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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2018.9: Zivilkammer

Ein französischer Staatsbürger namens R.________ hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts La Côte Berufung eingelegt, das ihn wegen einer Verkehrsübertretung verurteilt hat. Er wurde beschuldigt, die Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten zu haben. Obwohl er behauptete, dass das Fahrzeug seinem Arbeitgeber gehörte und die Person am Steuer nicht identifizierbar war, wurde er vom Gericht für schuldig befunden. Die Berufung wurde abgewiesen, da die Beweise nicht ausreichten, um die Anschuldigungen zu widerlegen. Das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von 780 CHF vom Berufungsführer zu tragen sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2018.9

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2018.9
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2018.9 vom 29.06.2018 (SO)
Datum:29.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beweis; Schuld; Schuldübernahme; Richt; Berufung; Klage; Vorinstanz; Urteil; Beklagten; Indiz; Recht; Indizien; Zettel; Klageantwort; Aussage; Parteibefragung; Beweis; Tatsache; Leasing; Beweismittel; Behauptung; Parteien; Vertrag; Forderung; ügen
Rechtsnorm:Art. 168 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 256b ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 42 OR ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:114 II 289; 120 II 393; 128 III 271; 130 III 321; 131 III 115; 132 III 715; 137 III 715; 138 III 374; 80 II 294;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2016
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2018.9

Urteil vom 29. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (im Folgenden der Beklagte) war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH (Klagebeilage 3). Über die C.___ GmbH wurde am 24. Mai 2016 der Konkurs eröffnet (Klagebeilage 5). Die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) hatte in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen Forderungen in der Höhe von CHF 14'841.15 gegen die C.___ GmbH (vgl. Klagebeilage 6).

1.2 Die C.___ GmbH hatte am 30. April 2014 von der Klägerin eine Estrichmischund Förderanlage für CHF 37'900.00 bezogen, welche durch die D.___ (heute E.___ AG) finanziert worden war (Klagebeilagen 7 und 9). Der Beklagte war Solidarschuldner (logischerweise gegenüber der Gläubigerin des Leasingvertrages; siehe Urteil S. 11 oben). Unbestritten ist weiter, dass die Klägerin die Maschine nach dem Konkurs der C.___ GmbH zurückkaufte. Die Maschine wurde darauf von der Einzelfirma A.___ Baugeschäft geleast (Urteil S. 8 unter IV).

1.3 Die Klägerin ist der Auffassung, es sei im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Maschine durch sie und dem erneuten Leasing eine Schuldübernahme nach Art. 176 OR vereinbart worden, mit der sich der Beklagte verpflichtet hat, die bestehende Schuld der C.___ GmbH in Liquidation von CHF 14'841.15 zu übernehmen und zu bezahlen. Der Beklagte bestreitet eine solche Schuldübernahme. Am 8. September 2016 leitete die Klägerin für die erwähnte und drei weitere Forderungen von zusammen insgesamt CHF 16'279.85 die Betreibung Nr. 498793 ein (Klagebeilagen 19 und 20). Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.1 Mit Klage vom 1. Juni 2017 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verlangte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 16'279.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen, u.K.u.E.F.

2.2 Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 12. Juli 2017 auf Klageabweisung. Zudem stellte er den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. 498793 zu widerrufen und die Löschung zu beantragen, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident hiess die Klage mit Urteil vom 23. November 2017 gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin CHF 16'279.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 und eine Parteientschädigung von CHF 5'867.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 zu übernehmen.

4.1 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 31. Januar 2018 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.

4.2 Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 22. März 2018, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

5. Mit Verfügung vom 11. April 2018 hiess der Präsident den Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zur Leistung einer Parteikostensicherheit zu verpflichten, im Umfang von CHF 3'000.00 teilweise gut. Die Sicherheit wurde innert der gesetzten Frist geleistet.

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Der Amtsgerichtspräsident ging in seiner Begründung davon aus, die Klägerin müsse die Vereinbarung der Übernahme der Schuld der C.___ GmbH in Liquidation durch den Beklagten beweisen. Dem Beklagten stünde der Gegenbeweis offen. Es liege kein schriftliches Vertragsdokument über die Schuldübernahme als Beweismittel vor. Die Klägerin berufe sich auf den Abschluss eines mündlichen Vertrages. Es gelte der strikte strenge Beweis. Aus der Natur der Sache könne sich ergeben, dass sich der Richter mit einer auf der Lebenserfahrung (auf tatsächlichen Vermutungen) beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeiten begnügen müsse. Die Rechtsdurchsetzung solle insbesondere dann nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern, wenn eine behauptete Tatsache nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden könne (vgl. BGE 137 III 715 E. 4.1.2.). Nach der Rechtsprechung sei überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen würden, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fielen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1.). Überwiegende Wahrscheinlichkeit müsse mind. 75 % sein. Zum Komplex der Beweiswürdigung sei die mittelbare Beweisführung durch Indizien zu zählen.

