Zusammenfassung des Urteils VSKLA.2018.2: Versicherungsgericht
Die Klägerin A hat Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B erhoben, um eine Partnerrente aus dem Todesfallkapital des Verstorbenen E zu erhalten. Die Beklagte fordert, der Klägerin eine jährliche Partnerrente von CHF 21'573 zuzusprechen. Die Beigeladenen C und D beantragen die Abweisung der Klage und fordern das Todesfallkapital. Nach verschiedenen Verhandlungen und Beweisaufnahmen des Versicherungsgerichts wird festgestellt, dass die Klägerin und der Verstorbene eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führten. Trotz Hinweisen darauf, dass der Verstorbene die Beziehung beenden wollte, wird kein Verzicht der Klägerin auf die Partnerrente belegt. Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin und spricht ihr die Partnerrente aus dem Todesfallkapital zu.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSKLA.2018.2 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.04.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Partnerrente BVG |
Schlagwörter : | Verstorbene; Laden; Beigeladene; Verstorbenen; Beigeladenen; Beziehung; Zimmer; Richt; Partner; Klage; Tochter; Möbel; Sachen; Person; Vorsorge; Partnerrente; Todes; KB-Nr; Rente; Büro; Zeugin; Recht; Stunden; Beklagten; Zeuge; Zeugen; Versicherungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 19a BV ;Art. 20 BV ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 138 V 86; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger
Klägerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Beklagte
C.___ und D.___ beide vertreten durch Advokat Roman Zeller
Beigeladene (Gegner)
betreffend Partnerrente BVG (Klage vom 29. Januar 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Klägerin) lässt am 29. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.___ (fortan: Beklagte) erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 1 ff.):
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Todesfallkapital des E.___ sel. (fortan: Verstorbener) eine Partnerrente nach Massgabe des einschlägigen Vorsorgereglements und Vorsorgeplans zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auszubezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
1.2 Die Beklagte lässt mit Klageantwort vom 4. April 2018 folgende Anträge stellen (A.S. 18 ff.):
Die Klage sei gutzuheissen, und es sei der Klägerin seit April 2017 eine jährliche Partnerrente von CHF 21'573.00 zuzüglich Zins zu 2 % seit Klageeinleitung bzw. ab der Fälligkeit der monatlichen Rentenzahlungen zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Prätendenten.
2.
2.1 Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts lädt am 6. April 2018 dem Antrag der Beklagten folgend die Kinder des Verstorbenen, Herrn C.___ und Frau D.___ (fortan: Beigeladener / Beigeladene), in das Verfahren bei (A.S. 30 f.).
2.2 Die beiden Beigeladenen lassen am 28. Mai 2018 über den gemeinsamen Vertreter folgende Anträge stellen (A.S. 37 ff.):
1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen und der Klägerin dementsprechend keine Partnerrente zuzusprechen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen das reglementarische Todesfallkapital in Höhe von CHF 305'204.00 zuzüglich Zinsen von 2 % seit dem 30. Januar 2018 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin resp. der Beklagten.
2.3 Die Klägerin hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 an ihrem Klagebegehren fest, reduziert allerdings den geforderten Zins auf 2 % (A.S. 55 ff.).
2.4 Die Beklagte bekräftigt am 12. Juli 2018 die Anträge in ihrer Klageantwort und ergänzt, auf die Rechtsbegehren der Beigeladenen sei nicht einzutreten, soweit diese über die Abweisung der Klage hinausgingen (A.S. 72 ff.).
2.5 Die Beigeladenen halten in der Eingabe vom 3. Oktober 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 84 ff.).
3.
3.1 Die Vizepräsidentin lädt die Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf den 30. April 2019 zu einer Instruktionsverhandlung vor. Ausserdem fordert sie die Klägerin sowie die Beigeladenen auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Beweismittel vorzulegen (A.S. 94 f.). Die Klägerin sowie die Beigeladenen kommen dem am 13. resp. 28. Februar 2019 nach, wobei die Klägerin diverse Kontoauszüge sowie eine Auswahl an Trauerkarten einreicht (A.S. 101 + 106 ff.).
3.2 Der Vertreter der Beklagten wird am 1. Februar 2019 antragsgemäss vom Erscheinen an der Verhandlung dispensiert (A.S. 97 + 98).
3.3 Die Vizepräsidentin fordert die Beigeladenen dem Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2019 folgend mit Verfügung vom 7. März 2019 auf, sämtliche Kontobelege des Verstorbenen aus den Jahren 2015 bis 2017 sowie seine Kamera und alle seine Datenträger einzureichen (A.S. 109 f.). Dies geschieht am 12. April 2019 (A.S. 116 f.).
4. Am 30. April 2019 findet vor der Vizepräsidentin die Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Von den fraglichen Aussagen werden Tonaufnahmen erstellt, welche als CD-ROM (A.S. 122a ff.) sowie als transkribiertes Protokoll (A.S. 123 ff.) zu den Akten genommen werden.
Die Vizepräsidentin gibt bekannt, dass die Fotografien auf dem Laptop des Verstorbenen sowie vom Mobiltelefon der Klägerin auf einem USB-Stick gesichert worden seien und so zu den Akten genommen würden (A.S. 118a + 153).
Die Beigeladenen reichen an der Verhandlung das Schreiben von Frau F.___ vom 25. April 2019 ein (A.S. 122 + 153).
5.
