Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.5: Zivilkammer
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen F.________ und B.________ bezüglich unbezahlter Überstunden. F.________ betreibt ein Einzelunternehmen und wird verpflichtet, B.________ einen Betrag von 14'866 CHF zu zahlen. F.________ legt Rekurs ein und bestreitet die Passivlegitimation. Das Gericht weist den Rekurs ab und bestätigt das Urteil. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1980.5 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.05.1980 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einfache Streitgenossenschaft, Parteientschädigung |
Schlagwörter : | Streitgenossen; Beklagten; Parteientschädigung; Obsiegen; Prozessführung; Streitgenossenschaft; Anspruch; Urteil; Zweitbeklagte; Interesse; Parteikosten; Obergericht; Gericht; Quot; Anwälte; Interessen; Klägern; Haftung; Mängel; Erstbeklagte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2. § 104 Abs. 1 ZPO befasst sich mit dem Kostenentscheid bei Streitgenossenschaft, regelt jedoch nur den Fall, wo die Streitgenossen Prozesskosten zu tragen haben. Eine Bestimmung für den Fall, dass sie Parteikosten zu fordern haben, findet sich in der Zivilprozessordnung nicht. Die Frage, ob Streitgenossen, die den Prozess zulässigerweise unabhängig voneinander führen, beim Obsiegen Anspruch auf eine ganze Kostennote haben, wird in Lehre und Rechtssprechung im allgemeinen bejaht (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, § 40 N 15 und § 70 N 1; ZR 67 Nr. 51; Leuch, Berner ZPO, N 2 zu § 66; Eichenberger, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 44).Das solothurnische Obergericht hat unter der Herrschaft der Civilprozessordnung vom 5. Juli 1891 und des alten Gebührentarifs im Entscheid RB 1931 Nr. 16 im gleichen Sinne entschieden.
3. Sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft auf der beklagtischen Seite erfüllt, kann der Kläger die Beklagten einzeln in der Form der Streitgenossenschaft gemeinsam einklagen. Klagt er sie gemeinsam ein, sind der Instruktionsrichter und das urteilende Gericht befugt, eine Trennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben (§ 39 Abs. 2 ZPO).Ob die Beklagten einzeln als Streitgenossen belangt werden, hängt also vom Willen des Klägers und des Richters ab. Die Beklagten können darüber nicht entscheiden. Werden sie einzeln eingeklagt, können sie beim Obsiegen je die volle Parteientschädigung beanspruchen. Werden sie als Streitgenossen belangt, führen sie aber den Prozess unabhängig voneinander, wäre es durch nichts begründet, ihnen beim Obsiegen nur noch die Hälfte der Parteientschädigung oder, wenn es sich um mehr als zwei Beklagte handelt, einen noch kleineren Bruchteil zuzusprechen. Der Aufwand hängt bei einer unabhängigen Prozessführung nicht davon ab, ob die Beklagten einzeln als Streitgenossen eingeklagt sind. Diese Überlegungen führen dazu, dass als Streitgenossen belangte Beklagte, die den Prozess zulässigerweise unabhängig voneinander fuhren, beim Obsiegen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung haben. Eine Unbilligkeit entsteht dadurch für den Kläger nicht. Hätte er die Beklagten einzeln belangt, würde er ihnen ebenfalls die ganze Parteientschädigung schulden. Die gemeinsame Belangung hat für ihn immer noch den Vorteil, dass die eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten geringer sind, als bei der Führung von zwei getrennten Prozessen.
Es ist denkbar, dass Streitgenossen den Prozess im Allgemeinen unabhängig voneinander, für einzelne Bereiche jedoch gemeinschaftlich führen. Für gemeinschaftlich geführte Teile kann es dann angemessen sein, die Entschädigung aufzuteilen. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Prozess nicht zu prüfen, da die beiden Beklagten den ganzen Prozess unabhängig voneinander führten. Dass sie sich in einzelnen Fragen übereinstimmend äusserten, beweist noch nicht die gemeinsame Prozessführung. Die Beklagten haben demnach grundsätzlich Anspruch auf je eine volle Parteientschädigung.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Mai 1980
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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