Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2015.29: Zivilkammer
Die Cour de Cassation pénale hat am 28. September 2009 über den Rekurs von J.________ gegen ein Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lausanne verhandelt. Der Rekurs wurde zugelassen, da die Benachrichtigung des Urteils an J.________ unregelmässig war, da er in der Schweiz wohnhaft war, auch wenn er keinen festen Wohnsitz hatte. Das Gericht entschied, dass der Rekurs zulässig ist und eine neue Anhörung angesetzt werden soll, um über den Rekurs zu entscheiden. Die Gerichtskosten werden dem Staat auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZKBER.2015.29 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.08.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG |
Schlagwörter : | Behauptung; Klage; Beweis; Urkunden; Beklagten; Behauptungen; Leuchten; Lieferung; Parteien; Sachverhalt; Klagebeilage; Gericht; Gerichtspräsident; Behauptungs; Vorbringen; Urteil; Berufung; Verfahren; Verhandlung; Lieferschein; Tatsachen; LED-Lampen; Gerichtspräsidenten; Vertreter; Beweismittel; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 244 ZPO ;Art. 55 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Aus den Erwägungen:
1. Der Beklagte beanstandet zunächst den vorinstanzlichen Prozessverlauf. Der Gerichtspräsident habe die Parteien ohne Abschluss des Behauptungsstadiums und ohne Beweismassnahmen direkt zu den Schlussplädoyers aufgefordert. Diesen komme bekanntlich kein Behauptungsgehalt mehr zu. Vielmehr gehe es lediglich noch um eine Würdigung des Vorgebrachten und allfällige Rechtserörterungen. Vorgängig nicht rechtsgenüglich ins Verfahren eingebrachte Behauptungen könnten nicht mehr nachgeholt werden. Nach der Regelung in der Zivilprozessordnung sei auch im vereinfachten Verfahren zwischen Behauptungsstadium, Beweisstadium und Schlussbzw. Urteilstadium zu unterscheiden. Gerade im Falle einer unbegründeten Klage sei es unabdingbar, die Hauptverhandlung mit den sogenannten ersten Parteivorträgen zu beginnen. Erst in diesem Stadium würden die Behauptungs, Substantiierungs und Beweisführungslast in Erscheinung treten, was Voraussetzung für eine substantiierte Bestreitung sei. Würden keine Behauptungen aufgestellt, könne auch nichts bestritten werden. Demzufolge habe die Vorinstanz gar nicht feststellen können, welche Vorbringen nun von den Parteien bestritten seien und welche nicht. Mangels Schriftenwechsels und ersten Parteivorträgen habe es gar keine Behauptungen der Parteien gegeben. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die geltend gemachte Forderung nicht ansatzweise rechtsgenüglich vorgebracht worden sei.
2. Die Vorbringen des Beklagten zum gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Verhandlung im vereinfachten Verfahren sind zutreffend. Für die Hauptverhandlung finden nach Art. 219 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) die Normen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Den Parteivorträgen (Art. 228 ZPO) folgt die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO), an welche sich die Schlussvorträge anschliessen (Bernd Hauck in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Vorbemerkung zu Art. 243 ZPO N 10). Diesen Vorgaben hat die Verhandlungsführung des Gerichtspräsidenten nicht entsprochen. Der Vertreter des Beklagten war indessen an der Verhandlung anwesend und war mit dem Vorgehen des Gerichtspräsidenten nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern hat dieses gar noch unterstützt. Nach der Mitteilung des Gerichtspräsidenten, er erachte den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als genügend klar, um die Streitsache am heutigen Termin erledigen zu können, hat er seinen Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibefragung zurückgezogen. Es ist daher ein widersprüchliches Verhalten, wenn er nun rügt, es habe kein formeller Parteivortrag mit Rechtsbegehren und Behauptungen stattgefunden. Zudem steht einer nachträglichen Anfechtung eines Verfahrensmangels der Grundsatz entgegen, wonach formelle Rügen verwirkt sind, wenn diese nicht sofort geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen). Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
3. Der Beklagte rügt weiter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. So sei die Lieferung der LED-Lampen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gar nie behauptet, dass es in der Vergangenheit Lieferungen ohne Unterzeichnung eines Lieferscheins gegeben habe. Sie habe dies weder in der unbegründeten Klage noch im ersten Parteivortrag, den es ja nicht gegeben habe, behauptet. Die auf der Grundlage der fehlenden Bestreitung gezogene Schlussfolgerung des Gerichtspräsidenten sei deshalb unhaltbar. Ebenso sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht haltbar, wonach durch eine angeblich erfolgte Qualitätsprüfung der LED-Lampen deren Lieferung erstellt sei. Der Vertreter des Beklagten habe in seinem Plädoyer anderes ausgeführt. Ebenso sei nicht rechtsgenüglich behauptet worden, die Fotoaufnahmen der gelieferten LED-Leuchten seien in der Liegenschaft des Beklagten gemacht worden (Belege 13 der Klägerin, insbesondere das dritte Foto). Auch hier sei der Hinweis der Vorinstanz auf ein angebliches «Nicht-bestreiten» obsolet. Das Foto hätte ebenso gut anderswo gemacht werden können. Insgesamt sei die entscheidende Sachverhaltsfrage, ob die LED-Lampen überhaupt an den Beklagten geliefert worden seien, weder substantiiert behauptet noch bewiesen. In den eingereichten Urkunden befänden sich weder ein unterzeichneter Lieferschein noch sonstige Hinweise, welche die Lieferung belegen würden. Auf die Befragung der Parteien sowie der Zeugen habe die Klägerin verzichtet.