5.1 Die Vizepräsidentin stellt den Parteien mit Verfügung vom 7. Mai 2019 das Verhandlungsprotokoll zu. Sie teilt mit, das Gericht beabsichtige, dem G.___ verschiedene Fragen vorzulegen und das vollständige Patientenaufnahmeprotokoll des Verstorbenen vom 28. März 2017 zu edieren (A.S. 155 f.). Die Klägerin beantragt daraufhin am 28. Mai 2019 einige Zusatzfragen und reicht weitere Unterlagen ein (A.S. 160 ff.), während sich die Beklagte nicht vernehmen lässt (s. A.S. 169). Die Beigeladenen wiederum verzichten am 19. Juni 2019 auf Zusatzfragen, reichen aber eine Fotodokumentation ein und begehren, nach der Antwort des G.___ seien die Herren H.___ und I.___ als Zeugen einzuvernehmen sowie die Klägerin und die Beigeladenen nochmals zu befragen (A.S. 166 f.).
5.2 Die Vizepräsidentin verfügt am 26. Juni 2019 im Sinne der Ankündigung vom 7. Mai 2019, wobei sie die Zusatzfragen der Klägerin bewilligt (A.S. 169 f.).
5.3 Die J.___ beantwortet die besagten Fragen am 5. und 9. August 2019 (A.S. 175 f. + 179).
6.
6.1 Die Vizepräsidentin weist den Antrag der Beigeladenen auf eine erneute Partei- und Zeugenbefragung am 19. August 2019 ab und gibt den Parteien Gelegenheit, sich abschliessend zu äussern sowie Kostennoten einzureichen (A.S. 180 f.).
6.2 Die Beklagte verzichtet am 21. August 2019 auf eine Stellungnahme und bekräftigt ihren Antrag, die Gerichts- und Parteikosten seien dem unterliegenden Prätendenten aufzuerlegen (A.S. 184).
6.3 Die Beigeladenen wiederholen am 30. September 2019 ihre Rechtsbegehren vom 28. Mai 2018 (A.S. 192 ff.). Ihr Vertreter reicht ausserdem am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 200 ff.).
6.4 Die Klägerin lässt am 30. Oktober 2019 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 207 ff.):
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Todesfallkapital des E.___ sel. eine Partnerrente nach Massgabe des einschlägigen Vorsorgereglements und Vorsorgeplans zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auszubezahlen.
2. Die Begehren der Beigeladenen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten der Beigeladenen.
Der Vertreter der Klägerin reicht ausserdem am gleichen Tag eine Kostennote ein (A.S. 221 ff.).
6.5 Die besagten Eingaben gehen am 31. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme an die jeweiligen Gegenparteien (A.S. 229). In der Folge lässt sich keine von ihnen mehr vernehmen.
II.
1. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt auch für die Forderung auf Auszahlung des Todesfallkapitals des Verstorbenen, welche die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte erheben (s. E. I. 2.2 hiervor). Dabei handelt es sich nämlich materiell gesehen um eine eigene Klage aus beruflicher Vorsorge. Diese betrifft den gleichen Gegenstand wie die Forderung der Klägerin, so dass beide Klagen im selben Verfahren behandelt werden können.
Auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist gegeben, da sich der Betrieb, bei dem der Verstorbene angestellt war, im Kanton Solothurn befand (Art. 73 Abs. 3 BVG), nämlich in [...] (Klagebeilage / KB-Nrn. 3 + 5).
2.
2.1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen setzt voraus, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes für die berufliche Vorsorge versichert war (Art. 18 lit. a BVG). Ist dies der Fall, so sind von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte (Art. 19 BVG), die überlebende eingetragene Partnerin resp. der Partner (Art. 19a BVG) sowie die Kinder der verstorbenen Person (Art. 20 BVG) anspruchsberechtigt. Daneben kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, darunter die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Die Beklagte machte von dieser gesetzlichen Ermächtigung in Ziff. 4.5.1 ihres anwendbaren Vorsorgereglements «Vita Classic» (fortan: Reglement) wie folgt Gebrauch (KB-Nr. 13):
Abs. 1: Stirbt eine versicherte Person, hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Rente.
Abs. 4: Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Partnerrente besteht nur dann, wenn die Stiftung spätestens bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals gemäss Ziffer 4.5.5 vom Vorhandensein eines anspruchsberechtigten Partners in Kenntnis gesetzt wurde ( )
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, haben die Hinterlassenen Anspruch auf das vorhandene Altersguthaben, soweit dieses nicht für die Finanzierung einer Partnerrente einer Rente an den geschiedenen Ehegatten benötigt wird (Ziff. 4.5.5 Reglement).
2.2 Als Partner im Sinne des Reglements gilt u.a. die unverheiratete und mit der versicherten Person nicht verwandte Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat (s. unter Ziff. 1.1 Reglement).
Unter einer Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von Ehegatten fordert (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92).
2.3 Der Verstorbene, geb. 1953, war bis zu seinem Tod am 28. März 2017 (KB-Nr. 4) bei der K.___ AG angestellt und für die berufliche Vorsorge der Beklagten angeschlossen (KB-Nrn. 5 + 6). Aus den Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnergemeinde [...] (KB-Nr. 7) geht hervor, dass die Klägerin und der Verstorbene vom 1. Juli 2011 bis zu seinem Tod am 28. März 2017 an der gleichen Adresse wohnten, also im Haus der Klägerin. Diese war unverheiratet und mit dem Verstorbenen nicht verwandt. Das Todesfallkapital war zudem noch nicht ausbezahlt worden, als die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Partnerrente geltend machte (vgl. dazu Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8. Juni 2017 sowie der Beigeladenen an die Beklagte vom 14. Juni 2017, KB-Nr. 14 f.). In dieser Hinsicht steht dem Rentenanspruch der Klägerin nichts entgegen. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin und der Verstorbene eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten.
3.
