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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.4: Zivilkammer

Ein Gerichtsverfahren fand statt, bei dem I.________ des Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verstössen gegen das Ausländergesetz beschuldigt wurde, während H.________ des versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verstössen gegen das Ausländergesetz beschuldigt wurde. I.________ wurde in Untersuchungshaft genommen, da genügend Verdachtsmomente für seine Schuld vorlagen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Risiko von Wiederholungstaten, Fluchtgefahr und die Erfordernisse der Ermittlungen. Der Rekurs von I.________ wurde abgelehnt, und er wurde zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF verurteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1980.4

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1980.4
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1980.4 vom 12.11.1980 (SO)
Datum:12.11.1980
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Güterausscheidungsverfahren, Amtschreiber
Schlagwörter : Amtschreiber; Amtschreibers; Amtschreiberei; Verfahren; Urteil; Mitwirkung; Verfahrens; Grundlage; Richter; Hauser; Erbteilungsvertrag; Regelung; Stadium; Vergleichsverhandlungen; Klage; Mitwirkungsbefugnis; Anspruch; Prinzip; Gewaltentrennung; Auffassung; Vorliegen; Inventars
Rechtsnorm:Art. 58 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1980.4

Urteil (Hauser, Erbteilungsvertrag 1973, S. 76). Die amtliche Mitwirkung des Amtschreibers wird somit hinfällig, sobald feststeht, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist. Das kann in jedem Stadium des Verfahrens auf der Amtschreiberei eintreten. Im vorliegenden Fall erklärte die eine Partei die Vergleichsverhandlungen als gescheitert und erhob hierauf gerichtliche Klage. Dadurch wurde die Mitwirkungsbefugnis des Amtschreibers eindeutig beendet. Jede weitere Tätigkeit des Amtschreibers würde der rechtlichen und sachlichen Grundlage entbehren. Sie würde auch gegen den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verstossen (Art. 58 BV und § 1 ZPO) und auch das Prinzip der Gewaltentrennung verletzen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht auf das gerichtliche Verfahren einzulassen habe, ist unzutreffend. Weder das Vorliegen eines vollständigen Inventars der Amtschreiberei noch die Durchführung einer Verhandlung auf der Amtschreiberei können als Prozessvoraussetzung angesehen werden (Obergericht Solothurn RB 1968, Nr. 3).Das Recht jeder Partei, jederzeit den Richter anrufen zu können, muss gewahrt bleiben. Es wird nochmals auf die vorn zitierten Kommentarstellen verwiesen (Egger und Bühler/Spühler).

Es ergibt sich, dass für das Beschwerdebegehren auf Weiterführung des Verfahrens durch den Amtschreiber die rechtliche Grundlage fehlt.

Gesamtgericht, Urteil vom 12. November 1980



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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