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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2016.177: Zivilkammer

A. Z. hat eine Rente der Invalidenversicherung beantragt, da er aufgrund von Knieproblemen nicht mehr arbeiten kann. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen und Gutachten wurde ihm die volle Invalidenrente gewährt. Nach einer erneuten Überprüfung im Jahr 2004 wurde die Rente jedoch widerrufen, da die medizinischen Befunde keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr rechtfertigten. A. Z. hat gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben, da er der Meinung war, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht offensichtlich falsch war. Letztendlich wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Gewährung der vollen Invalidenrente nicht offensichtlich falsch war, und der Einspruch wurde zugelassen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2016.177

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2016.177
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2016.177 vom 22.12.2016 (SO)
Datum:22.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Ehemann; Amtsgerichtspräsident; Ehefrau; Rechtspflege; Oberrichter; Rechtsanwalt; Thal-Gäu; Erwägung; Parteikostenvorschuss; Abweisung; Anträge; Obergericht; Urteil; Präsident; Oberrichterin; Jeger; Müller; Gerichtsschreiber; Schaller; Sachen; Patrick; Hasler; Daniel; Wengimattstrasse; Schmelzihof; Balsthal; Beschwerdegegner; Prozesskostenvorschuss; Zivilkammer; Obergerichts
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2016.177

Urteil vom 22. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

2. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 verlangte A.___ (im Folgenden die Ehefrau) eine Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen sowie einen Parteikostenvorschuss von CHF 5000.00 von B.___ (im Folgenden der Ehemann), u.K.u.E.F. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann schloss auf Abweisung der gestellten Anträge, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2016 die von der Ehefrau gestellten Anträge ab.

3.1 Dagegen erhob die Ehefrau formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 5000.00 zu bezahlen, und es sei ihr für beide Instanzen die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

3.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

3.3 Der Ehemann beantragte in seiner Stellungnahme, die Berufung (recte Beschwerde) sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

4. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Auf dem Zustellcouvert hat eine D.___ unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerde am 10. Oktober 2016 um 19.20 Uhr der Post übergeben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestätigung in Zweifel zu ziehen. Auch der Ehemann bringt nichts vor, was die fristgerechte Aufgabe in Frage stellen würde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat Einkommen und Bedarf der Ehefrau in einer Berechnungstabelle festgehalten. Diese wird aus Gründen der Übersichtlichkeit als Ganzes auf der nächsten Seite wiedergegeben.


Verfügbare Mittel

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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