1.2 Bei der mittelbaren Beweisführung sei das Aussageverhalten der Parteien enorm wichtig. Der Beklagte habe in der Klageantwort die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht bestritten. Er habe sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beweis für eine Schuldübernahme von der Klägerin nicht erbracht werde. Die Aussage des Beklagten in der Parteibefragung, er sei die Rechnungen mehrmals bestreiten gegangen, sei nicht schlüssig und fragwürdig, denn er widerspreche sich selbst und den eingereichten WhatsApp-Nachrichten. Darin schreibe er jeweils nur, er werde sich melden, bestreite aber mit keinem Wort die geltend gemachte Schuld.

1.3 Als weiteres Indiz sei auffallend und bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin in der Parteibefragung ohne Mühe an das Gespräch und die Umstände erinnern könne. So erinnere sich F.___, dass das Gespräch an einem Samstag in den Büroräumlichkeiten stattgefunden habe. F.___ erwähne, dass die mündliche Vereinbarung auf einem Zettel in den Grundzügen festgehalten worden sei. Auch der Beklagte habe eine Kopie des Zettels erhalten, denn dieser habe immer eine Kopie der notwendigen Dokumente verlangt. Dies sei ja auch richtig so. Der Zettel sei jedoch leider nicht mehr auffindbar, weil er (F.___) ihn dem damaligen Praktikanten übergeben habe, damit dieser den Auftrag habe ausführen könne. Da ein neues Leasing vereinbart worden sei, hätten die Leasingzinsen, die Laufzeit etc. berechnet werden müssen. Es sei somit nachvollziehbar, dass die Kalkulation sowie die Umschreibung der Rechnungen auf einem Zettel festgehalten worden seien. Es sei bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer genau erinnern könne, was auf dem Zettel notiert worden sei und weshalb er den Zettel nicht mehr auffinden könne. Zudem sei auch verständlich und nachvollziehbar, dass der Zettel in der Klageschrift nicht erwähnt worden sei, weil er als Beweismittel nicht mehr habe eingereicht werden können, da er nicht mehr vorhanden gewesen sei.

1.4 Der Beklagte behaupte, er habe F.___ telefonisch kontaktiert, weil er eine Dieselmaschine für die Einzelfirma A.___ Baugeschäft benötigt habe. F.___ habe ihm angeboten, er könne seine «alte» Dieselmaschine zum Rückkaufspreis leasen. Es sei jedoch nie von einer persönlichen Schuldübernahme gesprochen worden. Dazu erwog der Amtsgerichtspräsident, diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar und auch nicht belegt. Die Klägerin hätte ohne Weiteres die Maschine mit Profit an einen Dritten verkaufen können. Es sei auch belegt, dass die Maschine zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Verkehrswert von CHF 22'000.00 gehabt habe und auf dem freien Markt für einen Preis von ca. CHF 30'000.00 hätte verkauft werden können. Dadurch hätte die Klägerin die offenen Posten der C.___ GmbH decken und sogar noch einen kleinen Gewinn erzielen können. Es wäre deshalb unverständlich, wenn die Klägerin ohne Gegenleistung des Beklagten auf eine solche Absprache eingegangen wäre. Die Schuldübernahme sei für die Klägerin conditio sine qua non gewesen. Allein mit dem Abschluss des neuen Leasingvertrages wäre der Deal einseitig und unausgewogen gewesen. Die Klägerin habe dies nicht wegen der guten geschäftlichen Beziehungen gemacht. Diese seien lediglich der Grund, wieso die Schuldübernahme nicht in einem schriftlichen Vertrag festgehalten worden sei. Da der Beklagte auf eine Dieselmaschine für die Einzelunternehmung A.___ Baugeschäft angewiesen gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er der Klägerin den Vorschlag der persönlichen Übernahme der Schulden der C.___ GmbH unterbreitet habe. Teil der Indizienkette sei auch, dass das Umschreiben der Rechnungen zeitnah zum Abschluss des neuen Leasingvertrages erfolgt sei. Dies sei ein weiteres massgebendes Indiz.

1.5 Abschliessend sei festzustellen, dass eine enorme Indizienkette vorliege, die sehr aussagekräftig sei und den Beweis des Vertragsabschlusses erbringe. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Beklagten ergebe, dass die Aussagen an der Parteibefragung nicht mit der Klageantwort übereinstimmten. Gewisse Teile der Aussagen widersprächen sich seien krass falsch. Der Beklagte vermische den Zeitablauf und erwähne erstmals, dass er das Umschreiben der Rechnungen sofort bestritten habe und deshalb mehrmals bei der Klägerin vorbeigegangen sei. In der Klageantwort stütze er sich hingegen darauf, dass der Gegenbeweis nicht erbracht werden müsse, weil die Klägerin nicht genügend substantiiert beweise. Eine globale Bestreitung reiche nicht aus um den Gegenbeweis zu erbringen. Das Aussageverhalten des Beklagten erscheine folglich als sehr unglaubwürdig, widersprüchlich und wirr. Es könne deshalb nicht auf den Inhalt dieser Aussagen abgestellt werden. Die Aussagen der Klägerin seien in Gegenüberstellung zu den Aussagen des Beklagten nachvollziehbar, geordnet und strukturiert. So erscheine die Klägerin an der Parteibefragung sehr glaubwürdig. Die Parteibefragung ergebe demzufolge ein klares Ergebnis und es sei auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin abzustellen. Die Klägerin beweise durch die Parteibefragung, die eingereichten Urkunden und vor allem durch das Erbringen und Darlegen mehrerer beeindruckender und wesentlicher Indizien bzw. einer ganzen Indizienkette den Abschluss eines Schuldübernahmevertrages. Es werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass sich die Parteien am 21. Mai 2016 auf eine Vereinbarung, so wie sie von der Klägerin geschildert worden sei, geeinigt hätten.

