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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.17: Strafkammer

A. A.________ arbeitete seit dem 1. April 1995 als Buchbinderin für die Firma C.________ und wurde am 31. August 2004 entlassen, da der Arbeitgeber vorher Konkurs angemeldet hatte. Sie war aufgrund von Rückenproblemen arbeitsunfähig und beantragte daraufhin eine Invalidenrente. Die Ärzte stellten verschiedene Diagnosen fest, darunter lumbosakrale Schmerzen und Nacken-Schulter-Schmerzen. Trotzdem entschied das Amt für Invalidenversicherung, dass sie keine Rente erhalten sollte, da sie noch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit aufwies. A. A.________ legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten von 400 CHF wurden ihr auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1980.17

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1980.17
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1980.17 vom 10.07.1980 (SO)
Datum:10.07.1980
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs ans Obergericht bei ausschliesslicher Anfechtung des Kostenpunktes
Schlagwörter : Obergericht; Verfügung; Rekurs; Urteil; Urteile; Schwurgerichts; Rekurses; Verfügungen; Kostenentscheid; Einsprache; Kammer; Schwurgerichtskammer; Amtsgerichtspräsidenten; Friedensrichters; Gestalt; Einspracheverfahren; Sicht; Untersuchungsrichters; Anfechtungsmöglichkeit; Analogie; Bestimmungen; Appellation; Kassationsbeschwerde; öllig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1980.17

Urteile des Schwurgerichts und der Schwurgerichtskammer sowie gegen Urteile des Amtsgerichtspräsidenten und des Friedensrichters), und zwar allemal in Gestalt des Rekurses an das Obergericht (vgl. §§ 198 StPO).Hingegen fällt nun auf, dass eine entsprechende Bestimmung im Einspracheverfahren gegen Strafverfügungen fehlt (vgl. §§ 134 ff. StPO). Es wäre indessen unverständlich und aus prozessökonomischer Sicht unerwünscht, wenn bei den Strafverfügungen des Untersuchungsrichters eine auf den Kostenentscheid beschränkte Anfechtungsmöglichkeit nicht zugelassen wäre. In Analogie zu den Bestimmungen über die Appellation und die Kassationsbeschwerde muss es möglich sein, gegen den in der Strafverfügung enthaltenen Kostenentscheid beim Obergericht Rekurs einzulegen. Es käme einer völlig unnötigen Erweiterung gleich, wenn im Verfahren der auf den Kostenpunkt beschränkten Einsprache gegen eine Strafverfügung zunächst der Gerichtspräsident mit der Sache befasst werden müsste, und erst der von ihm gefällte Entscheid mittels Rekurses an das Obergericht weitergezogen werden könnte.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Juli 1980



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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