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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.16: Zivilkammer

Die Cour de Cassation pénale hat am 5. November 2009 in einer nicht öffentlichen Sitzung über den Rekurs von N.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters vom 19. Oktober 2009 verhandelt. Der Richter verweigerte die bedingte Entlassung von N.________ und belastete den Staat mit den Kosten. N.________ wurde mehrfach wegen verschiedener Delikte verurteilt und verbüsst derzeit eine Freiheitsstrafe. Obwohl er die Bedingungen für eine bedingte Entlassung erfüllt, wird ihm diese verweigert, da ein ungünstiger Prognose hinsichtlich seines Verhaltens nach der Entlassung besteht. Der Rekurs von N.________ wurde abgelehnt, die Gerichtskosten von 630 CHF gehen zu seinen Lasten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1991.16

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1991.16
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1991.16 vom 24.01.1991 (SO)
Datum:24.01.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gerichtlicher Vergleich, Begriff, Rechtsmittel dagegen
Schlagwörter : Vergleich; Gericht; Urteil; Rekurs; Abschluss; Vergleichs; Rekursverfahren; Richter; Zivilprozessordnung; Vergleiches; Verurkundung; Protokoll; Guldener; Parteien; Formerfordernisse; Gerichtspräsidenten; Obergericht; Leistungen; Interesse; Abschreibungsverfügung; Revision; Rechtslage; Obergerichtes; Bundesgericht; ätigt
Rechtsnorm:Art. 13 OR ;
Referenz BGE:95 II 423;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1991.16

Urteil vollstreckbar ist (vgl. § 216 ZPO), dem Kläger Leistungen erbringen, zu denen er sich nicht freiwillig verpflichten wollte und die ihm nicht durch Urteil auferlegt wurden. Der Beklagte hat deshalb ein schützenswertes Interesse daran, dass im Rekursverfahren geprüft wird, ob ein rechtsgültiger Vergleich zustande gekommen ist. Diese Frage kann nämlich nur im Rekursverfahren überprüft werden; wird die Abschreibungsverfügung nicht angefochten, hat dies zur Folge, dass - unter Vorbehalt der Revision eine definitive Rechtslage eintritt (vgl. SOG 1983 Nr. 6 und unveröffentlichtes Urteil des Obergerichtes vom 28.2.1989 i.S. O.c.R., S. 14, vom Bundesgericht am 13.12.1989 bestätigt).Ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber schikanös und böswillig verhält, muss gegebenenfalls im Prozess geprüft werden; selbst wenn der Richter in einem Sachurteil zum Schluss kommen sollte, der Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, hindert dies den Beklagten nicht daran, die ihm nach der Zivilprozessordnung zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Vergleich ist die durch gegenseitige Zugeständnisse zustandegekommene vertragliche Bereinigung eines Streites einer Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis (BGE 95 II 423 f. mit zahlreichen Hinweisen). Den Charakter eines gerichtlichen Vergleiches erhält der Vergleich dadurch, dass er vor der mit dem Prozess befassten Instanz abgeschlossen sofern der Abschluss aussergerichtlich erfolgt - dem Gericht zur Verurkundung im Protokoll eingereicht wird (§ 216 ZPO; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 394).

Im vorliegenden Fall hat der Amtsgerichtspräsident den Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufgenommen. Es handelt sich also um einen gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte meint nun, es müsse um der Rechtssicherheit willen verlangt werden, dass ein gerichtlicher Vergleich schriftlich ausgefertigt und von den Parteien unterzeichnet auf Grund unmissverständlicher Erklärungen protokolliert werde.

Ein Vergleichsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Für den gerichtlichen Vergleich kann jedoch das Prozessrecht die Beobachtung einer besonderen Form auch dann vorschreiben, wenn er als Rechtsgeschäft des Privatrechtes formlos abgeschlossen werden kann (Guldener, S. 395).Aus § 216 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass ein gerichtlicher Vergleich entweder vor Gericht abgeschlossen (und somit gemäss § 65 lit. c ZPO vom Gerichtsschreiber protokolliert wird) ihm zur Verurkundung im Protokoll eingereicht werden muss. Letzteres setzt voraus, dass die Formerfordernisse der Schriftlichkeit (insbesondere also Art. 13 OR) gewahrt sind. Einen stillschweigenden Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches dergestalt, dass der Richter einer Partei Frist setzt, einen von ihm der Gegenpartei eingebrachten Vergleichsvorschlag zu verwerfen, sieht die ZPO nicht vor.

Im vorliegenden Falle haben die Parteien sich weder vor Gericht mündlich geeinigt, noch hat der Beklagte dem Gericht eine unterschriebene Erklärung eingereicht, er sei mit den Vorschlägen der Gegenpartei und des Gerichtspräsidenten einverstanden. Die Formerfordernisse, welche die Zivilprozessordnung für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs aufstellt, sind somit nicht erfüllt. Das Vorgehen des Gerichtspräsidenten war also nicht bloss wie er selber schreibt eher unkonventionell und unüblich; es war vielmehr unzulässig, den Rechtsstreit als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Januar 1991



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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