Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.17: Strafkammer
A. A.________ arbeitete seit dem 1. April 1995 als Buchbinderin für die Firma C.________ und wurde am 31. August 2004 entlassen, da der Arbeitgeber vorher Konkurs angemeldet hatte. Sie war aufgrund von Rückenproblemen arbeitsunfähig und beantragte daraufhin eine Invalidenrente. Die Ärzte stellten verschiedene Diagnosen fest, darunter lumbosakrale Schmerzen und Nacken-Schulter-Schmerzen. Trotzdem entschied das Amt für Invalidenversicherung, dass sie keine Rente erhalten sollte, da sie noch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit aufwies. A. A.________ legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten von 400 CHF wurden ihr auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1980.17 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.07.1980 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rekurs ans Obergericht bei ausschliesslicher Anfechtung des Kostenpunktes |
Schlagwörter : | Obergericht; Verfügung; Rekurs; Urteil; Urteile; Schwurgerichts; Rekurses; Verfügungen; Kostenentscheid; Einsprache; Kammer; Schwurgerichtskammer; Amtsgerichtspräsidenten; Friedensrichters; Gestalt; Einspracheverfahren; Sicht; Untersuchungsrichters; Anfechtungsmöglichkeit; Analogie; Bestimmungen; Appellation; Kassationsbeschwerde; öllig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juli 1980
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