Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2016.61: Zivilkammer
Die Cour de Cassation pénale hat in einer Sitzung am 8. September 2009 über einen Rekurs von C.________ gegen ein Urteil des Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne entschieden. C.________ wurde für Fälschung von Dokumenten und falsche Zeugenaussage verurteilt und zu einer Geldstrafe von hundert Tagessätzen à 250 CHF sowie einer Geldstrafe von 5'000 CHF verurteilt. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'836,50 CHF wurden ihm auferlegt. Der Richter war M. Creux. Die verurteilte Person ist männlich. Die unterlegene Partei war eine Firma.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2016.61 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aberkennung Vaterschaft |
Schlagwörter : | Vater; Berufung; Vaterschaft; Urteil; Klage; Tochter; Gericht; Kindsmutter; Anfechtung; Recht; Amtsgerichtspräsident; Gründen; Geburt; Verfahren; Thal-Gäu; Kläger; Ehemann; Kindes; Zeitpunkt; Scheidung; Berufungskläger; Scheidungsurteil; Klägers; Eingabe; Vorderrichter; Aussage; Frist; Aberkennung |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 255 ZGB ;Art. 256 ZGB ;Art. 256c ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 4 ZGB ; |
Referenz BGE: | 132 III 1; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
1. B.___,
2. C.___, vertreten durch D.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Aberkennung Vaterschaft
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ heirateten am [...] 1998. Am [...] 2000 wurde C.___ geboren. Die Ehe von A.___ und B.___ wurde mit Urteil vom [...] 2001 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgestellt, dass die Ehe kinderlos geblieben sei.
2. Am 3. Mai 2016 (Postaufgabe) reichte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Aberkennung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Klage sowie das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von CHF 1000.00 auferlegte er dem Kläger.
3. Der Kläger erhob beim Obergericht des Kantons Solothurn innert der Rechtsmittelfrist «Einspruch». Der Präsident der Zivilkammer wies ihn mit Verfügung vom 8. August 2016 darauf hin, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Berufungsschrift voraussichtlich nicht genüge. Es bestehe die Möglichkeit, innert der noch bis 14. September 2016 laufenden Rechtsmittelfrist die Rechtsschrift zu verbessern zu vervollständigen. Am 2. September 2016 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit dem Titel «Berufungsschreiben Vaterschaftsaberkennung» ein. Sinngemäss verlangt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Aberkennungsklage gutzuheissen. B.___ und C.___ nahmen die Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort nicht wahr.
4. Da erstinstanzliche Entscheide in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Berufung anfechtbar sind (Art. 308 Schweizerische Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272), ist die Eingabe des Klägers als Berufung entgegen zu nehmen. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, das Kind C.___ sei während der Ehe des Klägers mit der Kindsmutter geboren, womit die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung komme, wonach der Ehemann der Kindsvater sei. Gemäss Art. 256 ZGB könne der Ehemann die Vermutung der Vaterschaft vor Gericht anfechten. Zufolge Ablaufs sowohl der relativen einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist sei vorliegend zu prüfen, ob die Anfechtungsklage gemäss Art. 256c ZGB aus wichtigen Gründen zugelassen werden könne. Ein wichtiger Grund zur verspäteten Klageeinreichung sei unter anderem gegeben, wenn der Kläger zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Abstammung des Kindes und zur Anhebung der Vaterschaftsklage gehabt habe.
