E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2018.37: Zivilkammer

Ein Mann namens C.________ hat gegen die Ablehnung einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen durch die IV-Stelle Beschwerde eingereicht. Er wurde aufgefordert, eine Gerichtskostenvorschuss von 500 CHF zu leisten, was er verspätet tat. Da er die Frist nicht eingehalten hat, wurde seine Beschwerde als unzulässig erklärt. Es fallen keine Gerichtskosten an, und der bereits gezahlte Vorschuss wird ihm zurückerstattet.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2018.37

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2018.37
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2018.37 vom 21.08.2018 (SO)
Datum:21.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Ehefrau; Vorderrichterin; Unterhaltsbeitrag; Ehemann; Ehegatte; Ehegatten; Urteil; Krankheit; Tochter; Parteien; Trennung; Anspruch; Höhe; Krankheitskosten; Einkommen; Gericht; Wohnkosten; Berechnung; Berufungsbeklagten; Grundbetrag; Wohnkostenanteil; Verhältnisse
Rechtsnorm:Art. 117 ZGB ;Art. 118 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 166 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:135 V 361; 95 II 68;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2018.37

Urteil vom 21. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 26. Oktober 2017 angehoben hatte. Die Parteien hatten sich am 28. Juni 2013 verheiratet. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Am 12. Februar 2018 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt, welche daraufhin folgendes Urteil erliess:

1.      Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 22. April 2017 getrennt leben.

2.      Die eheliche Liegenschaft an der [...], wird dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Er wird verpflichtet, für den Hypothekarzins, den Unterhalt sowie die Amortisation aufzukommen.

3.      Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab dem 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'110.00 zu bezahlen.

4.      Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung eines Parteikostenbeitrages wird abgewiesen.

5.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.      Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

2. Fristund formgerecht erhob der Ehemann Berufung und beantragt, die Ziffer 3 des Urteils vom 12. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien für die Dauer der Trennung gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung sei teilweise gutzuheissen und es sei der Ehemann in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'032.00 zu bezahlen.

3. Der Ehemann beantragt, es sei unter anderem eine Parteibefragung durchzuführen. Bei der Vorinstanz fand am 12. Februar 2018 eine Parteibefragung statt. Der Ehemann begründet seinen Beweisantrag mit keinem Wort. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Ehefrau verlangt für sich für die Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag. Der Ehemann ist der Meinung, da eine Kurzehe vorliege und da mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen sei, sei auf die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien abzustellen. Danach habe die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von ihm.

1.2 Die Vorderrichterin erwog dazu, bei einer Scheidung sei bei einer nicht lebensprägenden Ehe kein Unterhalt geschuldet, es sei denn es bestehe eine Notsituation. Entsprechend sei diesfalls nicht an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, sondern an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Bei einer Ehedauer von nicht einmal vier Jahren wie vorliegend, sei zwar von einer sogenannten Kurzehe auszugehen, welche an sich nicht lebensprägend sei. Die Frage ob eine lebensprägende Ehe vorliege nicht stelle sich aber vorliegend gar noch nicht. Denn nach der zivilrechtlichen Ordnung löse die gerichtliche Ehetrennung die Ehe nicht auf; die Getrennten blieben rechtsgültig verheiratet (u.a. BGE 135 V 361 mit Hinweisen). Abgesehen vom Wegfall des ehelichen Zusammenlebens sowie der Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) und der von Gesetzes wegen eintretenden Gütertrennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB) blieben die allgemeinen zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe insbesondere der Personenstand der Eheleute, deren gegenseitiges Erbrecht, die allgemeine Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und die eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) grundsätzlich bestehen (vgl. u.a. Bundesrätliche Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, [...]). Obwohl die Ehetrennung nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung verlangt werden könne und dieser auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichgestellt sei (Art. 117 Abs. 1 und 2 ZGB), würden gemäss Art. 118 Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Trennungsfolgen (abgesehen von der Gütertrennung von Gesetzes wegen nach Art. 118 Abs. 1 ZGB) die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft Anwendung finden (Art. 171 ff. ZGB) und würden die Unterhaltsansprüche des getrennten Ehegatten ehelichen, nicht nachehelichen Unterhalt darstellen (BGE 95 II 68 E. 2a; Urteil 5C.43/2002 vom 28. Mai 2002 E. 2.1, in: FamPra.ch 2002 S. 817). Es könne daher festgehalten werden, dass die Ehefrau während der Dauer der Trennung, sofern es dem Ehemann wirtschaftlich zumutbar sei, Anspruch auf ehelichen Beistand und ehelichen Unterhalt habe. Vorliegend bestehe die Unterstützungspflicht umso mehr, als die Ehefrau krank sei und im Moment nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen könne. Sie habe daher Anspruch darauf, für die Dauer der Trennung gemäss dem ehelichen Standard zu leben und im Rahmen des dem Ehemann Zumutbaren von diesem unterstützt zu werden.