3.1 Die Parteien machten an der Instruktionsverhandlung vom 30. April 2019 im Wesentlichen die folgenden Beweisaussagen im Sinne von Art. 192 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272):
3.1.1 Die Klägerin führte aus, sie habe den Verstorbenen 2004 kennengelernt. Im Juli 2011 sei er in ihr Einfamilienhaus gezogen, weil sie mehr als eine Wochenendbeziehung gewollt habe und sie sich so gegenseitig hätten helfen können. Der Verstorbene habe sie finanziell unterstützt und von sich aus jeden Monat einen Pauschalbeitrag an die Gesamtkosten für Essen etc. geleistet. Obwohl kein fester Betrag fixiert worden sei, habe der Verstorbene meist gleich viel gegeben, aber bei Anschaffungen wie z.B. der neuen Polstergruppe etwas mehr. Ausserdem habe er als Bürge unterschrieben, als sie die Hypothek von einer Bank zur anderen gewechselt habe (A.S. 124). Beim Einzug habe der Verstorbene seine Wohnwand und seinen Esstisch mitgebracht, worauf sie ihre Sachen verkauft habe. Damals habe sie vollzeitlich gearbeitet. Am Anfang habe man von einer Heirat gesprochen, aber der Versicherungsberater habe wegen der Steuern davon abgeraten. Heute müsse man ja nicht unbedingt heiraten, wenn es auch so gehe (A.S. 125). Seit Beginn der Beziehung hätten weder sie noch der Verstorbene andere Partner gehabt (A.S. 128).
Es stimme nicht, dass sie ein Alkoholproblem habe. Der Verstorbene habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Tochter L.___ gehabt. Auch das Verhältnis zwischen ihr (der Klägerin) und den beiden Beigeladenen sei immer schön gewesen, man habe sich gegenseitig besucht und eingeladen. Sie habe nie das Gefühl gehabt, nicht akzeptiert zu werden. Mit dem Tod des Verstorbenen habe sich dies geändert, die Beigeladenen hätten das mit der Pensionskasse nicht verstanden (A.S. 125).
Bis auf eine Ausnahme seien sie und der Verstorbene jedes Jahr im Sommer zwei Wochen nach Spanien in die Ferien gefahren, ausserdem nach Österreich zur Familie M.___. Die dortigen Ferien seien 2016 wegen der Erkrankung ihres Vaters abgesagt worden (A.S. 126). Auf den vorliegenden Fotografien sehe man sie und den Verstorbenen logischerweise fast nie zusammen, denn einer von ihnen habe das Foto gemacht und der andere sei drauf. Sie habe noch nie gern für Fotos posiert, und Selfies kämen schon gar nicht in Frage (A.S. 128).
Davon, dass der Verstorbene an Trennung gedacht habe, wisse sie nichts. Es sei normal, dass man mal streite, aber man habe sich immer wieder versöhnt. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass mit der Beziehung etwas nicht mehr stimme. Der Verstorbene habe nie gesagt, dass er ausziehen wolle. Seine Knabbereien habe er im gemeinsamen Büro neben dem Schlafzimmer gelagert, nicht in einem eigenen Zimmer. In diesem Büro habe sich auch ihr Laptop befunden. Der Verstorbene habe dort zwei Kästen aus seiner Wohnung hineingestellt, in denen er von Anfang an seine Kleider aufbewahrt habe (A.S. 126). Beim Einzug habe der Verstorbene in ein leeres Zimmer im unteren Stock sein Sofa, das kleine Bett, den Küchentisch und vier Stühle gestellt. Später, als einer seiner Kollegen bei ihnen übernachtet habe, habe man ein «Notmaträtzlein» ins Bett gelegt. Es sei nicht wahr, dass sich der Verstorbene von ihr in ein eigenes Zimmer zurückgezogen habe. Er sei nie aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen, man habe immer im Ehebett geschlafen (A.S. 127). Was die bei der Inventaraufnahme gefundenen Lebensmittel angehe, so habe es sich um Kekse, Zwieback, eventuell Schokolade gehandelt. Diese Esswaren habe der Verstorbene zur Arbeit mitgenommen. Eigentliche Lebensmittel habe es nicht im Schrank gehabt (A.S. 128).
Davon, dass der Verstorbene im Jahr 2012 ins Spital G.___ eingetreten sei, sei ihr nichts bekannt. Am 28. März 2017 habe er nach dem Essen keine Luft mehr bekommen und ihre Tochter gebeten, ihn ins Spital zu fahren. Er habe noch selber gehen können und ihrer Tochter gesagt, sie müsse nicht im Spital warten, er werde anrufen, sobald er fertig sei (A.S. 127). Eine Stunde später habe das Spital sie (die Klägerin) angerufen und gesagt, es sei gar nicht gut, sie sollten sofort kommen. Ihre Tochter habe sodann mit der Beigeladenen telefoniert. Als sie im Spital angekommen seien, sei es schon zu spät gewesen. Was die Angaben im Formular zur Patientenaufnahme betreffe, so habe man nachträglich nichts gefragt (A.S. 128).
3.1.2 Der Beigeladene erklärte, nach der Scheidung der Eltern im Jahr 2007 habe er mit dem Verstorbenen, seinem Vater, in einer Männerwohngemeinschaft gelebt. Da dieser nicht über Gefühle gesprochen habe, hätten er und seine Schwester, die Beigeladene, erst viel später von der Beziehung zur Klägerin erfahren. Sie hätten sich mit ihr eigentlich immer verstanden (A.S. 129).
