Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2015.51: Zivilkammer
Die Entscheidung betrifft den Anspruch eines Kindes auf eine Invalidenrente aufgrund seiner gesundheitlichen Situation. Die Mutter des Kindes hat gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt und eine erneute medizinische Bewertung gefordert. Trotz einer ärztlichen Empfehlung für regelmässige Überwachung wurde der Grad der Invalidität des Kindes nicht geändert. Der Richter forderte eine Vorauszahlung der Gerichtskosten, die jedoch nicht geleistet wurde, weshalb der Einspruch als unzulässig erklärt wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung gewährt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2015.51 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutzmassnahmen |
Schlagwörter : | Verhältnisse; Methode; Berechnung; Verhältnissen; Unterhalt; Berufungskläger; Berechnungsmethode; Ermittlung; Ehegatten; Parteien; Bedarfs; Unterhalts; Gesamteinkommen; Lebensführung; Grundsatz; Kinder; Bedarfsberechnung; Einkommens; Position; Recht; Alimente; Urteil; Urteils; Wesentlichen |
Rechtsnorm: | Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 140 III 337; |
Kommentar: | - |
Der Berufungskläger wendet zunächst im Wesentlichen ein, in sehr guten finanziellen Verhältnissen dürfe das Gesamteinkommen nicht einfach hälftig geteilt werden. Der tatsächlich gelebte Lebensstandard sei mittels der einstufig konkreten Methode durch Addition der einzelnen Budgetposten zu ermitteln und von der Unterhaltsberechtigten zu belegen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode sei untauglich und führe zu einer finanziellen Besserstellung der Ehefrau im Vergleich zur bisherigen Lebensführung.
2.2 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen dem Grundsatz nach die einstufig konkrete die zweistufige Methode zur Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse nichts angespart haben aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist es bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2. S. 338 f.).
2.3 Die finanziellen Verhältnisse der Parteien können wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt als sehr gut bezeichnet werden. Das allein hat aber nicht zur Folge, dass für die Berechnung der Alimente einzig die einstufig konkrete Methode in Frage kommt. Die einstufig konkrete Methode stünde dann im Vordergrund, wenn die Parteien während des Zusammenlebens nicht sämtliche Einkünfte verbraucht, sondern auch noch gespart hätten. Das war aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Die vom Gerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode ist deshalb vorliegend für die Berechnung der Alimente durchaus geeignet. Sie steht entgegen der Rüge des Berufungsklägers einer Verwirklichung des Grundsatzes, dass die bisherige Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts darstellt, nicht entgegen. Dessen Kritik an der Berechnungsmethode des Amtsgerichtspräsidenten ist daher unbegründet.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. September 2015 (ZKBER.2015.51)
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