1.3 Der Berufungskläger macht geltend, mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung sei ein Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 176 Abs. 1 ZGB insbesondere immer dann zu verneinen, wenn die Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen erscheine, beide Ehegatten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig gewesen seien und auch seither in der Lage seien, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Gerade bei Kurzehen habe der ansprechende Ehegatte keinen Anspruch auf den während der Ehe gelebten Standard, sondern es sei an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Seine Ehefrau und er seien beide vor und während der Ehe einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und hätten je für sich ein Einkommen erzielt. Sie hätten somit wirtschaftlich vollkommen autonom voneinander gelebt, hätten aber natürlich gegenseitig von den teilbaren Fixkosten profitiert. Nichts desto trotz seien sie nach wie vor in der Lage, trotz der trennungsbedingten Mehrkosten, den bisherigen Lebensstandard zu wahren. Die Vorderrichterin habe im Weitern zu Unrecht bei ihm die Sparquote nicht berücksichtigt.

2.1 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Beim Ehegattenunterhalt geht es im Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung beziehungsweise bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung. Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete die zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode ist bei besonders guten finanziellen Verhältnissen eine sinnvolle Berechnungsweise. Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, das heisst durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen. Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind. Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln. Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse nichts angespart haben aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbeziehungsweise trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen verteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 02.65 ff.; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 36 zu Art. 125; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 102 ff. und 106 ff. zu Art. 125 ZGB; je mit weiteren zahlreichen Hinweisen auf die Praxis).

2.2 Der Berufungskläger zitiert zwar pauschal und punktuell die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum Thema Unterhaltsbeitrag im Eheschutzverfahren. Er unterlässt es aber, sich mit der von der Vorderrichterin vorgenommenen Würdigung der konkreten Situation und Subsumtion auseinander zu setzen. So ist die vom Berufungskläger zitierte Lehrmeinung von Jan Six und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Januar 2008 (LGVE 2007 I Nr. 13) für die Begründung der Abweisung eines Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag nicht tel quel auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im vom Obergericht des Kantons Luzern zu beurteilenden Fall hatten die Ehegatten knapp ein Jahr zusammengelebt, beide waren gesund und vollständig erwerbstätig. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorderrichterin dagegen in Betracht gezogen, dass die Ehefrau krank ist und im Moment nicht für ihren Unterhalt aufkommen kann. Der Berufungskläger setzt sich mit der Krankheit der Ehefrau, die während der Ehe aufgetreten ist, gar nicht auseinander. Dann behauptet er im Berufungsverfahren erstmals, sie hätten getrennte Kassen geführt und seien finanziell unabhängig voneinander geblieben. Zudem macht er neu geltend, er habe eine Sparquote gebildet, die nicht berücksichtigt worden sei. Mit den neuen Vorbringen ist der Berufungskläger nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Bejahung des Anspruchs auf einen Unterhaltsbeitrag durch die Vorderrichterin ist nicht zu beanstanden.

