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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.38: Versicherungsgericht

Der Text behandelt die Ausstellung eines Verlustscheins und die damit verbundenen Konsequenzen für einen Verein. Wenn gegen einen Verein Verlustscheine bestehen, wird er automatisch aufgelöst, behält aber vorerst seine Rechtspersönlichkeit für die Liquidation bei. Sobald die Liquidation abgeschlossen ist und keine Ansprüche mehr bestehen, verliert der Verein seine Rechtspersönlichkeit. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zahlungsunfähig ist und aufgelöst wurde. Mit der Ausstellung des Verlustscheins hat der Beschwerdeführer seine Rechtspersönlichkeit und Prozessfähigkeit verloren. Die Beschwerden, die vor oder nach der Auflösung des Vereins eingereicht wurden, können nicht berücksichtigt werden. Das Urteil wurde vom Versicherungsgericht am 12. September 1985 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1985.38

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.38
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ZZ.1985.38 vom 12.09.1985 (SO)
Datum:12.09.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Parteifähigkeit, zahlungsunfähiger Verein
Schlagwörter : Verlustschein; Verein; Liquidation; Aktiven; Rechtspersönlichkeit; Begründung; Verlustscheine; Urteil; Schweiz; Zivilprozessrecht; Betreibung; Ausstellung; Verlustscheines; Bürgi/Nordmann-Zimmermann; Antrag; Rechtsbegehren; Verwaltungsgerichts; Vogel; Grundriss; Zivilprozessrechts; Guldener; Zahlungsunfähigkeit; Einleitung; Verbindung; SchKG; Pfändungsurkunde
Rechtsnorm:Art. 149 KG ;Art. 741 OR ;Art. 746 OR ;Art. 77 ZGB ;
Referenz BGE:90 II 252;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts ZZ.1985.38

Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1985, in: BVR 1985, S. 272; vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 71; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl. S. 62 N. 15 und S. 409 N 29).Muss ein Verlustschein ausgestellt werden, steht fest, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend ist, verstreicht doch zwischen der Einleitung der Betreibung und der Ausstellung des Verlustscheines geraume Zeit, selbst wenn gemäss Art. 115 in Verbindung mit Art. 149 SchKG die leere Pfändungsurkunde als Verlustschein dient. Bestehen gegen einen Verein Verlustscheine, ist er somit gemäss Art. 77 ZGB von Gesetzes wegen aufgelöst.

c) Mit der Auflösung verliert der Verein jedoch seine Rechtspersönlichkeit noch nicht. Er tritt ins Liquidationsstadium; seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Durchführung der Liquidation. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins geht unter, sobald -aber auch erst nachdem -- die Liquidation vollständig durchgeführt ist, also wenn gegen den Verein keine Ansprüche mehr bestehen, keine Aktiven und Passiven mehr vorhanden sind (Heini, Die Vereine, in: Schweiz. Privatrecht, Band II, S. 540; Bürgi/Nordmann-Zimmermann, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 746 OR). Durch öffentliche Urkunde -- den Verlustschein des Betreibungsamtes Lebern vom 13. März 1985 -ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Aktiven verfügt. Damit steht fest, dass er zahlungsunfähig und gemäss Art. 77 ZGB aufgelöst ist. Da keinerlei Aktiven vorhanden sind, kann gar nichts verflüssigt und verwertet werden.

Eine Liquidation ist ebenso wenig denkbar, wie wenn über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven aber wieder eingestellt worden wäre und effektiv keine (vom zuständigen Organ noch verwertbaren) Aktiven vorhanden sind (vgl. Bürgi/Nordmann-Zimmermann, a.a.O. N. 30 zu Art. 741 OR; BGE 90 II 252 ff.).In beiden Fällen hat die Liquidation daher als durchgeführt zu gelten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Ausstellung des Verlustscheines vom 13. März 1985 seine Rechtspersönlichkeit und damit auch seine Parteiund Prozessfähigkeit einbüsste.

Die erste Beschwerde wurde ohne Antrag und Begründung am 22. Februar 1985 eingereicht. Jede Beschwerde muss jedoch ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG).Erst mit Einreichung des Rechtsbegehrens und der Begründung ist gültig Beschwerde erhoben. Als am 28. März 1985 Antrag und Begründung zu dieser Beschwerde nachgereicht wurden, war die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls bereits erloschen. Auf die Beschwerde vom 22. Februar 1985 kann daher ebenso wenig wie auf diejenige vom 2. Mai 1985 eingetreten werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 12. September 1985



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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