Zusammenfassung des Urteils ZKEIV.2020.3: Zivilkammer
Die SUISA, eine Genossenschaft für Urheber und Verleger von Musik, klagt gegen die Firma A.___, die eine Bauspenglerei betreibt, wegen unbezahlter Rechnung für Audio-Nutzung. Die Beklagte hat nicht auf die Klage geantwortet, daher wird sie verpflichtet, CHF 227.20 plus Zinsen zu zahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung wird ebenfalls beseitigt. Die Beklagte muss die Gerichtskosten von CHF 500.00 tragen und eine Parteientschädigung von CHF 765.40 an die Klägerin zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKEIV.2020.3 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: |
Datum: | 10.08.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten |
Schlagwörter : | Urheber; Betreibung; Vergütung; Rechtsvorschlag; Verleger; Parteien; SUISA; Genossenschaft; Musik; Forderung; Verfahren; Zahlung; Urheberrecht; Schutzrechte; Obergericht; Klage; Olten; Aufwand; Stunden; Verwertungsgesellschaft; Betreibungsamt; Olten-Gösgen; Parteientschädigung; Rechnung; Klageantwort; Schweizerischen; Tarif; Bundesgesetz; ühre |
Rechtsnorm: | Art. 153 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 35 URG ;Art. 35a URG ;Art. 46 URG ;Art. 59 URG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,
Klägerin
gegen
A.___,
Beklagte
betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik (nachfolgend die Klägerin) ist eine konzessionierte Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Klägerin bezweckt die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.
2. Die A.___ (nachfolgend die Beklagte) bezweckt den Betrieb einer Bauspenglerei mit Sitz in [...]. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rechnung vom 19. März 2019 für die abgabepflichtige Audio-Nutzung über CHF 227.20 nicht bezahlt.
3. Am 18. Mai 2020 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen die Beklagte ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. April 2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 579043, Betreibungsamt Olten-Gösgen in Olten, sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
4. Die Beklagte reichte keine Klageantwort ein.
5. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.
2. Werden im Handel erhältliche Tonoder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
3. Für die Wiedergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen gilt der gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT 3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1 GT 3a).
4.1 Die Klägerin macht zunächst geltend, die Beklagte habe für die von ihr gemeldete Verwendung von sog. Repertoirs, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte umfassen würden, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben führe die Beklagte abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu CHF 1000m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch. Für die entsprechende Nutzung habe sie pro Kalendermonat und pro Nutzungsort CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten. In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte habe die Klägerin der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 19. März 2019 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderung ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (Ziff. 12 GT 3a). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen habe die Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 19. April 2019 befinde sie sich deshalb im Verzug (Ziff. 15 GT 3a).
4.2 Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO eingereicht. Aufgrund der versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der Klägerin unbestritten, und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 223 N 5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von CHF 227.20 ausgewiesen und die Beklagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2019 zu bezahlen.
5.1 Weiter verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die Beklagte geführten Betreibung Nr. 579043 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. April 2019. Zur Begründung bringt sie vor, nachdem die Beklagte die Rechnung vom 19. März 2019 nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen habe, sei diese am 19. April 2019 in Verzug geraten. Infolgedessen habe die Klägerin die Beklagte zweimal schriftlich ermahnt. Da trotz Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung gegenüber der Beklagten an die B.___ zediert, welche Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet habe (Betreibung Nr. 579043). Die Beklagte habe im Zahlungsbefehl datiert vom 7. November 2019 Rechtsvorschlag erhoben. Nach erfolgter Rückzession ebendieser Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin der Beklagten und könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.
5.2 Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzungen identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 79 N 10a und 35). Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 227.20 mit dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2019 übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen erst ab dem 1. Mai 2019 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf den Zinsenlauf erst ab dem 1. Mai 2019 zu beseitigen. Nach erfolgter Rückzession am 26. Februar 2020 stimmen Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren ebenfalls überein.
5.3 Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 579043 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2019 zu beseitigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die Klägerin macht eine Parteientschädigung für einen Aufwand von 20.58 Stunden zu einem Ansatz von CHF 350.00 geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist sowohl in Bezug auf den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand angesichts des geringen Streitwerts und der geringen Komplexität der Streitsache völlig überrissen. Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Kanzlei der Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. In den zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren, die in den letzten Jahren vor Obergericht geführt wurden, wurde jeweils eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich ein Aufwand von 3 Stunden à CHF 230.00. Die Rechtsvertreterin macht in der Honorarnote zudem eine Kleinspesenpauschale von 3% des Aufwands geltend. Folglich ist die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 765.40 festzusetzen (Aufwand: CHF 690.00, Kleinspesenpauschale von 3%: CHF 20.70, MwSt.: CHF 54.70).
Demnach wird erkannt:
1. Die A.___ wird verpflichtet, der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 19. April 2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 579043 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. November 2019 wird im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2019 beseitigt.
3. Die A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
4. Die A.___ hat der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik eine Parteientschädigung von CHF 765.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
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