Die von der Vorderrichterin im Folgenden angewendete Methode zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

3.1 Die Vorderrichterin hat das Einkommen der Ehefrau auf CHF 3'813.00, was dem Krankentaggeld der Mobiliarversicherung entspricht, festgesetzt.

3.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Lohnabrechnung der Berufungsbeklagten für die Zeit vom Januar bis November 2017 könne entnommen werden, dass das durchschnittliche Einkommen CHF 4'118.00 betragen habe. Ein Einkommen in dieser Höhe könnte sie weiterhin erzielen. Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'118.00 anzurechnen.

3.3 Die Berufungsbeklagte ist nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den Taggeldabrechnungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erhält sie seit Dezember 2017 Taggelder in der Höhe von durchschnittlich CHF 3'813.00. Daran ändert der Lohnausweis der [...] für die Zeit vor Beginn der Taggeldzahlungen nichts. Erst recht kann der Berufungsbeklagten bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

4.1 Zum Bedarf des Berufungsklägers hat die Vorderrichterin erwogen, dass beim Ehemann von einem reduzierten Grundbetrag von CHF 1'000.00 auszugehen sei. Er habe an der Verhandlung ausgeführt, dass seine Freundin zu 80% mit ihm zusammenlebe und sie für die Einkäufe (Esswaren) aufkomme. Es könne daher von einer Art Halbkonkubinat ausgegangen werden. Die Mietzinsund Amortisationskosten (Pflichtamortisation) seien in der eingetragenen Höhe belegt und anerkannt. Bei den Steuern sei der vom System berechnete Betrag eingesetzt worden.

4.2 Der Berufungskläger führt aus, er lebe nicht in einer Art Halbkonkubinat. Abgesehen davon, dass es weder das Wort noch das rechtliche Gefüge überhaupt gebe, habe er erklärt, dass er seit ein paar Monaten wieder eine Freundin habe. Diese übernachte und esse ab und zu bei ihm. Es sei willkürlich, ihm CHF 200.00 vom Grundbetrag abzuziehen. Dann betrage sein Hypothekarzins CHF 724.00 und nicht nur CHF 370.00. Im Weitern sei der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 661.00 für die laufenden Steuern nicht nachvollziehbar. Bei einem Nettoeinkommen von ca. CHF 70'000.00 könne mit den gängigen Berechnungstools eruiert werden, dass ihn eine Steuerlast in der Höhe von ca. 12'000.00 treffe, was den geforderten CHF 990.00 entspreche.

4.3 Es ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass der Begriff Halbkonkubinat in der schweizerischen Rechtsordnung nicht existiert. Der von der Vorderrichterin verwendete Begriff gibt aber sehr gut die tatsächliche Situation wieder. Der Berufungskläger hat nämlich anlässlich der Parteibefragung bei der Vorderrichterin erklärt, seine neue Freundin lebe zu 80 % bei ihm und bezahle die gemeinsamen Lebensmittel. Die Vorderrichterin hat diese finanzielle Kostenbeteiligung mit CHF 200.00 in Rechnung gestellt bzw. vom Grundbetrag des Ehemannes abgezogen. Was daran willkürlich sein soll, erläutert der Berufungskläger nicht.

Die Berufungsbeklagte gesteht ein, dass die Amtsgerichtsstatthalterin wohl irrtümlicherweise den Hypothekarzins lediglich mit CHF 370.00 anstatt mit CHF 724.00 berücksichtigt habe. Eine entsprechende Korrektur des Hypothekaraufwandes ist vorzunehmen (CHF 724.00 anstatt CHF 370.00). Zum pauschalen Vorwurf betreffend der zu tief berücksichtigten Steuerbelastung erübrigen sich weitere Ausführungen, fehlen doch substantiierte Rügen.