Gemäss der Aussage des Klägers in der Verhandlung vom 11. Juli 2016 sei ihm spätestens im Jahr 2008, als er seine Tochter [...] beim Zivilstandsamt [...] habe anmelden wollen, indirekt mitgeteilt worden, er sei Vater eines weiteren Kindes, indem ihm zur Geburt der zweiten Tochter gratuliert worden sei. Unbeachtlich sei, dass er erst im Jahr 2015 «offiziell» über seine Vaterschaft informiert worden sei. Die Bemerkung auf dem Zivilstandsamt habe nämlich gereicht, um ihn dazu zu bringen, der Kindsmutter eine SMS seine Vaterschaft betreffend zu senden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er es danach dabei habe bewenden lassen. Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei. Da die wiederhergestellte relative Frist von einem Jahr somit 2008 zu laufen und spätestens bis 31. Dezember 2009 gedauert habe, sei die vorliegende Klage aus dem Jahr 2016 verspätet eingereicht worden. Nichts anderes ergebe sich aus den Aussagen der Kindsmutter. Da diese freimütig selber einräume, dass nicht der Kläger, sondern ihr jetziger Ehemann der Vater ihrer Tochter sei, habe sie eigentlich ein vitales Interesse daran, dass die vorliegende Klage gutgeheissen werde. Ihrer Aussage, der Kläger habe sie wegen der Vaterschaft vermutlich im Jahre 2004 2005, als die Tochter etwa vier fünf Jahre alt war, angerufen, komme deshalb erhöhte Glaubhaftigkeit zu. Mit dieser Aussage musste sie nämlich damit rechnen, dass die Klage scheitert, was aufgrund der familiären Situation nicht in ihrem Interesse sein könne.
1.2 Die Begründung der Berufung im so genannten Berufungsschreiben ist mager. Immerhin geht daraus hervor, dass der Kläger die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten beanstandet, wonach er spätestens im Jahre 2008 von seiner Vaterschaft Kenntnis erhalten habe. Ausdrücklich bemerkt er, keinen Hinweis vom damaligen Amt für Geburtenkontrolle in [...] erhalten zu haben. Er spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Witz des damaligen Beamten. Implizit rügt er damit auch, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die verspätete Anfechtung könne nicht mit wichtigen Gründen entschuldigt werden. Der Berufungskläger stützt seine Berufung damit auf die Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und somit auf die beiden zulässigen Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Auf die ansonsten fristgerecht erhobene Berufung kann deshalb eingetreten werden. Im Hinblick auf das Urteil sind gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungsund Offizialgrundsatz zu beachten. Das heisst, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
2.1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung kann er beim Gericht anfechten (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB hat er die Anfechtungsklage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 132 III 1 E. 2). Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB).
2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Zeugung der Berufungsbeklagten mit deren Mutter verheiratet war und damit als Vater des am [...] 2000 geborenen Kindes gilt. Der Kläger führte im Rahmen der Parteibefragung beim Vorderrichter aus, er habe im Zeitpunkt der Scheidung nicht gewusst, dass es ein Kind gebe. Er habe bereits seit etwa 1998 nicht mehr mit der Kindsmutter zusammengelebt. Er wisse seit 2015 offiziell, dass er eine Tochter habe. Die Gemeindepräsidentin von [...] habe ihn angerufen. Vorher sei er amtlich nicht informiert worden (AS 14 f.). Die Erstbeklagte, das heisst die Kindsmutter, führte beim Vorderrichter aus, bei der Geburt seien sie noch verheiratet gewesen. Sie habe dem Kläger wahrscheinlich nichts von der Tochter gesagt. Es sei richtig, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter sei. Vater sei ihr jetziger Ehemann, den sie 2009 geheiratet habe (AS 16 f.).
Es steht fest, dass der Berufungskläger mit der Klageeinleitung am 3. Mai 2016, weder die einjährige noch die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB eingehalten hat. Zu prüfen ist deshalb, ob gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund die Verspätung entschuldigt, somit eine Wiederherstellung der Fristen möglich ist.
3.1 Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB wird wie erwähnt eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa in Frage kommen schwere Krankheit, Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen. Als subjektive Hindernisse können etwa in Betracht fallen die Hoffnung auf den Fortbestand der Ehe, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1).
3.2 Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der Kläger habe im Jahr 2008 davon Kenntnis erhalten, dass er nicht der Vater sei. Dies ergebe sich einerseits aus dessen Aussage, dass ihm anlässlich der Meldung der Geburt seiner Tochter auf dem Zivilstandsamt zur zweiten Tochter gratuliert worden sei und er anschliessend der Erstbeklagten eine SMS geschickt habe. Anderseits habe auch die Erstbeklagte und Kindsmutter gesagt, er habe sie vor längerer Zeit wegen des Kindes angerufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er es danach dabei habe bewenden lassen. Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei. Da die wiederhergestellte relative Frist von einem Jahr somit 2008 zu laufen und spätestens bis 31. Dezember 2009 gedauert habe, sei die vorliegende Klage aus dem Jahr 2016 verspätet eingereicht worden.
