Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2016.181: Zivilkammer
Die Cour de Cassation pénale hat am 8. September 2009 über den Rekurs von O.________ gegen ein Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Broye und Nord vaudois verhandelt. O.________ wurde für eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen und der Rest der Strafe aus dem Jahr 2004 vollstreckt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 850 CHF. Der Rekurs von O.________ wurde abgelehnt, die Kosten von 780 CHF gehen zu seinen Lasten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2016.181 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Rechtsöffnung; Urteil; Gesuchsgegner; Unterhaltsbeiträge; Olten; Betreibung; Rechtsöffnungstitel; Olten-Gösgen; Parteientschädigung; Zahlungen; Bundesgericht; Begründung; Urteils; Verfahren; Amtsgerichtspräsident; Obergericht; Vorinstanz; Eheschutzurteil; Ehemann; Kinder; Dispositiv; Verfahrens; Rechtsöffnungsgesuch; Betrag; önne |
Rechtsnorm: | Art. 79 KG ;Art. 81 KG ; |
Referenz BGE: | 135 III 315; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4603 Olten
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) reichte am 19. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie die definitive Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von CHF 5005.80 sowie Verzugszinse ab verschiedenen Zeitpunkten auf verschiedenen Teilbeträgen, u.K.u.E.F.
2. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. September 2016, das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte der Amtsgerichtspräsident für CHF 5005.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. August 2016 definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2016 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F. Sein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 gutgeheissen.
5. Die Gesuchsgegnerin verlangte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, u.K.u.E.F.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Gesuchstellerin macht gemäss Zahlungsbefehl Alimente und Kinderzulagen von Juli 2015 bis Dezember 2015 geltend. Als Rechtsöffnungstitel hat sie das Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 20. Juni 2016 eingereicht. In diesem Urteil werden die Unterhaltsbeiträge in den Ziffern 5 6 wie folgt geregelt:
5. Der Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Kinder im Voraus zu leistende monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 960.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, soweit der Ehemann diese bezieht.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ausserordentliche Kosten für die Kinder soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen anderswie gedeckt sind, die Hälfte zu bezahlen.
6. Der Ehemann wird verpflichtet, rückwirkend ab 9. Juli 2015 für die Ehefrau einen im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1320.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
2. Der Gesuchsgegner bestreitet unter Hinweis auf BGE 135 III 315, dass das Eheschutzurteil vom 20. Juni 2016 für die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt: Er macht insbesondere geltend, der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag entspreche nicht der zu zahlenden Schuld, wenn die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten würden. Damit würde bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des Unterhaltsanspruchs und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe könne gestützt auf dieses Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
3.1 Der Einwand des Gesuchsgegners trifft zu. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 III 315 folgendes festgehalten: Die zu bezahlende Summe muss im Urteil, das als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird, beziffert werden muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang dieser Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Wie hoch der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, ist weder dem Dispositiv noch der Begründung noch einem in der Begründung enthaltenen Verweis auf andere Dokumente zu entnehmen, so dass nicht gesagt werden kann, welcher Betrag geschuldet ist. Jedenfalls sind für die rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos. Nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG kann Tilgung nur eingewendet werden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils jedoch darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen. Gestützt auf Art. 81 SchKG dürften daher frühere Leistungen nicht berücksichtigt werden, obwohl diese im behaupteten Rechtsöffnungstitel vorbehalten wurden. Aus all dem ergibt sich, dass ein Eheschutzurteil, das unter dem Vorbehalt der Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen rückwirkende Unterhaltsbeiträge festsetzt, nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt werden kann (BGE 135 III 315).
3.2 Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 20. Juni 2016 unter anderem verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend per 9. Juli 2015 monatlich zahlenmässig bestimmte Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu entrichten. Das vorgelegte Eheschutzurteil ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, da im Urteil nicht bestimmt wird, wie viel der Unterhaltsschuldner noch zu bezahlen hat. Der Gesuchstellerin bleibt die Möglichkeit, eine Anerkennungsklage beim Sachrichter im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG einzureichen, da die Verweigerung der Rechtsöffnung nur bedeutet, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht zum Ziel führen kann.
4.1 Die Beschwerde ist demnach bereits aus diesem Grund gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Das Rechtsöffnungsbegehren ist abzuweisen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach dessen Ausgang neu der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Vorderrichter hat dem Vertreter des Gesuchsgegners keine Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs gebotenen, obwohl dieser ausdrücklich darum ersucht hat. Die Sache geht daher zur Festsetzung der Parteientschädigung des Gesuchsgegners zurück an die Vorinstanz. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht unter diesen Umständen die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlöre der Gesuchsgegner die ordentliche Rechtsmittelinstanz.
4.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 erliegen nach dessen Ausgang ebenfalls auf der Gesuchstellerin. Sie hat dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 724.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, was auch in Anbetracht des Parallelverfahrens ZKBES.2016.182 angemessen erscheint.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird abgewiesen.
3. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Sache geht zur Festsetzung der Parteientschädigung von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.
5. B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihm bevorschussten CHF 450.00 zurückzuerstatten.
6. B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 724.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
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