Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2014.184: Zivilkammer
Das Gericht hat entschieden, die Vollstreckung der gegen Y.________ verhängten Strafe auszusetzen, bis über die Revision entschieden wurde. Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat die Anträge auf Aussetzung der Strafe genehmigt. Der Beschluss wurde ohne Kosten gefällt und ist sofort vollstreckbar.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBES.2014.184 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | LugÜ; Dieter; Hoffmann; Oliver; Vollstreckung; Vollstreckbarerklärung; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Vertragsstaat; Recht; Vollstreckungsstaat; Vertragsstaaten; Urteil; Vollstreckungsstaates; Verfahren; Entscheidung; Urteilen; Lugano; Übereinkommen; Schweiz; Forderung; Italien; Pfändung; Wortlaut; Bestimmungen; Christian; Oetiker |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
4.3 Bei Vollstreckbarerklärungen ist somit ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach Art. 34 Ziffer 3 LugÜ gar nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Art. 27 LugÜ bezieht sich zwar nicht nur auf Klagen im technischen Sinn, sondern umfasst alle Verfahren, die bei einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden können, in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ fallen und darauf gerichtet sind, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, die Rechtsfolgen gegenüber einer bestimmten Person entfaltet (Rebekka Keller: Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und schweizerischem IPRG, Diss. St. Gallen 2014, S. 33 f.). Nach den oben stehenden Erwägungen fällt jedoch die Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinn nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klage». Auch nach dem LugÜ wäre somit auf das Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen.
4.4 Schliesslich ist das in Italien laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Angaben der Parteien und den vorgelegten Belegen auf eine Pfändung und Verwertung von unbeweglichem Vermögen gerichtet. Unbewegliches Vermögen in Italien entzieht sich wegen des Territorialitätsprinzips einer Pfändung in einem in der Schweiz angehobenen Betreibungsverfahren (Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2013, § 22 Rz 20). Auch insofern liegt kein gleicher Anspruch vor, richten sie die Vollstreckungsmassnahmen doch gegen verschiedene Vermögensobjekte.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Januar 2015 (ZKBES.2014.184)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.