2.1 Der Beklagte begründet seine Berufung wie folgt: Für die von der Klägerin behauptete Schuldübernahme fehle jeglicher Beweis. Die Vorinstanz weise zwar auf die Beweispflicht der Klägerin nach Art. 8 ZGB hin, bringe jedoch zu Unrecht die Beweiserleichterung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (Ziff. V. 5. 9 des angefochtenen Urteils). Beim Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» verweise der im Urteil zitierte Kommentar fast ausschliesslich auf das Haftpflichtrecht. Hier gelte nicht das Beweismass von 75 %, sondern es sei der strikte Beweis zu erbringen. Der Zweifel am Abschluss des behaupteten Schuldübernahmevertrags sei erheblich einzustufen, so dass die Klage abgewiesen werden müsse (S. 9 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf BGE 131 III 115).

2.2 Die Vorinstanz ziehe mangels Urkundenbeweises Indizien heran. Reine Parteibehauptungen seien keine Indizien. Die allgemeinen Beweisregeln seien dann verletzt, wenn reine Parteibehauptungen zu Indizien erhoben würden (BGE 114 II 289 E. 2a).

2.3. Die Vorinstanz würdige seine Parteiaussage widersprüchlich und willkürlich. Die Tatsache, dass er sich nicht mehr an die genauen Umstände der Besprechung erinnern könne, erachte die Vorinstanz zu Unrecht als Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit. Er habe ausgesagt, dass er sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, sondern lediglich daran, dass er die Schuldübernahme gegenüber der Klägerin mündlich (nicht schriftlich) bestritten habe, nachdem er mit diesen Rechnungen konfrontiert worden sei. Daraus könne kein Widerspruch gefolgert werden. Die Klägerin habe im WhatsApp vom 17. August 2016 sein aus ihrer Sicht unakzeptables Verhalten moniert, woraus gefolgert werden müsse, dass die Bestreitung der Forderung stattgefunden haben müsse. Die Aufforderung zur Kontaktaufnahme (Telefonami) vom 7. September 2016 beweise entgegen der Annahme der Vorinstanz überhaupt nicht, dass keine Verweigerung der Zahlung stattgefunden habe, sondern eher das Gegenteil. Er habe sich bei der Beantwortung der WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 11) in den Ferien befunden. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass er sich in den Ferien nicht auf ausufernde Diskussionen zu geschäftlichen SMS habe äussern wollen und stattdessen eine Besprechung vorgeschlagen habe.

2.4 Die Klägerin habe angegeben, dass sie sich an die genauen Umstände der Besprechung habe erinnern können (angefochtenes Urteil S. 12 und 14). Er (der Beklagte) bestreite nicht, dass er mit dem Geschäftsführer der Klägerin u.a. über das Leasing einer Maschine gesprochen habe. Er verneine jedoch vehement die Vereinbarung einer Schuldübernahme. Datum, Wochentag und Wetter seien keine geeigneten Indizien, um das Zustandekommen eines Schuldübernahmevertrags zu beweisen.

2.5 Das in der Verhandlung zur Sprache gebrachte «Zetteli» (angefochtenes Urteil S. 12 und 14) sei in der Klageschrift mit keinem Wort erwähnt und sei deshalb höchst unglaubwürdig. Es sei höchst befremdend, dass dieses «Zetteli» verlorengegangen sein solle. Dies sei eine reine Parteibehauptung, dem die Vorinstanz zu Unrecht Beweisbedeutung habe zukommen lassen. Das «Zetteli» sei von einem Praktikanten verfasst worden und in den Räumlichkeiten der Klägerin seien noch andere Personen wie z.B. der Vater des Geschäftsführers der Klägerin anwesend gewesen, der mit den Geschäften der Klägerin vertraut sei. Die Klägerin verzichte jedoch aus unerfindlichen Gründen darauf, einen dieser Zeugen zu berufen. Ihm werde vorgeworfen, er sei unglaubwürdig, weil er gegenüber der Klageantwort neue Behauptungen vorgebracht habe. Auch das «Zetteli» sei in der Klageschrift nicht erwähnt worden.