Er habe sich schon gewundert, dass der Verstorbene am Wochenende immer Zeit gehabt habe, z.B. um an einen Match zu gehen. Der Verstorbene habe gesagt, er sei schon einmal verheiratet gewesen und führe jetzt sein eigenes Leben; wenn er am nächsten Tag mit den Kollegen nach Spanien wolle, dann mache er das (A.S. 129). Sie hätten dann festgestellt, dass etwas anders gewesen sei. Der Verstorbene habe gesagt, die Klägerin habe Probleme mit sich selber, aber er (der Beigeladene) habe nicht nachgefragt. Der Verstorbene habe sich dann mehr auf sie (die Beigeladenen) konzentriert, so sei er nach der Arbeit zuerst zur Beigeladenen und seinen Enkeln gegangen (A.S. 130). Jedes Jahr, auch nach dem Einzug bei der Klägerin, habe der Verstorbene mit seinen Fussballkollegen in Spanien Ferien gemacht. Sie hätten dies «Trainingslager» genannt. Der Verstorbene habe sich dort mit Frauen ausgelebt, auch auf der letzten Reise (A.S. 130). Anfänglich sei dies eine Vermutung gewesen, aber später habe der Verstorbene dies ausdrücklich erwähnt (A.S. 131 f.).
Der Verstorbene habe gesagt, dass er ausziehen wolle, und sich auch nach einer anderen Bleibe umgesehen; er habe sich bei der Beigeladenen gemeldet, da eine Kollegin von ihr damit zu tun habe (A.S. 130). Mit der Tochter der Klägerin habe der Verstorbene Mühe gehabt, da diese immer zu Hause gewesen und herumgesessen sei. Irgendwann habe der Verstorbene gesagt, er habe die Schnauze voll, es könne nicht sein, dass sie ihm die Haare vom Kopf fresse und nicht mithelfe. Er habe auch seine Badezimmerartikel vor ihr in Sicherheit gebracht (A.S. 130 + 132). Sie (die Beigeladenen) hätten die Tochter der Klägerin gekannt, aber keine Beziehung zu ihr gehabt, da sie komplett unterschiedlich seien (A.S. 130).
Als der Verstorbene zur Klägerin gezogen sei, habe er neben dem Hausrat viele seiner selber gemachten Möbel mitgenommen und bei ihr aufgestellt (A.S. 130). An diesen Stellen seien die Möbel dann auch geblieben. Wenn sie (die Beigeladenen) umgezogen seien, habe der Verstorbene immer wieder Möbelstücke übernommen z.B. die Schrankteile und damit im Lauf der Zeit das untere Zimmer eingerichtet. Nach dem Tod des Verstorbenen hätten sie bei der Klägerin die Möbel abtransportiert, die er beim Einzug mitgebracht habe (A.S. 131).
Der Verstorbene sei beruflich in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen. Teils sei er um 5:00 Uhr aus dem Haus gegangen um 22:00 Uhr zurückgekommen. Er habe auch an Samstagen gearbeitet (A.S. 131).
Beim Tod des Verstorbenen sei er (der Beigeladene) nicht direkt vom Spital benachrichtigt worden, sondern von der Beigeladenen. Für den Verstorbenen sei klar gewesen, dass man diese anrufen müsse, wenn etwas sei. Sie habe auch über Vollmachten für sämtliche Konti verfügt (A.S. 130). 2016 habe der Verstorbene einen Krankenwagen auf einen Rastplatz kommen lassen, weil er ein Ziehen verspürt und Angst gehabt habe. Der Verstorbene habe dann die Beigeladene angerufen und gesagt, es sei alles in Ordnung (A.S. 132).
3.1.3 Die Beigeladene gab an, die Beziehung zum Verstorbenen, ihrem Vater, sei eng gewesen. Er sei, schon wegen der Grosskinder, viel zu ihr gekommen, zum Hüten, aber auch in der Arbeitspause zum Mittagessen. Wenn er grinsend gesagt hab, er gehe weg, sei klar gewesen, dass er eine Beziehung habe. Lange habe er sich nicht von seiner Wohnung trennen mögen, da er das «Gebundene» nicht mehr so gewollt habe, aber da er nicht mehr viel daheim gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle zur Klägerin ziehen. Sie habe diese gern gehabt, sei aber nie angekommen. Die Klägerin und ihre Tochter seien anders gewesen, sie (der Verstorbene und die Beigeladenen) hätten einen engen Zusammenhalt gehabt. Über die Jahre habe sie gemerkt, dass sie mit den Kindern nicht so willkommen gewesen sei, weshalb der Verstorbene dann lieber zu ihnen gekommen sei (A.S. 132). Zur Tochter der Klägerin habe sie eigentlich keine Beziehung gehabt, diese sei immer in ihrem Zimmer gewesen. Der Sohn der Klägerin habe sich etwas umgänglicher gezeigt, aber auch zu ihm habe keine Beziehung bestanden (A.S. 133).
Der Verstorbene habe sich von der Klägerin trennen wollen. Er habe ihr Fotos von der Tochter der Klägerin gezeigt. In deren Zimmer habe der Verstorbene auf einem Brett zwei weisse Linien, eine Karte und Alufolie gefunden. Sie (die Beigeladene) habe ihm gesagte, es handle sich um Drogen. Der Verstorbene habe auch Fotos von verstecktem Alkohol gemacht. Er habe erklärt, er könne das nicht mehr mit dem Alkoholproblem der Klägerin sowie dem Alkohol- und Drogenproblem der Tochter, er suche sich eine Wohnung. Das sei Ende 2015 gewesen. Ihre Kollegin habe ihm Vorschläge für Wohnungen geschickt. Der Verstorbene und sie (die Beigeladene) hätten ihren Verlauf und die Fotos gelöscht; sie habe versucht, die Daten auf ihrem Natel und Laptop von einem Spezialisten zurückholen zu lassen, aber ohne grossen Erfolg (A.S. 133). Sie habe darauf verzichtet, wegen der Drogen die Polizei zu benachrichtigen, um die Klägerin nicht in den Dreck zu ziehen. Sie würde niemand wegen Drogen und vielleicht noch Dealen hinter Gitter bringen. Der Verstorbene sei da genau wie sie gewesen (A.S. 134).
