicherheit erkennen, welche Teile der Anlage schlecht funktionierten bzw. ganz ausgefallen waren. Dass die Ampel nicht gelb blinkte, änderte an der Verpflichtung zu erhöhter Vorsicht nichts. Insbesondere konnte sich K. in dieser Situation nicht darauf verlassen, dass die Ampel, vor der Frau A. mit ihrem personenwagen gewartet hatte, tatsächlich auch ausgefallen war und somit subsidiär die allgemeinen Vortrittsregeln, die ihm als Benutzer der Hauptstrasse den Vortritt gewährt hätten, gelten würden. Auszugehen ist somit von einer unklaren Verkehrssituation, von einer ungewissen Lage, welche die Beobachtung erhöhter Sorgfalt erheischt. Obwohl keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vorlagen, wäre angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit solcher Situationen risikoarmes Verhalten gefordert gewesen (Schaffhauser, a.a.O., N 324).Da im Rahmen des objektiverweise zu erwartenden Verkehrsgeschehens einzig von der Einmündung rechts Gefahr zu erwarten war, hätte sich das Augenmerk des Beschuldigten speziell auf diese Stelle im Verkehrsablauf richten müssen. Das hat er pflichtwidrig unvorsichtig nicht getan und sich deshalb einer Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2, in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Dezember 1991
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