Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.15: Strafkammer
Die Klage wurde zurückgezogen, daher wurde der Fall aus dem Register gestrichen und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Richter war Herr Neu, der alleine entschied. Die Klägerin war D.________, während die Beklagte der Service de l'emploi, Instance juridique chômage war. Es wurde keine Partei als Verlierer benannt, da die Klage zurückgezogen wurde.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1980.15 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.05.1980 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe |
Schlagwörter : | Schuldhaftigkeit; Ersatzpflichtige; Ersatzabgabe; Insolvenz; Annahme; Liederlichkeit; Stundung; Urteil; Urteilserwägungen; Betrachtungsweise; Sinne; Bestimmung; Mahnung; Verwarnung; Ablaufs; Frist; Walti; Militärpflichtersatz; Zitate; Ausschlaggebend; Situation; Ersatzpflichtigen; Herbeiführung; Arbeitsscheu; Erlass; Gesetzestext; Überweisung; Richter; Fälle |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Schuldhaftigkeit im Sinne der zitierten Strafbestimmung des MPG liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die Ersatzabgabe trotz Mahnung und Verwarnung nicht bezahlt, obschon er dazu zur Zeit des Ablaufs der zweiten Nachfrist wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, schuldhafterweise seine Insolvenz herbeigeführt hat (Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979, S. 229 und die dortigen Zitate).Ausschlaggebend für die Annahme der Schuldhaftigkeit ist also die wirtschaftliche Situation des Ersatzpflichtigen bzw. die schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz (z. B. zufolge Arbeitsscheu Liederlichkeit), Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass Stundung nachgesucht hat, ist wie schon aus dem klaren Gesetzestext (Art. 42 und 33 MPG) hervorgeht - nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Annahme der Schuldhaftigkeit an sich entscheidend. Allenfalls sind Fälle denkbar, wo ein unterlassenes Stundungsgesuch noch zusätzliches Indiz dafür bildet, dass der Beschuldigte infolge Liederlichkeit nicht fähig willens ist, aus den an sich vorhandenen Mitteln die Ersatzabgabe vorrangig zu entrichten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Mai 1980
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