5.1 Die Vorderrichterin hat zu den Wohnkosten und den Krankheitskosten der Berufungsbeklagten erwogen, der Grundbetrag für eine alleinstehende Person betrage CHF 1'200.00. Die 17-jährige Tochter aus einer früheren Beziehung lebe zwar seit dem 1. September 2017 bei der Ehefrau. Ob die Tochter jedoch weiterhin mit der Mutter zusammenleben werde, sei im Moment unklar. Offensichtlich sei auch diese gesundheitlich angeschlagen und werde sich gemäss den Angaben der Mutter in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Es rechtfertige sich daher nicht, den Grundbetrag der Ehefrau zu reduzieren; es werde ihr für die Tochter lediglich ein Wohnkostenanteil von CHF 192.00 angerechnet. Der Ehefrau würden zusätzlich besondere Krankheitskosten in der Höhe von CHF 183.00 (Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017) angerechnet.

5.2 Der Berufungskläger führt aus, richtigerweise sei der Tochter ein Wohnkostenanteil angerechnet worden. Warum sich dieser auf CHF 192.00 belaufe, erläutere das Gericht nicht. Praxisgemäss sei der Tochter ein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sprich CHF 400.00 aufzuerlegen. Dann sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte die besonderen Krankheitskosten auf CHF 160.00 beziffert habe. Die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten mehr (CHF 183.00) zu gesprochen habe. An der Verhandlung habe die Berufungsbeklagte ausgeführt, die Krankheitskosten für das Jahr 2017 hätten CHF 2'492.10 betragen. Es werde aber nicht dargelegt, dass im Jahr 2018 ähnliche Krankheitskosten auf die Berufungsbeklagte zukommen würden. Es sei nicht belegt, dass es sich dabei um wiederkehrende Kosten handle. Diese Kosten seien somit vollständig aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten zu streichen.

5.3 Der Berufungskläger behauptet, praxisgemäss werde der Wohnkostenanteil für Kinder mit einem Drittel berücksichtigt. Da die minderjährige Tochter der Berufungsbeklagten unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, ist diese Behauptung von vorneherein falsch (Ziffer III der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Dann stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Aufrechnung eines Wohnkostenanteils für die minderjährige Tochter überhaupt gerechtfertigt ist. Die Vorderrichterin hat nämlich die Unterhaltsberechnung ohne Berücksichtigung der Tochter gemacht mithin weder den Unterhaltsbeitrag für die Tochter noch die für diese anfallenden Kosten (Grundbetrag, Krankenkasse, etc.) in die Berechnung miteinbezogen. Die Frage braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden.

Die Berufungsbeklagte hat in der Tat ihre Krankheitskosten «lediglich» mit CHF 160.00 und nicht mit CHF 183.00 beziffert. Die Berufungsbeklagte ist nach wie vor krank (100 % arbeitsunfähig). Die Krankheitskosten sind ihr daher weiterhin anzurechnen. Eine Kürzung der Krankheitskosten um CHF 23.00 (von CHF 183.00 auf CHF 160.00) ändert am Ergebnis nichts, zumal die Anrechnung des Wohnkostenanteils in der Höhe von CHF 192.00 mehr als fraglich ist.

6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Berufungsbeklagte hat eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages angestellt. Der Berufungskläger hat sich in seiner unaufgeforderten Eingabe zu dieser Berechnung nicht geäussert und mithin die Richtigkeit für den Fall, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge bejaht wird, stillschweigend bestätigt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens auferliegen die Kosten dem Berufungskläger die Berufungsbeklagte hat die teilweise Gutheissung der Berufung in dem nun zugesprochenen Umfang beantragt. Die Kosten des Verfahrens betragen CHF 1'000.00. Die Parteientschädigung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte ist im beantragten Betrag von CHF 1'445.85 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab dem 1. September 2017 für die Dauer der Trennung einen im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'032.00 zu bezahlen.»

2.      Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.      Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.      A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'445.85 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.