E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBES.2014.173: Zivilkammer

Die Cour de Cassation pénale hat am 28. September 2009 über einen Rekurs von U.________ gegen ein Urteil des Strafvollzugsrichters verhandelt. Der Rekurs wurde zugunsten von U.________ entschieden, da das Urteil aufgrund einer nicht ordnungsgemäss zugestellten Entscheidung des Präfekten von Aigle nicht vollstreckbar war. Die Gerichtskosten in Höhe von 150 CHF werden vom Staat übernommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBES.2014.173

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBES.2014.173
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBES.2014.173 vom 24.02.2015 (SO)
Datum:24.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Auferlegung von Nebeninterventionskosten und Pauschale für Schlichtungsverhandlung
Schlagwörter : Mitwirkung; Partei; Urteilsfindung; Auml;sslich; Billigkeitsgruuml;nden; Parteientschauml;digung; Entschauml;digung; Uuml;r; Beweisverfahren; Aufwand
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBES.2014.173

Urteilsfindung unerlässlich ist, ist aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ersetzt die angemessene Entschädigung für den Dritten, der zur Mitwirkung am Beweisverfahren verpflichtet ist. Sie bemisst sich jedoch nach dem Aufwand eines zur Mitwirkung verpflichteten Dritten und nicht demjenigen einer Partei.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.