Auf den Vorhalt, der Verstorbene sei dann doch nicht bei der Klägerin ausgezogen, erwiderte die Beigeladene, dass er sein Leben gelebt habe und gekommen und gegangen sei, wie er es gewollt habe. Er habe sich auch in Spanien ausgelebt. Der Verstorbene habe gemeint, er wolle nicht mehr fest gebunden sein; sobald er pensioniert werde, gehe er, vorher habe er zu viel Arbeit gehabt und sei immer unterwegs gewesen. Er sei einer, der dem Frieden zuliebe dem Streit aus dem Weg gegangen sei (A.S. 134). Der Verstorbene habe die Trennung von der Klägerin gegenüber Dritten verschwiegen, damit es kein Geschwätz gebe und er es nicht allen habe erklären müssen. Es sei nicht seine Art gewesen, offen zu sagen, er habe die Klägerin verlassen, weil sie gesoffen habe (A.S. 135).
Sie habe gesehen, dass sich der Verstorbene im Haus der Klägerin quasi eine eigene Wohnung eingerichtet habe. Sie würde sagen, sein Zimmer habe sich oben befunden, im Büro. Dort habe er all sein Zeugs, seine versteckten Sachen und seine Kleider aufbewahrt und im Bett geschlafen. Das habe sie aber nicht gesehen, nur das Zimmer, in das er sich zurückgezogen habe. Er und die Klägerin hätten sich wegen dieser Probleme auseinandergelebt (A.S. 133). Das Zimmer, das sie als Büro bezeichne, habe sich neben dem Schlafzimmer befunden. Sein Zimmer sei unten im Keller gewesen. Es habe sich um sein Büro gehandelt, denn der Verstorbene habe es so bezeichnet, und als sie nach dem Inventar seine Sachen geholt hätten, sei das Zimmer anschliessend bis auf den Laptop der Klägerin leer gewesen (A.S. 134 + 135). Auf Wunsch der Klägerin hätten sie die Möbel aus dem ganzen Haus mitgenommen, d.h. die Möbel des Verstorbenen und diejenigen, welche sie (die Beigeladenen) und die Klägerin bei der Inventaraufnahme angegeben hätten; diese habe gesagt, sie sollen den «Scheissdreck» mitnehmen (A.S. 134). Die Möbel des Verstorbenen hätten im ganzen Haus gestanden (A.S. 135).
Was den Todestag des Verstorbenen angehe, so sei dieser von der Spanienreise mit seinen Kollegen zurückgekehrt. Als sie ihn angerufen habe, habe er nicht abgenommen. Die Tochter der Klägerin habe telefoniert, dass er in [...] im Spital sei. Sie habe dort angerufen und vom Arzt erfahren, dass es nicht gut aussehe. Auf dem Weg ins Spital sei dann die Nachricht gekommen, dass es vorbei sei (A.S. 133).
3.2 An der Instruktionsverhandlung wurden mehrere Zeugen einvernommen, welche zusammengefasst folgende Angaben machten:
3.2.1 N.___ sagte aus, die Klägerin sei die Nachbarin von ihm und seiner Ehefrau O.___. Der Verstorbene sei bei ihr eingezogen (A.S. 135). Man habe ein normales freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Eingeladen habe man sich weniger, aber man sei sich halt so über den Weg gelaufen und habe spontan über den Zaun miteinander geredet. Als Aussenstehender habe er keine Veränderung Abkühlung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbene feststellen können. Er habe die beiden als Paar wahrgenommen. Die Tochter der Klägerin kenne er oberflächlich. Von Drogenkonsum auf dem Nachbargrundstück habe er nichts bemerkt (A.S. 136).
3.2.2 O.___ deponierte, die Klägerin habe schon immer auf dem angrenzenden Grundstück gelebt. Später sei dann der Verstorbene dort eingezogen (A.S. 136). Die Beziehung zur Klägerin sei nicht eng. Es handle sich um ein gutnachbarschaftliches Verhältnis; man hocke nicht zusammen treffe sich regelmässig, aber wenn jemand etwas brauche, helfe man aus (A.S. 136 + 137).
Der Verstorbene habe viel im Garten gearbeitet. Da dies auch ihre Aufgabe sei, habe es sich ergeben, dass sie oft miteinander geredet hätten. Über private Dinge hätten sie sich nicht ausgetauscht; der Verstorbene habe etwa von seinem Fussballverein erzählt und von seinen Enkeln, mehr eigentlich nicht. Zwei bis drei Tage vor seinem Tod seien sie beide im Garten gewesen und hätten länger geredet. Der Verstorbene sei gerade von einem Trainingslager des Vereins zurückgekehrt. Er sei total glücklich und aufgestellt gewesen und habe erzählt, was er im Garten alles machen müsse. Ihr Mann habe am 27. März Geburtstag, und es sei ein schöner, relativ warmer Tag gewesen. Der Verstorbene habe nichts angetönt, dass ihm mit der Klägerin nicht mehr wohl sei. Er habe ganz konkrete Pläne gehabt, was er mit den Büschen hinten im Garten noch vorhabe. Er habe beabsichtigt, aufzuräumen und Zeug herausschneiden. Sie habe nicht den Eindruck gewonnen, dass der Verstorbene auf dem Sprung gewesen sei und habe wegziehen wollen (A.S. 137). Man würde es jemand anmerken, wenn er unglücklich wäre; beim Verstorbenen habe sie nichts dergleichen bemerkt. Er sei ihr auch nicht aus dem Weg gegangen (A.S. 138).
