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Urteil Zivilkammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1979.3
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1979.3 vom 04.09.1979 (SO)
Datum:04.09.1979
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Stockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, Gemeinschaft
Schlagwörter : Gesetzliche; Verwalter; Gesuch; Verwaltung; Gesetzlichen; Aufgaben; Vertretung; Urteil; Werden; Erlass; Einstweiligen; Verfügung; Vorliegenden; Angelegenheiten; Gemeinschaftliche; Gerichtlich; Vertreter; Prozessuale; Stockwerkeigentümer; Gewährleistungsansprüche; Handlungsfähigkeit; Entscheiden; Dargelegte; Betrachtungsweise; Wendet; Namens; Stockwerkeigentümer; Gemeinschaft; Worden
Rechtsnorm: Art. 712 ZGB ; Art. 712s ZGB ; Art. 712t ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil zu entscheiden ist.

c) Gegen die zuvor dargelegte Betrachtungsweise könnte eingewendet werden, das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung sei im vorliegenden Fall namens der einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht der Gemeinschaft eingereicht worden, für die ja die Verwaltung aufgrund Art. 712t Abs. 1 ZGB ebenfalls zu handeln berechtigt sei. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass nach dem erwähnten Gesetzesartikel dem Verwalter eine Vertretungsberechtigung lediglich in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, überdies nur in solchen, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, zukommt. Diese gesetzlichen Aufgaben des Verwalters sind in Art. 712s ZGB angeführt, aus dem sich ergibt, dass es um gemeinschaftliche Angelegenheiten geht und deshalb dem Verwalter nicht die Vertretung bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, welche die einzelnen Käufer von Stockwerkeigentum gegenüber Ersteller und Verkäufer der Anteile haben, als gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden kann, so dass ihm dann die Befugnis zukäme, diese Ansprüche gemäss Art. 712 l ZGB gerichtlich geltend zu machen. Wird dies dennoch getan und der Verwalter als gesetzlicher Vertreter mit derartigen Aufgaben betraut, so wird der Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis überschritten und fehlt ihm deshalb insoweit die prozessuale Handlungsfähigkeit. Die Firma St. kann somit im vorliegenden Verfahren nicht als gesetzliche Vertreterin der einzelnen Stockwerkeigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche auftreten. Die Gesuchsteller sind demnach nicht rechtsgenüglich vertreten, womit ihnen die prozessuale Handlungsfähigkeit und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt. Auch in diesem Fall kann deshalb auf das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht eingetreten werden, so dass der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1979



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