Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.1: Zivilkammer
Es handelt sich um eine Entscheidung der Cour des Assurances Sociales vom 17. November 2009, bei der es um einen Rechtsstreit zwischen S.________ und X.________ SA geht. Nachdem eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, in der X.________ SA sich verpflichtet, S.________ einen Betrag von CHF 14'447.90 zu zahlen und S.________ im Gegenzug ihren Rekurs zurückzieht, wird die Transaktion von der Richterin Mme Di Ferro Demierre genehmigt. Der Rekurs wird somit als gegenstandslos erklärt und die Kosten des Verfahrens entfallen. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1980.1 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.07.1980 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eingebrachtes Frauengut, Zustimmung des Ehemannes, gewöhnliche Vertretungsmacht der Ehefrau |
Schlagwörter : | Urteil; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Gegen das Urteil wurde beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben; sie wurde abgewiesen.
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