Den Anwalt der Klägerin habe sie vor dem Saal gegrüsst, sonst kenne sie ihn nicht. Seit dem Tod des Verstorbenen sei sie am Geburtstag bei der Klägerin gewesen. Man sehe dieser die Belastung während der letzten zwei Jahre an, sie könne nicht abschliessen mit der Streitigkeit hier und dem Verlust des Verstorbenen (A.S. 137). Auf die Frage, ob sie mit der Klägerin über das Verfahren geredet habe, antwortete die Zeugin, sie hätten mitbekommen, dass das Haus ausgeräumt werde und die Klägerin verzweifelt gewesen sei. Man helfe dann. Die Klägerin habe erzählt, was man ihr vorwerfe, aber nicht, was sie mit ihrem Anwalt besprochen habe. Sie (die Zeugin) und ihr Mann hätten nicht gewusst, was sie an dieser Verhandlung sollen (A.S. 138).
3.2.3 P.___ hielt fest, die Klägerin sei die Nachbarin von ihm und seiner Ehefrau Q.___. Der Verstorbene sei der Freund der Klägerin gewesen. Die Beziehung zur ihr sei gutnachbarschaftlich, aber man habe nicht zusammengesessen. Näher gekannt hätten sie den Verstorbene nicht. Sie hätten mit ihm ein paar Worte gewechselt, wenn man sich getroffen habe, etwa über den Garten und die Arbeit. Es seien nicht sehr tiefe Gespräche gewesen, wie man halt mit Nachbarn rede. Sie hätten über die Jahre hinweg keine Veränderung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bemerkt. Die Beziehung sei absolut intakt gewesen, man habe nie ein lautes Wort irgendetwas gehört. Die Tochter und den Sohn der Klägerin kenne er beide (A.S. 138). Man grüsse sich einfach, von einer Beziehung zu sprechen wäre übertrieben. Näheres zur Tochter wisse er nicht. Der Verstorbene habe immer wieder im Garten gearbeitet, den Rasen gemäht und gejätet (A.S. 139).
3.2.4 Q.___ sagte aus, sie und ihr Mann wohnten schräg gegenüber der Klägerin. Wenn sie im Garten gearbeitet hätten, habe man sich gesehen. Manchmal seien der Verstorbene die Klägerin über die Strasse gekommen und hätten geredet. Man sei nicht zusammengesessen habe sich gegenseitig eingeladen. Es nur ein nachbarschaftliches Verhältnis gewesen, weiter gekannt habe man sich nicht gut (A.S. 139). Der Verstorbene sei viel im Garten gewesen, mehr als die Klägerin. Man habe etwa übers Gärtnern gesprochen, es seien nie lange Unterhaltungen gewesen. Über die Jahre hinweg sei ihr, der Zeugin, keine Veränderung in der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin aufgefallen (A.S. 140).
3.2.5 R.___ erklärte, sie kenne die Klägerin seit etlichen Jahren, sie sei eine gute Freundin. Sie habe auch den Verstorbenen kennen gelernt. Ihn habe sie nicht so häufig gesehen sie habe mit der Klägerin mehr telefoniert und nicht übermässig gut gekannt. Er habe aber an allen Anlässen teilgenommen. Man sei dann zu viert gewesen und habe lustige Gespräche geführt. 2015 sei der Verstorbene an ihrem Geburtstag dabei gewesen (A.S. 140). Über die Jahre hinweg habe sie keine Veränderung Abkühlung in der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bemerkt. Sie glaube, die Klägerin hätte ihr das gesagt, was nicht der Fall gewesen sei (A.S. 140 + 141). Sie sei auch im Haus der Klägerin gewesen, kenne aber die Räumlichkeiten unten nicht ganz so gut. Der Verstorbene habe im Parterre ein kleines Büro gehabt, d.h. dort drin seien nur ein Schrank und ein Pult gewesen. Die Tochter der Klägerin sehe sie nicht so häufig. Dieser sei es manchmal nicht ganz so gut gegangen, aber selber habe sie sie nicht in diesem Zustand gesehen. In den Jahren 2016 und 2017 sei ihr nicht aufgefallen, dass sich der Verstorbene anders verhalten nicht mehr an gemeinsamen Anlässen teilgenommen hätte. Gesagt habe er nie etwas. Einmal habe sie ihn getroffen, wie er mit dem Velo unterwegs gewesen sei. Er habe aufgestellt gewirkt wie immer. Das sei im Herbst 2015 Frühling 2016 gewesen, auf jeden Fall nach ihrem Geburtstagsfest (A.S. 141).