4. Auch diese Einwände des Beklagten treffen teilweise zu. Allerdings gehen sie an der Sache vorbei, insbesondere auch im Hinblick auf seine eigenen Rügen. Vorab stimmt es nicht, dass die Klägerin überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung gemacht hat. In ihrer Klage hat sie bei der Umschreibung des Streitgegenstandes vorgetragen, wieso sie welche Forderung gegen den Beklagten erhebt, nämlich aus einer «Lieferung von 30 Bodenleuchten LED Farbwechsel mit zusätzlichem Kleinmaterial an die Adresse des Beklagten.» Zudem waren der Klage insgesamt neun Urkunden beigelegt, welche als Beweismittel dienen sollten (Art. 244 Abs. 3 ZPO). An der Verhandlung hat die Klägerin sodann die Beweisurkunden 10 20 eingereicht. Hingegen hat der Beklagte selbst vor dem Schlussvortrag keine eigenen Behauptungen vorgetragen und auch keine Urkunden eingereicht. Wie er selbst ausführt, sind allfällige Behauptungen, die erst im Plädoyer gemacht werden, zu spät. Dies gilt aber eben nicht nur für die Klägerin, sondern auch für ihn selbst. Was indessen für beide Parteien zulässig ist, sind Ausführungen zur Würdigung der vorgelegten Urkunden, jedenfalls soweit, als sich diese nicht auf neu vorgetragene Behauptungen stützen.
5.1 Es ist somit zu überprüfen, ob die Lieferung der LED-Leuchten gestützt auf die Vorbringen in der Klage und die eingereichten Urkunden ausreichend behauptet, substantiiert und letztlich erstellt ist. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Zu den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Behauptungen hat das Bundesgericht ausgeführt, es ergebe sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, inwieweit die Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren seien. Eine Tatsachenbehauptung habe nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genüge, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen Umrissen behauptet würden. Bestreite der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greife eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen seien in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden könne (Urteile des Bundesgerichts 4A_195/2014; 4A_197/2014 vom 27. November 2014, E 7.3.2). Zur Würdigung der Beweismittel hält das Bundesgericht fest, es werde von den Parteien nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und Einzelheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen Überzeugungskraft gewürdigt würden, einzeln behaupten müssen (a.a.O., E. 7.3.3).
5.2 Die Klage vom 29. Oktober 2014 enthält die folgenden Behauptungen: Die Klägerin bzw. die E. GmbH (im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von der Klägerin gesprochen) habe 30 Bodenleuchten mit zusätzlichem Kleinmaterial im Wert von CHF 32700.00 an die Adresse des Beklagten geliefert. Der Beklagte habe in der Folge die Zahlungsfristen verzögert und schlussendlich die Zahlung in Bezug auf die Gartenleuchten unbegründet verweigert. Zum Beleg dieser Sachdarstellung hat die Klägerin verschiedene Urkunden vorgelegt:
eine Auftragsbestätigung vom 17. Februar 2012 (Klagebeilage 4)
eine von ihr ausgestellte Rechnung für eine 50 Teilzahlung vom 3. Mai 2012 (Klagebeilage 5)
ein von ihr ausgestellter Lieferschein vom 15. Mai 2015 (Klagebeilage 6)
einen Ausdruck einer Kommunikation per Natel vom 16. und 18. Juli 2012 (Klagebeilage 7).