2.6 Die Klageantwort führe keine Details zur Bestreitung der Schuldübernahme auf, weil eine substantiierte Behauptung eines Nichtereignisses gar nicht möglich sei. Negativa non sunt probanda. Ob ein Konsens über den Schuldübernahmevertrag zustande gekommen sei, habe die Klägerin zu beweisen. Wenn nicht einmal ein einziger subjektiver Hinweis auf einen Konsens bestehe, dann könnten die von der Klägerin selbst geschaffenen Indizien (Ausdruck einer einseitigen Erwartungshaltung) nicht als Indizien herbeigezogen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei ein geschäftserfahrener Unternehmer, unterlasse es aber, diesen für ihn so bedeutenden Vertrag auch nur mit einem Wort schriftlich festzuhalten dafür einen Zeugen zu präsentieren, dies obwohl er (der Beklagte) schon mehrere Male mit Zahlungen im Rückstand gewesen und er schon mehrere Male auf dem System gesperrt worden sei (angefochtenes Urteil S. 5). Das sei unglaubwürdig. Er als geschäftsunerfahrener Handwerker wäre, wenn man diesem die Zusage einer Schuldübernahme anlässlich eines Gesprächs in den Mund gelegt hätte, offensichtlich übervorteilt worden, zumal er die Mittel zur Begleichung der Schuld gar nicht gehabt habe. Von einem Konsens könne nicht die Rede sein.

2.7 Der Beweis des Zustandekommens eines Vertrags sei der Klägerin, die nur reine Parteibehauptungen vortrüge, nicht gelungen. Der Beklagte bestreite die Parteibehauptungen, dass eine Schuldübernahme vereinbart worden sei. Die Substantiierung eines Nichtereignisses, wie von der Vorinstanz gefordert (angefochtenes Urteil S. 14 unten), sei gar nicht möglich. Wenn sich der Beklagte an die Daten einzelner Telefonate, die mehr als 1 1/2 Jahre zurücklägen, nicht mehr erinnern könne, sei das verständlich und mache ihn deshalb nicht unglaubwürdig. Auf keinen Fall könne daraus konstruiert werden, dass eine Schuldübernahme, für die überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt bestehe, zustande gekommen sei.

2.8 Die Tatsache, dass die Rechnungstellung am 22. Juni 2016 erfolgte, solle nach Auffassung der Vorinstanz wegen der zeitlichen Nähe ein Indiz dafür sein, dass am 21. Mai 2016 die Schuldübernahme stattgefunden habe, aufgrund derer am 15. Juni 2016 der Leasingvertrag unterzeichnet worden sei (angefochtenes Urteil S. 14). Diese Rechnungstellung beweise höchstens, dass die Klägerin von einer Erwartungshaltung ausgegangen sei, die objektiviert überhaupt keine Stütze finde. Es sei äusserst fragwürdig, weshalb die Klägerin seit der angeblichen mündlichen Schuldübernahme am 21. Mai 2016 bis zur Unterzeichnung des Leasingvertrags am 15. Juni 2016 mehr als drei Wochen habe verstreichen lassen, ohne die angebliche Schuldübernahme schriftlich in irgendeiner anderen Form (SMS, E-Mail) zu bestätigen. Dieses Verhalten der Klägerin sei unverständlich und weise darauf hin, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Die vorliegende Beweiswürdigung sei willkürlich. Die von der Vorinstanz bemühte Indizienkette sei fast ausschliesslich eine Parteibehauptungskette der beweispflichtigen Klägerin.

3.1 Die Klägerin verweist in ihrer Berufungsantwort zunächst an die Anforderungen an die Begründung einer Berufung, wie sie vom Bundesgericht im Urteil vom 21. Juni 2016 (5A_635/2015 E. 5.2.) formuliert worden sind. Diesen Anforderungen genüge die Berufungsschrift nicht. Nach Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hätte die beklagte Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen gehabt, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt bestritten werden. Die Vorinstanz halte fest, dass der Beklagte im Rahmen seiner Parteiaussage neue Behauptungen in den Prozess eingebracht habe, welche in der Klageantwort mit keinem Wort erwähnt worden seien. Es werde in der Klageantwort lediglich ausgeführt, dass der Beklagte nicht bestreiten müsse und in der Klageantwort werde global der Standpunkt vertreten, der Beweis für eine Schuldübernahme sei von der Klägerin nicht erbracht worden. Wenn nun aber die beklagte Partei die Behauptungen in der Klage und der Parteibefragung nicht bestreite, würden diese als unbestritten gelten, was zur Rechtsfolge habe, dass die betreffenden Tatsachen dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden könnten. Denn über nicht bestrittene Tatsachen brauche nicht Beweis geführt zu werden. Die Berufungsschrift setze sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr beschränke sich der Berufungskläger darauf, erneut dieselbe Argumentation vorzubringen, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei eben gerade nicht substantiiert bestritten worden, sondern es sei pauschal vorgetragen worden, es habe keine Schuldübernahme stattgefunden, wobei es sich dabei bereits im Kern nicht um eine Bestreitung von Tatsachenbehauptungen der Klägerin handle, sondern um die Rechtsfolge.

