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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.34: Versicherungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren gegen X.________ wegen Recels. Der Juge d'instruction von Lausanne hat die Bitte von X.________ auf vorläufige Freilassung abgelehnt. Der Präsident des Gerichts von Lausanne hat es abgelehnt, einen Pflichtverteidiger für X.________ zu bestimmen. Das Gericht hat X.________'s Einspruch gegen die Ablehnung der vorläufigen Freilassung abgelehnt. Schliesslich wurde entschieden, dass X.________ dem Pflichtverteidiger eine Entschädigung von 387 CHF zahlen muss. Es wurde auch festgelegt, dass X.________ die Gerichtskosten tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1980.34

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1980.34
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ZZ.1980.34 vom 17.12.1980 (SO)
Datum:17.12.1980
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anforderungen an Arbeitslose bezüglich persönlicher Arbeitsbemühungen
Schlagwörter : Arbeit; Arbeitsamt; Solothurn; Urteil; Arbeitsamtes; Erziehungsdepartement; Bereich; Vorsprachen; Arbeitsbemühungen; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; Kantons; Marrer; Formular; Quot;Nachweis; Arbeitsbemühungenquot; Anfang; Schuldirektion; Ausserdem; Amtsblatt; Schulblatt; Solothurner; Zeitung; Anstrengungen; änglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1980.34

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 1980 i.S. Marrer). Frau K. wurde am 19. September 1980 durch ein Schreiben des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn aufgefordert, sich auch um ausserberufliche Stellen zu bemühen. Gemäss dem Formular "Nachweis eigener Arbeitsbemühungen" hat sich die Versicherte zwischen Mitte September und Anfang November 1980 persönlich beim Arbeitsamt sowie telefonisch beim Erziehungsdepartement und der Arbeitsamt sowie telefonisch beim Erziehungsdepartement und der Schuldirektion nach freien Stellen erkundigt. Ausserdem hat sie jeweils das Amtsblatt, das Schulblatt sowie die Solothurner Zeitung auf offene Stellen hin konsultiert. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstrengungen praktisch vollumfänglich auf Stellen im pädagogischen Bereich konzentriert hat. Zwar ist es durchaus einfühlbar, dass die Versicherte nach Möglichkeit in ihrem angestammten Berufsfeld tätig sein möchte. Wenn aber -wie sie in ihrer Beschwerde eigens hervorhebt - die Situation auf dem entsprechenden Stellenmarkt dermassen prekär ist, muss sie sich wohl übel nach einer ausserberuflichen Tätigkeit umsehen. Wie die Beschwerdeführerin einräumt, ist sie grundsätzlich dazu gewillt und weist in diesem Zusammenhang auf diverse Vorsprachen beim Städtischen Arbeitsamt hin. Gemäss den oben in Ziffer 2 gemachten Ausführungen, ist es jedoch nicht ausreichend, wenn ein Versicherter sich mit der Benützung des Stellenvermittlungsdienstes des Arbeitsamtes - des städtischen wie des kantonalen begnügt. Dieser ist nämlich nur mässig ausgebaut und daher nicht in der Lage, den arbeitslosen Versicherten erschöpfende Auskunft über freie Stellen zu verschaffen. Viel erfolgversprechender sind erfahrungsgemäss die eigenen, auf persönlicher Initiative gründenden Bemühungen der Versicherten. Die Lektüre von Stelleninseraten -wie sie von der Beschwerdeführerin betrieben wird ist dabei sicher ein zweckmässiges, doch längst nicht das einzige mögliche Mittel, Schriftliche Anfragen und persönliche Vorsprachen an Orten, wo die Versicherte nach ihrer Auffassung eine ihr zumutbare Arbeit verrichten könnte -selbst wenn keine diesbezüglichen Stellenausschreibung vorliegt gehören durchaus auch zu den verlangten eigenen Arbeitsbemühungen. Von da her besehen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor allem im ausserberuflichen Bereich zu wenig unternommen hat, um zu einer Anstellung zu gelangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung müssen somit als erfüllt angesehen werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1980



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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