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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2014.184: Zivilkammer

Das Gericht hat entschieden, die Vollstreckung der gegen Y.________ verhängten Strafe auszusetzen, bis über die Revision entschieden wurde. Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat die Anträge auf Aussetzung der Strafe genehmigt. Der Beschluss wurde ohne Kosten gefällt und ist sofort vollstreckbar.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2014.184

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2014.184
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2014.184 vom 26.01.2015 (SO)
Datum:26.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : LugÜ; Dieter; Hoffmann; Oliver; Vollstreckung; Vollstreckbarerklärung; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Vertragsstaat; Recht; Vollstreckungsstaat; Vertragsstaaten; Urteil; Vollstreckungsstaates; Verfahren; Entscheidung; Urteilen; Lugano; Übereinkommen; Schweiz; Forderung; Italien; Pfändung; Wortlaut; Bestimmungen; Christian; Oetiker
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2014.184

Urteilen. Entgegen dem irreführenden Wortlaut beziehen sich diese Bestimmungen indessen gar nicht auf die eigentliche Vollstreckung, sondern auf die Vollstreckbarerklärung von Urteilen (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 LugÜ N 12). Nicht geregelt wird in den Art. 38 ff. LugÜ dagegen die eigentliche (Zwangs-)vollstreckung. Die Zwangsvollstreckung im engeren Sinn richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 14 und 366). Das LugÜ regelt die internationalen Aspekte der Zwangsvollstreckung überhaupt nicht. Auch diesbezüglich kommt nationales (Kollisions-)recht zur Anwendung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 367). Die Vollstreckbarerklärung ihrerseits ist letztlich wiederum ein titelschaffendes Verfahren. Es ist die Vollstreckbarerklärung, welche das Vollstreckungsobjekt im Vollstreckungsstaat ist, nicht der ursprüngliche Entscheid (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 15). Die Vollstreckbarerklärung ist auf das Gebiet des jeweiligen Vollstreckungsstaates beschränkt. Soll eine Entscheidung in mehreren Vertragsstaaten vollstreckt werden, bedarf es deshalb einer Vollstreckbarerklärung in jedem einzelnen Vertragsstaat (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 98). Dabei steht es im Belieben des Urteilsgläubigers, ob ein Entscheid in einem mehreren Vertragsstaaten vollstreckt werden soll (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 99). Bei parallelen Exequaturverfahren in mehreren Vertragsstaaten kommt Art. 27 LugÜ, welcher mehrere Verfahren über den identischen Streitgegenstand verhindern soll, nicht zur Anwendung, weil verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Es ist folglich möglich, eine Entscheidung gleichzeitig in verschiedenen Staaten vollstreckbar erklären zu lassen (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 100). Entsprechend kann etwa in der Schweiz die Zwangsvollstreckung betrieben werden, obwohl dieselbe Forderung auch im Ausland vollstreckt wird (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 101). Eine Grenze findet die Vollstreckung in mehreren Vertragsstaaten erst durch die Tilgung der Forderung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 103).

4.3 Bei Vollstreckbarerklärungen ist somit ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach Art. 34 Ziffer 3 LugÜ gar nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Art. 27 LugÜ bezieht sich zwar nicht nur auf Klagen im technischen Sinn, sondern umfasst alle Verfahren, die bei einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden können, in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ fallen und darauf gerichtet sind, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, die Rechtsfolgen gegenüber einer bestimmten Person entfaltet (Rebekka Keller: Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und schweizerischem IPRG, Diss. St. Gallen 2014, S. 33 f.). Nach den oben stehenden Erwägungen fällt jedoch die Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinn nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klage». Auch nach dem LugÜ wäre somit auf das Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen.

4.4 Schliesslich ist das in Italien laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Angaben der Parteien und den vorgelegten Belegen auf eine Pfändung und Verwertung von unbeweglichem Vermögen gerichtet. Unbewegliches Vermögen in Italien entzieht sich wegen des Territorialitätsprinzips einer Pfändung in einem in der Schweiz angehobenen Betreibungsverfahren (Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2013, § 22 Rz 20). Auch insofern liegt kein gleicher Anspruch vor, richten sie die Vollstreckungsmassnahmen doch gegen verschiedene Vermögensobjekte.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Januar 2015 (ZKBES.2014.184)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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