3.2 Die Beklagte habe den Gegenbeweis nicht ansatzweise angetreten. Auch mit dieser Frage setze sich die Berufungsschrift nicht auseinander. Der Berufungskläger gehe in seiner Berufungsschrift nicht mit einem Wort darauf ein, was und weshalb er entgegen der Ansicht der Vorinstanz in genügender Hinsicht substantiiert bestritten habe. Weiter setze sich die Berufungsschrift nicht in genügender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Beweismass auseinander. Die Vorinstanz habe auf Seite 9 des angefochtenen Urteils völlig korrekt erwogen, dass sich aus der Natur der Sache ergeben könne, dass sich der Richter mit einer aus der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen müsse. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn substantiiert bestrittene Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [4A_318/2013 E. 6.2). Der strikte Beweis für einen mündlichen Vertragsschluss zwischen zwei Personen sei naturgemäss nicht möglich. Der Beweis eines mündlichen Vertragsschlusses sei ausschliesslich aufgrund von Indizien möglich, was die Vorinstanz völlig zu Recht erkannt habe. Die Berufungsschrift setze sich auch mit dieser Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander. Es werde bestritten, dass Beweiserleichterungen vor allem für den Haftpflichtprozess gelten würden.

3.3 Der Berufungskläger mache geltend, die Vorinstanz habe mangels Urkundenbeweises auf Indizien abgestellt. Dabei versuche er zumindest implizit geltend zu machen, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Falles nicht auf zulässige Beweismittel abgestellt. Dabei verkenne er, dass es sich gemäss Art. 168 ZPO bei der Parteibefragung um ein eigentliches gesetzlich vorgesehenes Beweismittel handle. Das Bundesgericht anerkenne ausdrücklich die Beweiskraft einer Parteiaussage. Was das Bundesgericht in BGE 80 II 294 in Erwägung 1 gesagt habe, sei auch massgebend für die Parteibefragung nach Art. 191 ZPO. Die Vorinstanz habe die unbestrittenen Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig hinnehmen dürfen. Sie habe darüber keinen Beweis führen müssen und im Urteil auf diesen Sachverhalt abstellen dürfen.

3.4 Es werde bestritten, dass die Vorinstanz die Parteiaussage des Beklagten widersprüchlich und willkürlich gewürdigt habe. Der Beklagte habe sich nicht nur nicht an die genauen Umstände der Besprechung erinnert. Seine Aussagen seien hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs teilweise im Widerspruch gestanden und hätten generell nicht mit den Behauptungen in der Klageantwort übereingestimmt. Die Vorinstanz habe unter diesen Vorzeichen auf Unglaubwürdigkeit schliessen müssen. Auch die WhatsApp-Nachrichten habe sie in den richtigen Kontext gestellt und festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre, dass die Schuld bestritten werde. Die Vorinstanz habe nicht aufgrund des Datums, des Wochentags des Wetters auf das Zustandekommen einer Schuldübernahme geschlossen. Sie habe aber diese Umstände bei der Würdigung der Parteiaussagen herangezogen. Die Behauptung eines «Zettelis» sei in der Klageschrift nicht aufgestellt worden und sei daher auch keine Parteibehauptung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es allgemein als nachvollziehbar erachte, dass die Grundzüge der Vereinbarung auf einem Zettel festgehalten worden seien, ohne aber diesem Zettel entscheidende Beweisbedeutung beizumessen.

3.5 Es wäre am Beklagten gewesen, die Behauptungen der Klägerin einzeln aufzunehmen und die Sachverhaltselemente zu bestreiten zu bestätigen. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Umstände des Vertragsschlusses und dessen Inhalt im Detail behauptet und substantiiert. Diese Tatsachenbehauptungen seien unbestritten geblieben, weshalb darauf ohne Beweisführung hätte abgestellt werden können. Neu und damit nach Art. 317 ZPO nicht zu hören seien die Behauptungen des Berufungsklägers, er hätte die Schulden gar nicht bezahlen können, und wegen seiner Bonität hätte die Schuldübernahme zwingend schriftlich gemacht werden müssen.

3.6 Die Vorinstanz werte die objektiv überprüfbare Abfolge zu Recht als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Parteiaussage des Organs der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Verhalten im Widerspruch zu den aufgestellten Behauptungen stehen sollte. Die Behauptung des Beklagten, es sei fragwürdig, wieso die Klägerin mehr als drei Wochen habe verstreichen lassen, ohne die Schuldübernahme schriftlich zu bestätigen, sei ebenfalls nach Art. 317 ZPO neu. Weiter sei die Annahme der Vorinstanz richtig, der Beklagte hätte es in seiner WhatsApp-Nachricht festgehalten, wenn er die Forderung hätte bestreiten wollen. Wiederum neu und nach Art. 317 ZPO nicht zu hören sei die Behauptung, er habe sich in seinen Ferien nicht zu geschäftlichen SMS äussern wollen.

4. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Inwiefern der Beklagte in seiner Berufungsschrift diesen Anforderungen nachkommt, wird im Folgenden jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen beurteilt.

