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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.10: Zivilkammer

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagt, um sich mit der Berufung von T.________ aus Genf gegen den am 22. Mai 2009 vom Bezirksgericht des östlichen Waadtlandes erlassenen Berufungsbeschluss über vorläufige Massnahmen zu befassen. T.________ hatte die Scheidung eingereicht und beantragte, dass das Sorgerecht für das Kind ihm übertragen wird. Das Gericht wies den Antrag ab und legte die Kosten auf T.________ fest. T.________ reichte gegen dieses Urteil eine Beschwerde ein, die schliesslich erfolgreich war, da das Gericht feststellte, dass die vorläufigen Massnahmen mit dem Ende des Scheidungsverfahrens hinfällig wurden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 CHF, und die unterlegene Partei, W.________, muss 1'300 CHF an T.________ für die Verfahren vor der Berufungskammer zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1991.10

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1991.10
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1991.10 vom 05.03.1991 (SO)
Datum:05.03.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Haftpflichtrecht, Regress, Grobfahrlässigkeit
Schlagwörter : Urteil; Regressanspruch; Obergericht; Fahrlässigkeit; Schuldvorwurf; Geisterfahrer; Autobahn; Unaufmerksamkeit; Automobilisten; Gewicht; Existenz; Fussgängerstreifens; Höhe; Quote; Zivilkammer; Bundesgericht; Berufung; September
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1991.10

Urteil, S. 13 unten). Dabei wird verkannt, dass auch die unbewusste Fahrlässigkeit einen sehr schweren Schuldvorwurf begründen kann. Man denke hier etwa an den sog. Geisterfahrer auf der Autobahn. Vorliegend fällt jedenfalls die relativ lange Dauer der Unaufmerksamkeit des Automobilisten erschwerend ins Gewicht. Sie ist umso weniger verständlich, als der Beklagte um die Existenz jenes Fussgängerstreifens wusste. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Regressanspruch auf der Höhe der minimalen Quote zu belassen.

(Das Obergericht setzte den Regressanspruch auf 15 % Fr. 35982.fest.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5.März 1991

 

Das Bundesgericht wies Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 24. September 1991 ab.

 



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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