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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.15: Zivilkammer

Eine Frau namens A. Q. hat im Jahr 2003 eine Invalidenversicherungsleistung beantragt und erhielt ab April 2004 eine Viertelrente. Nachdem sie gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt hatte, wurde eine multidisziplinäre Expertise angeordnet. Die Expertise sollte vom Zentrum für Expertise Z.________ durchgeführt werden, was die Antragstellerin jedoch ablehnte. Sie forderte die Ablehnung der Experten und argumentierte, dass diese nicht unabhängig seien. Trotzdem wurden die Experten als unparteiisch eingestuft und für die Untersuchung benannt. Die Gerichtskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1991.15

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1991.15
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1991.15 vom 28.11.1991 (SO)
Datum:28.11.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs, Zulässigkeit, Abschreibungsgesuch
Schlagwörter : Urteil; Urteile; Massnahmen; Über; Zweckmässigkeit; Sistierung; Verzicht; Abschreibung; Obergericht; Zivilkammer; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1991.15

Urteile gefällt, sondern verfahrensordnende Massnahmen getroffen. Über die Frage der Zweckmässigkeit wird auch entschieden, wenn eine Sistierung abgelehnt wird, während beim Verzicht auf die prozesserledigende Abschreibung kein anfechtbarer Gegenstand entsteht.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. November 1991



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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