5.1 Die Klägerin behauptet, dass die Parteien eine Schuldübernahme vereinbart haben und dass sich der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet haben soll, die Schulden der C.___ GmbH zu übernehmen und zu bezahlen. Wie der Vorderrichter in seiner Beweisverfügung vom 31. Juli 2017 zutreffend festgehalten hat, ist es die Klägerin, die diesen Vertragsschluss zu beweisen hat, währendem der Beklagte den Gegenbeweis erbringen kann. Dies wird im Urteil ebenfalls so ausgeführt und es wird weiter richtig festgehalten, dass im vorliegenden Fall der strikte strenge Beweis gilt. Dieser sogenannte bundesrechtliche Regelbeweis nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 132 III 715 E. 3.1). Gleich im nächsten Satz dieser Erwägung hält das Bundesgericht fest, Ausnahmen ergäben sich einerseits aus dem Gesetz und seien anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Diesen Ausnahmen liegt nach BGE 130 III 321 E. 3.2 die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Nach BGE 128 III 271 E. 2b/aa ist eine gesetzliche Ausnahme zum Beispiel vorgesehen im Fall des Schadensbeweises bei der ausservertraglichen Haftung für den Nachweis bzw. die Bestreitung der Vaterschaft (Art. 42 Abs. 2 OR und Art. 256b Abs. 2 ZGB). Aus der Praxis des Bundesgerichts werden sodann der Beweis für den Wert einer Liegenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt der Beweis für die Anzahl geleisteter Überstunden erwähnt. Im Gebiet des Versicherungsvertrags hat sich die Praxis herausgebildet, dass der vom Versicherungsnehmer zu erbringende Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls dadurch zu erleichtern ist, dass bloss der Beweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt wird. Eine ständige Rechtsprechung besteht sodann auch in Bezug auf den natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang. Hier wird das Beweismass wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt.

5.2 Für den Abschluss eines Vertrages im allgemeinen und einer Schuldübernahme im Besonderen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweis vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt (BGE 128 III 271 E. 2.a/aa). Der Beklagte hat dies in seiner Berufung unter Bezugnahme auf die massgebenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und unter Hinweis auf die einschlägige Lehrmeinung und Praxis in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Schuldübernahme strikte beweisen. Es liegt kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben. Soweit ein mündlicher Vertragsschluss behauptet wird, liegt die Beweisschwierigkeit nicht in der Natur der Sache, sondern vorab im Verhalten der anspruchserhebenden Partei. Denn die Klägerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie keine Urkunde vorlegen kann, in welcher die von ihr behauptete Schuldübernahme schriftlich festgehalten ist und dass sie den von ihr zu erbringenden Beweis mit anderen Beweismitteln führen muss.

6.1 Die allgemeinen Ausführungen der Parteien zu den Indizien und zum Beweismittel der Parteibefragung sind für die konkrete Einzelfallentscheidung nicht relevant. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Denn vorliegend sind andere Fragen

6.2 Die Widergabe des beklagtischen Beweissatzes 13 spricht für sich. Die von der Klägerin behauptete Schuldübernahme wird darin bestritten, und zwar entgegen der Einwendungen der Klägerin detailliert und in einzelnen Sachverhaltselementen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Vorderrichter angesichts dieser Ausführungen zum Schluss kommen konnte, der Beklagte bestreite in der Klageantwort die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht (S. 9) bzw. eine globale Bestreitung reiche nicht aus (S. 14), nachdem er noch in seiner Beweisverfügung das Beweisthema und die Beweislast klar und deutlich hat umschreiben können. Wäre die Schuldübernahme nicht bestritten gewesen, wäre es nicht nötig gewesen, der Klägerin dafür die Beweislast aufzuerlegen. Was der Beklagte in seiner Berufung gegen diese unzutreffende Folgerung des Vorderrichters weiter hätte ausführen müssen, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin ist seinerseits pauschal und unsubstantiiert und zeigt nicht auf, was der Beklagte denn noch weiter hätte bestreiten sollen. Der Beklagte hat somit die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bei der Vorinstanz genügend substantiiert bestritten. Dasselbe gilt für die in der Berufung erhobenen Rügen, wonach die Klägerin die Schuldübernahme, die bestritten wird, zu beweisen hat, wobei die Substantiierung eines Nichtereignisses, wie von der Vorinstanz gefordert, gar nicht möglich sei. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu denjenigen des Vorderrichters und der Klägerin nachvollziehbar. Auch hier sind die gegen das angefochtene Urteil erhobene Rügen genügend begründet.

7.1 Wie bereits erwähnt, ist für den vorliegenden Fall die Würdigung der Beweismittel, wie sie in der Beweisverfügung bewilligt wurden, von entscheidender Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist dies in erster Linie die Parteibefragung. Hinzu kommen die eingereichten Urkunden. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise, sprich der Beweismittel. Dabei ist Parteibefragung nach Art. 191 ZPO eines der nach Art. 168 ZPO zulässigen Beweismittel, welches wie die übrigen Beweismittel auch der freien Beweiswürdigung unterliegt, nicht mehr und nicht weniger. Es ist die Klägerin, die den Beweis zu erbringen hat. Für den Gegenbeweis, der dem Beklagte offensteht, genügt es, dass beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Der Gegenbeweis unterscheidet sich vom Beweis des Gegenteils und ist selbst kein Hauptbeweis (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1997, § 44 Rdz 22; mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 4.b).

