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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2016.182: Zivilkammer

Ein Mann namens A. H.________ hat gegen die Entscheidung der Invalidenversicherung geklagt, die ihm Leistungen verweigert hat, nachdem er an einem akustischen Trauma gelitten hatte. Die Versicherung argumentierte, dass seine Beschwerden psychische Ursachen hatten und keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellten. Der Kläger forderte eine Invalidenrente oder berufliche Umschulung. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da die medizinischen Unterlagen unzureichend waren, um eine vollständige Beurteilung seines Gesundheitszustands zu ermöglichen. Die Entscheidung der Versicherung wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Anwaltskosten in Höhe von 1'500 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2016.182

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2016.182
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2016.182 vom 19.12.2016 (SO)
Datum:19.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Unterhalt; Urteil; Gesuchsgegner; Unterhaltsbeiträge; Betreibung; Betrag; Zahlung; Kinder; Olten; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Olten-Gösgen; Parteientschädigung; Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Eheschutzurteil; Ehemann; Zahlungen; Dispositiv; Begründung; Urteils; Leistung; Verfahrens; Amtsgerichtspräsident; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 276 ZGB ;Art. 289 ZGB ;Art. 318 ZGB ;Art. 79 KG ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:135 III 315; 142 III 78;
Kommentar:
Ingeborg Schwenzer, Heinrich, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 298 ZGB, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2016.182

Urteil vom 19. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4603 Olten

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 19. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie die definitive Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von CHF 12020.00 sowie Verzugszinse ab verschiedenen Zeitpunkten auf verschiedenen Teilbeträgen, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. September 2016, das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte der Amtsgerichtspräsident für CHF 12020.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. August 2016 definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2016 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F. Sein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 gutgeheissen.

5. Die Gesuchsgegnerin verlangte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, u.K.u.E.F.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Gesuchstellerin macht gemäss Zahlungsbefehl Alimente von Januar 2016 bis Juli 2016 geltend. Als Rechtsöffnungstitel hat sie das Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 20. Juni 2016 eingereicht. In diesem Urteil werden die Unterhaltsbeiträge in den Ziffern 5 7 wie folgt geregelt:

5. Der Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Kinder im Voraus zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 960.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, soweit der Ehemann diese bezieht.

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ausserordentliche Kosten für die Kinder soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind, die Hälfte zu bezahlen.

6. Der Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Ehefrau einen im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1320.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

7. Die Ehefrau ist berechtigt, die Netto-Einkünfte des Ehemannes aus der Vermietung der Liegenschaft in [...] von CHF 1400.00 mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

2. Der Gesuchsgegner bestreitet unter Hinweis auf BGE 135 III 315, dass das Eheschutzurteil vom 20. Juni 2016 für die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt: Er macht insbesondere geltend, der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag entspreche nicht der zu zahlenden Schuld, wenn die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten würden. Damit würde bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des Unterhaltsanspruchs und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe könne gestützt auf dieses Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

3.1 Der Einwand des Gesuchsgegners trifft zu. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 III 315 folgendes festgehalten: Die zu bezahlende Summe muss im Urteil, das als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird, beziffert werden muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang dieser Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Wie hoch der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, ist weder dem Dispositiv noch der Begründung noch einem in der Begründung enthaltenen Verweis auf andere Dokumente zu entnehmen, so dass nicht gesagt werden kann, welcher Betrag geschuldet ist. Jedenfalls sind für die rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG kann Tilgung nur eingewendet werden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils jedoch darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen. Gestützt auf Art. 81 SchKG dürften daher frühere Leistungen nicht berücksichtigt werden, obwohl diese im behaupteten Rechtsöffnungstitel vorbehalten wurden. Aus all dem ergibt sich, dass ein Eheschutzurteil, das unter dem Vorbehalt der Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen rückwirkende Unterhaltsbeiträge festsetzt, nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt werden kann.

