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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2016.215: Zivilkammer

Die Gemeinde Z.________ wurde von L.________ verklagt, die behauptete, Opfer von Mobbing und Belästigung durch ihren Vorgesetzten H.________ geworden zu sein. Nach einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung wurde die Gemeinde dazu verurteilt, L.________ eine Gesamtsumme von 309'259 Franken als Entschädigung zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass H.________ für das psychologische Mobbing verantwortlich war und die Gemeinde für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte von L.________. Die Gemeinde zahlte auch 230'910 Franken an die Invalidenversicherung aufgrund der Invalidität von L.________. Es wurde entschieden, dass die Gemeinde Anspruch auf Rückerstattung dieser Beträge vom Kanton hat. Der Fall wurde bis vor das Bundesgericht gebracht, das den Rekurs der Gemeinde ablehnte. Am Ende wurde die Gemeinde verpflichtet, insgesamt 601'055 Franken an L.________ zu zahlen. Der Kanton wurde auch in Anspruch genommen, um diese Beträge zurückzuerstatten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2016.215

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2016.215
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2016.215 vom 23.12.2016 (SO)
Datum:23.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Beweismittel; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Obergericht; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Urteil; Präsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Einwohnergemeinde; Zivilkammer; Obergerichts; Betreibung; Tatsachenbehauptungen; Verfahrens; Rechtsfrage; Entscheid; Zivilsachen; Adresse:; Frist; Begehren; Begründung; Angabe; Unterschrift
Rechtsnorm:Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2016.215

Urteil vom 23. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Einwohnergemeinde B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 5. September 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 29688.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung verlangte,

sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess,

die Amtsgerichtspräsidentin am 27. Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen mit Datum vom 19. Dezember 2016 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von CHF 8000.00 verlangte,

die vom Gesuchsgegner erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden soll,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

bei dieser Sachlage keine Abklärungen getroffen werden müssen, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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