7.2 Die enorme Indizienkette, welche der Amtsgerichtspräsidenten veranlasst hat, den Beweis der Schuldübernahme als erbracht zu erachten, besteht zusammenfassend aus folgenden Elementen: der Auffassung, dass die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung und in der Klageantwort nicht übereinstimmen würden und widersprüchlich und falsch seien, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin, die sich aus vielen Realkennzeichen ergebe, das wichtige Indiz des «Zettelis», die zeitnahe Umschreibung der Rechnungen auf das A.___ Baugeschäft sowie dem Argument, dass der Abschluss des neuen Leasings ohne die Schuldübernahme einseitig und unausgewogen gewesen wäre.

7.3 Der Beklagte moniert zu Recht, dass er sich nicht mehr an die genauen Umstände und Daten erinnern konnte, sei kein Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit. Wie der Vorderrichter hingegen festhält, ist es auffallend und bemerkenswert, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin, F.___, ohne Mühe an das Gespräch und die Umstände erinnern konnte. Es ist in der Tat erstaunlich, dass sich F.___ nach beinahe 1 ½ Jahren so genau erinnert, was so gleichwohl nicht ganz stimmt, hat er doch nach seinen eigenen Angaben das genaue Datum des Gesprächs aufgrund der Angaben bei der Leasingfirma zurückgerechnet (AS 42, Zeilen 90 f.). Ohnehin sind Datum, Wochentag und Wetter keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Schuldübernahme vereinbart wurde. Diese Umstände passen genauso gut zu einem Gespräch, in dem keine Schuldübernahme vereinbart worden ist. Der Beklagte hat sowohl in der Klageantwort wie auch in der Parteibefragung bestritten, dass er die bestehende Schuld der C.___ GmbH persönlich übernommen hat. Es ist nicht ersichtlich, wieso er dies nicht mündlich gegenüber F.___ gemacht haben soll. Auch dass er sich, nachdem er das mehrere Male gemacht haben will, nicht mehr an das genaue Datum erinnern kann, macht ihn keineswegs unglaubwürdig, auch wenn sein Vertreter in der Klageantwort ausgeführt hatte, er (der Beklagte) habe auf die Zahlungsaufforderung nicht reagiert. Richtig ist daher vorab die Feststellung des Vorderrichters, dass sich der Beklagte an die genauen Umstände und Daten nicht mehr erinnern kann. Ausserdem kann auch die WhatsApp-Nachricht als Bestreitung verstanden werden, zumal die Nachricht von F.___ ja die Forderung ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt.

7.4 Die Aussage des Beklagten, er habe die Forderung bestritten, soll nach dem angefochtenen Urteil den Ausführungen in der Klageantwort widersprechen. Diese Folgerung erscheint doch ziemlich haarspalterisch, währendem es auf der anderen Seite als nachvollziehbar bezeichnet wird, dass der verlorengegangene Zettel in der Klageschrift nicht erwähnt worden ist. Auch die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist zutreffend. Hier wird nicht mit gleichen Ellen gemessen. Auch der Hinweis des Beklagten, es sei befremdend, dass dieser Zettel verloren gegangen sein soll, hat etwas für sich. F.___ hat auf dem Zettel mit der Kalkulation der neuen Leasingraten nach seinen eigenen Angaben auch die «Umschreibung aller Rechnungen C.___ auf A.___ Baugeschäft» festgehalten (AS 44 Zeilen170 f.). Es mutet schon seltsam an, dass er diese Schuldübernahme nicht vom Beklagten hat unterschreiben lassen. Denn die Übernahme der Schulden einer konkursiten Gesellschaft ist doch so speziell, dass sich für den Begünstigten eine Beweissicherung geradezu aufdrängt. Umso erstaunlicher ist es, dass die Klägerin den Praktikanten, dem F.___ den Zettel mit dem Auftrag, die Forderungen gegenüber der C.___ auf das Baugeschäft A.___ umzuschreiben, übergeben haben will (AS 85 Zeilen 85 f. und AS 43 Zeilen 159 ff.), nicht als Zeugen angerufen hat. Auch dieser Einwand des Beklagten ist ein Argument, das nicht einfach vernachlässigt werden darf.

