Zusammenfassung des Urteils ZZ.1984.21: Strafkammer
K.________ hat das Tribunal arbitral des assurances des Kantons Waadt angerufen, um Zahlungen von CSS Assurance und Sanitas Grundversicherung AG zu fordern. Nachdem die Parteien keine Einigung erzielen konnten, musste das Gericht die Schiedsrichter bestimmen. Trotz Einwänden von CSS und Sanitas wurden Prof. A.________ und Me D.________ als Schiedsrichter ernannt. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend dem Ausgang der Klage festgelegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1984.21 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.1984 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unentgeltliche, amtliche, notwendige Verteidigung |
Schlagwörter : | Zuchthaus; Delikt; Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Delikte; Revision; Obergericht; Fälle; Fällen; Amtsgericht; Begehung; Zuchthausstrafe; Gerichtsorganisation; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Kuppelei; Zuhälterei; Veröffentlichungen; Urteil; Urteilsfällung; Untersuchung; Verteidiger; Privatverteidiger; ässlich |
Rechtsnorm: | Art. 199 StGB ;Art. 201 StGB ;Art. 204 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2. Die amtliche Verteidigung ist gemäss § 9 Abs. 1 lit. c StPO namentlich dann anzuordnen, wenn eine Zuchthausstrafe über 5 Jahre angedroht ist. Massgebend ist die Dauer der abstrakt angedrohten Strafe: Sobald ein Delikt Gegenstand der Strafuntersuchung ist, das abstrakt mit mehr als 5 Jahren Zuchthaus bedroht ist, muss dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden, sofern er nicht selber einen Privatverteidiger bestimmt (SOG 1982 Nr. 12).
Diese Bestimmung wurde anlässlich der Revision des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) 1977 in die StPO eingeführt. Durch die Revision der GO wurde eine Reihe von Delikten aus der Zuständigkeit des Obergerichts in diejenige des Amtsgerichtes überführt (qualifizierte Vermögensdelikte).In diesen Fällen war vor der Revision der GO die Verteidigung der Beschuldigten aufgrund von § 10 StPO notwendig, da der Staatsanwalt die Anklage vor Obergericht zu erheben und zu vertreten hatte (§§ 67 und 68 der GO von 1961).Durch die Revision der GO sollten die Verteidigungsrechte der Beschuldigten nicht geschmälert werden. Daher wurde vorgesehen, dass in allen Fällen, in denen früher das Obergericht erstinstanzlich zuständig gewesen war, der Beschuldigte vor Amtsgericht obligatorisch verteidigt werden muss (Bericht und Antrag des Regierungsrates zur Totalrevision der Gerichtsorganisation vom 23. Januar 1976, S. 21).Da alle der in Frage stehenden Delikte mit Zuchthaus über 5 Jahre bedroht sind, wurde § 9 Abs. 1 lit. c StPO entsprechend ergänzt, wobei man sich darüber im klaren war, dass damit auch in einigen Fällen bisheriger Amtsgerichtskompetenz die Verteidigung notwendig wurde (Unzucht mit Kindern gem. Art. 191 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB; Bericht und Antrag des Regierungsrates, a.a.O.).
Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich somit klar, dass eine Verteidigung des Beschuldigten immer dann notwendig ist, wenn ein Tatbestand zur Beurteilung steht, auf dessen Begehung eine Strafe von mehr als 5 Jahren Zuchthaus angedroht wird. Erfasst werden bestimmte besonders schwere Delikte, wie beispielsweise qualifizierter Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, schwere Fälle von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. § 15 lit. b und c GO). Unerheblich ist dagegen, ob der Täter wegen Rückfalls, der Begehung verschiedener der wiederholten Begehung desselben Deliktes aufgrund der Regeln des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einer Strafandrohung von mehr als 5 Jahren Zuchthaus unterliegt.
Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführer der gewerbsmässigen Kuppelei, der Zuhälterei, unzüchtiger Veröffentlichungen und der Widerhandlung gegen das BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer beschuldigt. Art. 199 StGB droht für gewerbsmässige Kuppelei ebenso wie Art. 201 StGB für Zuhälterei eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, Art. 204 StGB für unzüchtige Veröffentlichungen Gefängnis an. Werden die Beschuldigten mehrerer dieser Delikte schuldig befunden, so kommt gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Gesamtstrafe von maximal 7 1/2 Jahren Zuchthaus in Frage. Da jedoch keine der verfolgten Straftaten für sich allein mit mehr als 5 Jahren Zuchthaus bedroht ist, findet § 9 Abs. 1 lit. c Satz 1 StPO keine Anwendung.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. November 1984
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