3.2.6 S.___ deponierte, sie sei eine langjährige Freundin der Klägerin. Der Verstorbene sei einmal im Jahr zusammen mit der Klägerin zu ihr nach [...] gekommen, und sie habe die beiden einmal im Jahr in [...] besucht. Sie habe es sehr schön gefunden, dass der Verstorbene immer mitgekommen bzw. zugegen gewesen sei; da er berufsmässig viel unterwegs gewesen sei, rechne sie ihm umso mehr an, dass er an seinem freien Tag mit der Klägerin zu ihr nach [...] gefahren sei. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass die beiden eine gute Beziehung gelebt hätten. Sie (die Zeugin, die Klägerin und der Verstorbene) hätten immer sehr schöne Gespräche geführt, z.B. über Ferien, Fussball die Familie. Beim letzten Treffen kurz vor dem Tod des Verstorbenen, am 19. März, hätten die beiden sie besucht. Man habe über die Pensionierung geredet. Der Verstorbene habe gesagt, dass er sich fit fühle und sicher bis zum AHV-Alter arbeiten werde. Besondere Pläne habe er keine geäussert, sondern gemeint, dass er immer etwas zu tun habe und sich wegen des Ruhestands keine Sorgen mache (A.S. 142). Alles sei wie immer gewesen (A.S. 143). Der Verstorbene habe im Haus der Klägerin kein eigenes Zimmer gehabt. Wenn sie in [...] zu Besuch gewesen sei, sei er eigentlich immer mit ihr und der Klägerin zusammen gewesen (A.S. 142). Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass sich die Beziehung im Lauf der Zeit verändert habe. Die Klägerin habe ihr auch nie dergleichen erzählt. Mit der Tochter der Klägerin habe sie nur manchmal ein paar Worte gewechselt. Die Klägerin habe als junge Erwachsene psychische Probleme entwickelt, eher in Richtung Depression. Von Alkoholoder Drogenproblemen wisse sie nichts. Die Klägerin und der Verstorbene hätten in der Zeit, als sie mit ihnen zusammen gewesen sei, nie Gehässigkeit gezeigt, z.B. indem einer dem anderen das Wort abgeschnitten hätte, auch nicht beim letzten Treffen. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, eine Last liege auf dem Verstorbenen (A.S. 143).
3.2.7 T.___ erklärte, der Verstorbene sei ihr Ex-Schwager gewesen, der Ex-Mann ihrer Schwester. Sie habe ihm sehr nahe gestanden, woran sich nach der Scheidung nichts geändert habe. Sie hätten den Kontakt auch wegen der Kinder weiterhin gepflegt (A.S. 143). Zur Klägerin habe sie keine Beziehung in dem Sinne gehabt, sie habe sie nicht oft gesehen (A.S. 144).
Der Verstorbene sei beruflich viel unterwegs gewesen, manchmal von Montag bis Freitag, aber das habe ihm nach eigenem Bekunden nichts ausgemacht. Bezüglich der Beziehung zur Klägerin sei er sehr wortkarg gewesen. Einmal habe er ihr gesagt, sobald er pensioniert sei, gehe er zurück ins [...]. Sie habe ihn gefragt, warum er bis zur Pensionierung warten wolle, aber sie habe sich nicht erkundigt, ob mit der Beziehung etwas nicht in Ordnung sei, das sei nicht ihre Art. Sie wisse nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei, aber schon in der Nähe seiner Pensionierung. Es sei klar gewesen, dass der Verstorbene allein zurück ins [...] gewollt habe (A.S. 144 + 147). Sie sei auch im Haus der Klägerin gewesen. Der Verstorbene habe dort oben rechts ein Zimmer für sich gehabt, mit einem Bürotisch sowie links und rechts davon je einen Kasten. In einem seien Kleider und Sachen der Enkel aufbewahrt worden, im anderen Kleider, Medikamente, Tee, Esswaren und Schuhe (A.S. 144). Gesehen habe sie Tee, Zwieback, Medikamente, ein Necessaire, Badezimmersachen wie Duschmittel sowie Schreibutensilien. Im Keller habe der Verstorbene ein Zimmer mit den Möbeln von früher besessen, Sofabett, Bett, ein Gestell eine Wohnwand. Es habe den Anschein gemacht, dass man dort wohnte. Ob der Verstorbene in diesem Zimmer geschlafen habe, wisse sie nicht. Es sei nicht nur ein Abstellraum gewesen. So wie der Verstorbene den Raum eingerichtet habe, sei er sicher oft dort gewesen. Es habe so ausgesehen, als ob er das Zimmer als Rückzugsort betrachtet habe (A.S. 145 + 146). Von 2015 bis zum Tod des Verstorbenen sei sie nicht im Haus der Klägerin gewesen. Die Beigeladenen hätten sie dann gebeten, mit ihnen die Möbel des Verstorbenen abzutransportieren. Die Möbel seien im Büro von Anfang an dort so gestanden. Es habe nicht nur im Zimmer unten und im Büro Möbel gehabt, sondern auch den Esstisch mit Stühlen und die Wohnwand. Sie spreche vom Büro des Verstorbenen, weil in den beiden Schränken dort nur seine Sachen gewesen seien (A.S. 146). Es falle auf, wenn es in einem Kleiderschrank Dinge wie Tee Medikamente habe, die nicht dorthin gehörten (A.S. 146 + 147). Was das Bad angehe, so sehe sie dort nur, was auf dem Lavabo stehe, sie mache keine Schränke auf (A.S. 146).
Auf den Vorhalt, die Klägerin solle in einem Gespräch mit ihr gesagt haben, dass sie auf eine Rente der Pensionskasse des Verstorbenen verzichte, antwortete die Zeugin, die Klägerin habe sie nach der Beerdigung einmal angerufen und erzählt, wie sie sich behandelt gefühlt habe. Sie (die Zeugin) habe ihr gesagt, dass sie sich dazu nicht äussern wolle. Die Kinder des Verstorbenen seien ihr natürlich näher als die Klägerin; sie habe zu ihnen ein enges Verhältnis, der Beigeladene sei ihr Göttibub. Die Klägerin habe wissen wollen, was sie zur Situation rund um die Pensionskasse meine, aber dazu habe sie nichts sagen wollen. Dass die Klägerin auf die Rente verzichte, habe sie nicht selber gehört. Intensiv diskutiert habe sie die Angelegenheit mit den Beigeladenen nicht, sie habe auch nicht immer danach gefragt (A.S. 145). Sie habe nicht mit eigenen Ohren gehört, ob die Klägerin gedrängt habe, auf die Todesanzeigen zu kommen (A.S. 147).
