Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.2: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.B.________ aus Yverdon-les-Bains gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts Broye und Nord vaudois vom 13. Juli 2009 in einem Unterhaltsstreit mit A.W.________ aus Rances. Der Präsident des Zivilgerichts gewährte A.W.________'s Klage und legte fest, dass er ab dem 1. Februar 2009 monatlich 1'500 CHF plus Familienzulagen zur Unterhaltskosten seiner Tochter A.B.________ zahlen muss. A.W.________'s Einkommen war rückläufig, was zur Änderung der Unterhaltszahlungen führte. Die Chambre des recours hob das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung an das Gericht zurück.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1991.2 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.03.1991 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 145 ZGB, Unterhaltsbeiträge, Existenzminimum |
Schlagwörter : | Urteil; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 4. Juli 1991 abgewiesen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.