3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 20. Juni 2016 unter anderem verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend per 9. Juli 2015 monatlich zahlenmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu entrichten. Das vorgelegte Eheschutzurteil ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, da im Urteil nicht bestimmt wird, wie viel der Unterhaltsschuldner noch zu bezahlen hat. Dies gilt jedenfalls für die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Für die nach dem 20. Juni 2016 fälligen Unterhaltsbeiträge kommt Art. 81 Abs. 1 SchKG zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge geschuldet und es wäre Sache des Gesuchsgegners, von ihm erbrachte Leistungen mit Urkunden zu beweisen. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, dass die Unterhaltsbeiträge mit seinen bereits erbrachten Leistungen sowie den durch die Ehefrau an Zahlung statt genommenen Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in [...] mehr als vollständig getilgt worden seien, legt aber keine einzige Urkunde zum Beweis seiner Einwendungen vor. Diesbezüglich steht einer Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Unterhaltsbeitrag für den Monat Juli 2016 nichts entgegen. Für die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar 2016 bis und mit Juni 2016 ist die Gesuchstellerin auf eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG beim Sachrichter zu verweisen. Die Verweigerung der Rechtsöffnung bedeutet ja nur, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht zum Ziel führt.

4. Wie bereits bei der Vorinstanz bestreitet der Gesuchsgegner die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin zur Eintreibung der Kinderunterhaltsbeiträge in eigenem Namen. Er begründet dies mit der gemeinsamen elterliche Sorge und einem Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 (mittlerweile publiziert als BGE 142 III 78) und 5A_104/2009 vom 19. März 2009. Er übersieht dabei, dass diese beiden Urteile nicht einschlägig sind. Das publizierte Urteil bezieht sich auf volljährige Kinder, das andere auf unverheiratete Eltern. Keines der beiden äussert sich zur gemeinsamen elterlichen Sorge. Beim Kinderunterhalt wird an die Regelung der Obhut angeknüpft. Gemäss Art. 276 Abs. ZGB schuldet der nicht obhutsberechtigte Elternteil dem Kind in der Regel Unterhalt in Form einer Geldzahlung und Art. 289 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass diese Verpflichtung durch Leistung an den obhutsberechtigten Elternteil erfüllt wird (Ingeborg Schwenzer in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2014, Art. 298 N 8). Gerade in dem vom Gesuchsgegner angerufenen Bundesgerichtsurteil BGE 135 III 315 wird ausdrücklich gesagt, dem Inhaber der elterlichen Sorge werde gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge, in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sogenannter Prozessstandschafter, handle (E. 3.2). Die Gesuchstellerin ist gemäss dem Eheschutzurteil vom 20. Juni 2016 sorgeberechtigte Obhutsinhaberin. Sie ist damit auch zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge der minderjährigen ehelichen Kinder befugt. Der für den Monat Juli 2016 verlangte Betrag von CHF 1840.00 ergibt sich aus dem Frauenaliment von CHF 1320.00 und den beiden Kinderalimenten von je CHF 960.00 abzüglich des monatlichen Mietzinses von CHF 1400.00 aus der Liegenschaft in [...]. Für diesen Betrag kann demnach definitive Rechtsöffnung erteilt werden.

5.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die definitive Rechtsöffnung ist nur für einen Betrag von CHF 1840.00 zu erteilen. Im Übrigen ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Die CHF 103.30 Betreibungskosten, welche die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 dem Gesuchsgegner zu ersetzen hat, sind entsprechend der neuen Rechtsöffnungssumme auf CHF 73.30 herabzusetzen. Der Gesuchsgegner ist mit seiner Beschwerde zum überwiegenden Teil, jedoch nicht vollständig durchgedrungen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dessen Ausgang neu zu verlegen. Die Gesuchstellerin hat CHF 340.00 und der Gesuchsgegner CHF 60.00 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Der Vorderrichter hat dem Vertreter des Gesuchsgegners keine Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs gebotenen, obwohl dieser ausdrücklich darum ersucht hat. Die Sache geht daher zur Festsetzung der Parteientschädigung des Gesuchsgegners zurück an die Vorinstanz. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht unter diesen Umständen die (reduzierte) Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlöre der Gesuchsgegner die ordentliche Rechtsmittelinstanz.

5.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 sind nach dessen Ausgang zu CHF 650.00 von der Gesuchstellerin und zu CHF 100.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren zudem eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben.

2.    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für einen Betrag von CHF 1840.00 nebst Zins zu 5% seit 11. August 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3.    A.___ hat B.___ Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

4.    An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 hat B.___ einen Betrag von CHF 340.00 und A.___ einen solchen von CHF 60.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ CHF 60.00 der von ihr bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

5.    Die Sache geht zur Festsetzung der Parteientschädigung von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.

6.    An die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat B.___ einen Betrag CHF 650.00 und A.___ einen solchen von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 100.00 der von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

7.    B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Ziffer 6 des Dispositivs wurde am 6. Januar 2017 berichtigt.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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