Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.10: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagt, um sich mit der Berufung von T.________ aus Genf gegen den am 22. Mai 2009 vom Bezirksgericht des östlichen Waadtlandes erlassenen Berufungsbeschluss über vorläufige Massnahmen zu befassen. T.________ hatte die Scheidung eingereicht und beantragte, dass das Sorgerecht für das Kind ihm übertragen wird. Das Gericht wies den Antrag ab und legte die Kosten auf T.________ fest. T.________ reichte gegen dieses Urteil eine Beschwerde ein, die schliesslich erfolgreich war, da das Gericht feststellte, dass die vorläufigen Massnahmen mit dem Ende des Scheidungsverfahrens hinfällig wurden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 CHF, und die unterlegene Partei, W.________, muss 1'300 CHF an T.________ für die Verfahren vor der Berufungskammer zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1991.10 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.03.1991 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Haftpflichtrecht, Regress, Grobfahrlässigkeit |
Schlagwörter : | Urteil; Regressanspruch; Obergericht; Fahrlässigkeit; Schuldvorwurf; Geisterfahrer; Autobahn; Unaufmerksamkeit; Automobilisten; Gewicht; Existenz; Fussgängerstreifens; Höhe; Quote; Zivilkammer; Bundesgericht; Berufung; September |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
(Das Obergericht setzte den Regressanspruch auf 15 % Fr. 35982.fest.)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5.März 1991
Das Bundesgericht wies Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 24. September 1991 ab.
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