7.5 Weiter bringt der Beklagte zurecht vor, die zeitliche Nähe der Rechnungsstellung zur behaupteten Schuldübernahme sei kein objektiver Anhaltspunkt, sondern allenfalls Ausdruck der Erwartungshaltung der Klägerin. Es stimmt auch, dass aus selbst erschaffenen Urkunden nichts über das Verhalten der anderen Partei abgeleitet werden kann. Es ist denn auch zu erwarten, dass das eigene Verhalten der Klägerin einigermassen schlüssig ist und sich die klägerischen Sachbehauptungen nicht schon im zeitlichen Ablauf widersprechen. Ein Beweis der eigentlichen Behauptung ist eine widerspruchsfreie Sachdarstellung allerdings noch nicht. Auch dass sich die Klägerin die Schuldübernahme bis zur Unterzeichnung des neuen Leasingvertrages nicht hat bestätigen lassen, wird vom Beklagten richtigerweise als unverständlich bezeichnet. Entgegen dem Einwand der Klägerin ist dieses Vorbringen keine neue Tatsache, sondern ein Argument im Rahmen der Beweiswürdigung. Auch die zweifelhafte Bonität des Beklagten ist keine neue Tatsache Behauptung. Sie wurde von F.___ in seiner Parteibefragung selbst ausführlich zur Sprache gebracht. Ohnehin stellt die fragliche Zahlungsfähigkeit des Beklagten die wirtschaftliche Logik der behaupteten Schuldübernahme massiv in Frage. Insofern sind auch die Erwägungen des Vorderrichters nicht überzeugend. Die Klägerin wäre besser dagestanden, wenn sie die Maschine gewinnbringend an einen Dritten verkauft hätte, anstatt sich eine unsichere Schuldübernahme zusichern zu lassen. Dazu passt auch die Aussage des Beklagten, F.___ habe ihm gesagt, er habe die «alte» Dieselmaschine» noch und habe ihm diese zum Leasing angeboten (AS 47 Zeilen 41 ff.). Sowieso ist der Verkehrswert dieser Maschine offen. Wäre er eindeutig so hoch wie behauptet, hätte die E.___ diese wohl kaum für nur CHF 12'000.00 an die Klägerin verkauft (Klagebeilage 12).

7.6 Von einer überzeugenden Indizienkette kann nach alldem keine Rede sein. Vieles lässt sich so anders interpretieren. Insgesamt bleiben doch erhebliche Zweifel an der von der Klägerin behaupteten Schuldübernahme bestehen. Die Klägerin stützt ihren Beweis vorab auf ihre Parteiaussage und auf die von ihr selbst geschaffenen Urkunden. Solange sich aus den Aussagen und dem Verhalten des Beklagten keine klaren Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Schuldübernahme ergeben, lässt sich der Beweis für eine solche Vereinbarung nicht einfach aus kleinen Differenzen zwischen der Klageantwort und der Parteibefragung und dem Aussageverhalten, insbesondere einem fehlenden Erinnerungsvermögen, herleiten. Es ist die Klägerin, welche die behaupteten Tatsachen beweisen muss, und nicht der Beklagte, welcher beweisen muss, dass keine Schuldübernahme vereinbart wurde. Seine Sachdarstellung hat durchaus etwas für sich und es gelingt ihm damit, Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstands des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachzuhalten und diesen dadurch zu vereiteln. Dies gilt umso mehr, als sich der Vorderrichter mit einem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 75 % begnügt hat und es dementsprechend auch bloss als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als belegt erachtet hat, dass sich die Parteien am 21. Mai 2016 auf die von der Klägerin geschilderte Vereinbarung geeinigt haben. Den strikten Beweis für die behauptete Schuldübernahme hat die Klägerin indessen nicht erbringen können.

8.1 Die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen. Der Amtsgerichtspräsident hat nebst der mit der Schuldübernahme begründeten Forderung von CHF 14'841.15 weitere Forderungen von zusammen total CHF 1'438.70 gutgeheissen. Der Beklagte beantragt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils, zu den weiteren Forderung äussert er sich in seiner Berufung jedoch mit keinem Wort. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet und insofern ist darauf nicht einzutreten.

8.2 Der Betrag, mit dem die Klägerin mit ihrer Klage durchgedrungen ist, ist im Verhältnis zur gesamten Forderung zu gering, um sich auf den Kostenentscheid auszuwirken. Die Prozesskosten beider Instanzen sind daher von der Klägerin zu tragen. Sie hat die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 3'000.00 und diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beklagten für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Vorderrichter hat den vorliegenden Fall als nicht ausserordentlich komplex und rechtlich anspruchsvoll beurteilt und hat einen Stundenansatz von CHF 230.00 vergütet. Dieser Beurteilung hat keiner der Parteivertreter widersprochen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird für die dem Beklagten zuzusprechende Parteientschädigung ebenfalls von diesem Ansatz ausgegangen. Die Klägerin hat dem Beklagten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'704.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die für das Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Für das Verfahren vor Obergericht hat die Klägerin dem Beklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 5'246.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die vom Beklagten zur Sicherstellung der Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens geleistete Sicherheit von CHF 3'000.00 wird diesem zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. November 2017 wird aufgehoben.

3.      A.___ hat der B.___ AG CHF 1'438.70 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2016 zu bezahlen.

4.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'200.00 verrechnet. Der verbleibende Betrag von CHF 800.00 wird bei der B.___ AG nachgefordert.

5.      Die B.___ AG hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'704.70 zu bezahlen.

6.      Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF  2'000.00 hat die B.___ AG zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ AG hat A.___ die CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.

7.      Die B.___ AG hat A.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 5'246.10 zu bezahlen.

8.      Die von A.___ für das obergerichtliche Verfahren geleistete Parteikostensicherheit von CHF 3'000.00 wird ihm zurückerstattet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller



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