Der Amtsgerichtspräsident setzt damit die Hürde für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem der Kläger genügend Anhaltspunkte hätte haben sollen, um eine Anfechtungsklage einzureichen, zu hoch an. In subjektiver Hinsicht ist nämlich zu beachten, dass der Kläger mit dem Scheidungsurteil immerhin über ein Gerichtsurteil verfügte, das ihm bescheinigt, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Was in dieser Hinsicht schief gelaufen ist, kann heute nicht mehr eruiert werden. So so kann das Versehen im Urteil jedenfalls nicht dem Kläger angelastet werden. Seine Behauptung bei der Vorinstanz, er wisse erst seit 2015 offiziell, dass er eine Tochter habe, ist plausibel. Es ist nachvollziehbar, dass er die Sache mit der Vaterschaft erst ab diesem Zeitpunkt ernst nahm. Am 14. Dezember 2015 hatte die Gemeinde [...] nämlich nach dem Zuzug der Kindsmutter für diese beim Richteramt Thal-Gäu ein Verfahren auf Ergänzung des Scheidungsurteils, konkret eine nachträgliche Regelung des Sorgerechts, eingeleitet. Mit Zustellung der entsprechenden Eingabe an den Kläger am 21. Januar 2016 (Datum der entsprechenden Verfügung) wurde ihm damit zum ersten Mal von derselben Stelle, die seine Ehe als kinderlos bezeichnet hatte, zumindest indirekt mitgeteilt, dass dem offenbar doch nicht so sei. Kurz darauf gelangte er am 16. Februar 2016 mit einer «Vaterschafts-Aberkennungsklage» an das Richteramt Thal-Gäu. Nachdem das entsprechende Verfahren, weil er nicht zur Verhandlung erschienen war, mit Verfügung vom 23. März 2016 abgeschrieben werden musste, reichte er aber bereits am 3. Mai 2016 erneut die vorliegende Klage ein.
Es ist aus diesen Gründen nachvollziehbar, dass dem Kläger erst mit der Mitteilung, dass das Sorgerecht noch geregelt werden müsse, so richtig bewusst wurde, dass er wegen der Vaterschaft gerichtlich aktiv zu werden hat. Bezeichnend dafür ist auch die Begründung seiner Eingabe vom 16. Februar 2016: «Ich verstehe den Irrtum des Gerichts Thal/Gäu nicht, die unsere Ehe einerseits als kinderlos in die Akten aufgenommen und bestätigt hat, und jetzt im Jahre 2016 plötzlich mir die Vaterschaft und das Sorgerecht aufhalsen will, obwohl ich noch nicht einmal von der Existenz des Kindes gewusst habe, geschweige denn seitens der Einwohnerkontrolle [...] über die Geburt des Kindes informiert worden wäre». Kurz nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Ergänzung des Scheidungsurteils hat der Berufungskläger die Vaterschaft beim Richteramt Thal-Gäu angefochten. Zu beachten ist auch, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft des Klägers die Herstellung des Kindsverhältnisses zum vorliegend in Frage kommenden leiblichen Vater mit keinen Schwierigkeiten verbunden sein wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 7.2). Die Kindsmutter hatte klipp und klar nicht nur bestätigt, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter ist, sondern dass sie auch wisse, wer der Vater sei: «Es ist mein jetziger Ehemann» (AS 16). Im Gegensatz zum Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb davon auszugehen, dass die Verspätung der Anfechtung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Er hätte die Klage folglich gutheissen müssen.
3.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und es ist festzustellen, dass A.___ nicht der Vater der am 19. Juni 2000 geborenen C.___ ist.
4. Die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Das vorliegende Verfahren hat seinen Ursprung im Scheidungsurteil vom 9. Mai 2001, in welchem zu Unrecht festgestellt wurde, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Dieser Fehler führte letztlich zum vorliegenden Verfahren, was es rechtfertigt, die Gerichtskosten dem Kanton zu auferlegen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ nicht der Vater der am 19. Juni 2000 geborenen C.___ ist.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten und des Berufungsverfahren werden dem Kanton auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
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