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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.2: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.B.________ aus Yverdon-les-Bains gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts Broye und Nord vaudois vom 13. Juli 2009 in einem Unterhaltsstreit mit A.W.________ aus Rances. Der Präsident des Zivilgerichts gewährte A.W.________'s Klage und legte fest, dass er ab dem 1. Februar 2009 monatlich 1'500 CHF plus Familienzulagen zur Unterhaltskosten seiner Tochter A.B.________ zahlen muss. A.W.________'s Einkommen war rückläufig, was zur Änderung der Unterhaltszahlungen führte. Die Chambre des recours hob das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung an das Gericht zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1991.2

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1991.2
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1991.2 vom 13.03.1991 (SO)
Datum:13.03.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Art. 145 ZGB, Unterhaltsbeiträge, Existenzminimum
Schlagwörter : Urteil; Bundesgericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1991.2

Urteil vom 13. März 1991

 

Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 4. Juli 1991 abgewiesen.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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