Anlässlich der Verhandlung hat die Klägerin sodann weitere Urkunden eingereicht, welche ihre Behauptungen untermauern sollten:
- Drei Rechnungen vom 2. und 3. April 2012 ihres Lieferanten K. AG für den für den Umbau X.-weg Familie Beklagter (Sammelklagebeilage 10)
eine Rechnung ihres Lieferanten L. für 30 Leuchten mit Kleinmaterial vom 14. Mai 2012 (Klagebeilage 11)
eine von ihr ausgestellte Rechnung vom 14. Mai 2012 für die Arbeiten beim Einfamilienhaus Beklagter (Klagebeilage 12)
- drei Fotos bezüglich Materiallieferung (Sammelklagebeilage 13)
einen Ausdruck einer weiteren Kommunikation per Natel vom 4. Juli 2012, vom 9. Juli 2012 und vom 11. Juli 2012 (Klagebeilage 14)
eine Zahlungsaufforderung für die Leuchten, die ein von der Klägerin beauftragter Treuhänder am 19. November 2012 versandt hat (Klagebeilage 15)
ein Schreiben des Vertreters des Beklagten vom 18. Dezember 2012, worin er die Übernahme der Interessenwahrung bekannt gibt und auf den schon lange erfolgten Rückzug des Auftrags für die Leuchten hinweist (Klagebeilage 16)
ein Schreiben des Treuhänders der Klägerin vom 6. März 2013 mit einem Vergleichsangebot (Klagebeilage 18).
5.3 Die eingereichten Urkunden stehen in Einklang mit den Vorbringen der Klägerin und ergänzen sich zwanglos zu einer vollständigen Darstellung eines Sachverhaltes, aufgrund dessen die beantragten Rechtsfolgen beurteilt werden können. Die (wenigen) Behauptungen der Klägerin gliedern sich nahtlos in den Ablauf ein, der sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt und der einem plausiblen Lebensvorgang entspricht. Die wesentlichste Behauptung, dass 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert wurden, dieser aber nicht bezahlt hat, wurde in der Klage vorgetragen. Wie es dazu gekommen ist und wie sich die Parteien anschliessend verhalten haben, ergibt sich aus den Urkunden. Der Behauptungsund Substantiierungslast ist damit genüge getan.
5.4 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob der Beweis der Lieferung erbracht ist. Ohnehin wird mit der Berufung allein die Feststellung dieses Sachverhaltselementes angefochten. Es ist mit den Worten des Beklagten in der Berufung die entscheidende Sachverhaltsfrage. Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Urkunden in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge stehen. Die Urkunden stammen überdies von verschiedenen Absendern, sind also nicht alle von der Klägerin selbst produziert. Auch die Urkunden, die von Dritten verfasst wurden, nehmen Bezug auf die Parteien und den Umbau die Leuchten. Klar belegt wird damit, dass die Klägerin die Leuchten extra für den Beklagten bestellt hat und diese auch liefern konnte. Die einzelnen Urkunden erbringen für sich alleine zwar keinen direkten Beweis. Insbesondere ist der Lieferschein nicht unterschrieben. Die Fotos und die Ausdrucke der Handykommunikation können nicht eindeutig dem vorliegenden Fall zugeordnet werden. Dennoch ergeben die Urkunden zusammen eine schlüssige Indizienkette mit stärkeren und schwächeren Gliedern. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass der Beklagte keine Urkunden vorgelegt hat, die gegen den indizierten Sachverhalt sprechen. Entscheidend ist aber, dass er die Lieferung der Leuchten vor Schluss des Beweisverfahrens gar nie bestritten hat, auch nicht vorprozessual. Auch die Behauptung, der Auftrag für die Beleuchtung sei bereits vor längerer Zeit zurückgezogen worden, taucht erst im Schreiben seines Vertreters vom 18. Dezember 2012 auf. Dass ein Rechtsvertreter diese Position einnimmt, ist im Hinblick auf die Beweislast nachvollziehbar, macht sie aber vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst nie einen Rückzug behauptet hat, nicht glaubwürdiger. Zum Beweisthema, ob geliefert worden ist nicht, trägt der behauptete Rückzug ohnehin kaum etwas bei. Im Gegenteil lässt sich angesichts des Verhaltens des Beklagten das Beweisergebnis, dass die 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert worden sind, zwangslos aus den Vorbringen der Klägerin und den von ihr eingereichten Urkunden ziehen. Erwägungen über frühere Lieferungen ohne unterzeichneten Lieferschein und über die Qualität früherer Arbeiten der Klägerin der Leuchten selbst erübrigen sich bei dieser Sachlage, zumal diese Behauptungen von den Parteien gar nicht vor dem Schluss des Beweisverfahrens in den Prozess eingebracht worden sind.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2015 (ZKBER.2015.29)
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