3.2.8 U.___ sagte aus, sie sei mit der Beigeladenen bekannt. Den Verstorbenen habe sie nur an Festen Besuchen bei seiner Tochter gesehen. Man habe dann schon über persönliche Dinge gesprochen, aber von seiner Lebenssituation habe der Verstorbene nichts erzählt. Die Klägerin kenne sie nicht wirklich (A.S. 147).
Das Haus der Klägerin habe sie erstmals betreten, als sie nach dem Tod des Verstorbenen geholfen habe, dessen Sachen wegzubringen (A.S. 147). Dieser habe im Haus zwei Zimmer gehabt. Oben sei ein Büro mit Schränken gewesen, in denen er Kleider, Duschsachen und andere Non-Food-Artikel aufbewahrt habe. Ob der Verstorbene dort auch Essen gelagert habe, wisse sie nicht mehr. Unten habe es einen Raum mit Bett und Schränken gehabt, wo alle seine Sachen gewesen seien. Sonst habe sie im Haus nichts von ihm gesehen, auch nicht im Bad. Sie seien oben im Wohnbereich gewesen, als sie die Sachen aus dem Zimmer dort geholt hätten. Gesehen hab sie das Wohnzimmer, den Gang, den Keller und das Zimmer der Tochter. Sie habe vor Ort den Eindruck gewonnen, der Verstorbene habe sich vor der Klägerin in sein Zimmer zurückgezogen. Seine Sachen hätten sie nur aus diesen zwei Räumen geholt. Es habe so ausgesehen, als ob er sich dort eingerichtet habe. Seine Sachen seien in den Schränken und Regalen eingeräumt gewesen. Ob der Verstorbene im Bett dort geschlafen habe, könne sie nicht sagen. Mit der Klägerin habe sie an diesem Tag nicht geredet. Sie (die Zeugin) habe weggeräumt, was die Beigeladenen ihr gesagt hätten. Sie sei nur in den beiden Zimmern gewesen (A.S. 148). Bei den Sachen auf der Inventurliste habe Sie nichts gemacht; wo sich Wohnwand, Rasenmäher und Laufband befunden hätten, wisse sie nicht. Sie habe nichts davon bemerkt, dass an diesem Tag in der ganzen Liegenschaft Möbel weggeräumt worden seien resp. dass die Beigeladenen noch andere Möbel und Gegenstände wegschafft hätten (A.S. 149).
Die Klägerin habe ihr nicht direkt gesagt, dass sie auf eine Rente der Pensionskasse des Verstorbenen verzichte, sie wisse davon nur vom Hörensagen (A.S. 148).
3.2.9 V.___ führte aus, er habe nach dem Tod des Verstorbenen im Haus der Klägerin das Inventar aufgenommen. Er habe die beiden schon vorher gekannt, aus dem Dorf, vom Sehen her. Die Klägerin kenne er etwas besser, wegen seiner Arbeit als Bänker. Die Fotografien seien von den Beigeladenen erstellt worden. Ein grosser Teil im ganzen Haus sei vom Verstorbenen gewesen, vor allem die Möbel, die er eingebracht habe. Er glaube, im Untergeschoss habe es so etwas wie ein Gästezimmer gehabt, dort drin habe praktisch alles dem Verstorbenen gehört. Es habe sicher ein Bett und einen Schrank gehabt sowie Sachen vom FC [...] (A.S. 149). Nachher sei das Haus fast leer gewesen. Esswaren habe es im «Gästezimmer» sicher nicht gehabt, aber er sei natürlich nicht direkt nach dem Tod dort gewesen. Einen Kühlschrank habe er nicht bemerkt. Die Inventaraufnahme sei von beiden Seiten sehr emotional gewesen. Seiner subjektiven Wahrnehmung nach habe die Klägerin nach Alkohol gerochen. Ob sie alkoholisiert gewesen sei, könne er so nicht sagen; sie habe sicher etwas gehabt, aber er wisse nicht wie viel. Auf die Frage, ob die Klägerin desorientiert gewesen sei, antwortet der Zeuge, sie habe sich Hilfe beim Ex-Mann und bei der Tochter geholt. Am Anfang sei es relativ gut gegangen, mit der Zeit sei die Klägerin etwas ausfällig geworden. Man habe ihr die Hilflosigkeit angemerkt. Einmal habe sie gesagt «nehmt alles mit». Die Stimmung sei sehr angespannt gewesen (A.S. 150). Die Klägerin sei häufig weggelaufen und habe die Hände verworfen, weil sie mit den Aussagen der Beigeladenen nicht einverstanden gewesen sei. Es hätten unterschiedliche Auffassungen über die Eigentumsverhältnisse bestanden, wobei es auf die verletzende Ebene gegangen sei. Die Beigeladenen hätten gesagt, der Verstorbene hätte sich in den nächsten Tagen ohnehin trennen wollen (A.S. 151). Die Klägerin habe geflucht und sei weggelaufen. Wörtlich könne er es nicht mehr wiedergeben (A.S. 152). Die Möbel auf der Inventarliste hätten sich im ganzen Haus inkl. Garage befunden. Ob das Bett im «Gästezimmer» unten bezogen gewesen sei, wisse er nicht. Wenn die Beigeladene sage, laut ihm sei das Alkoholproblem der Klägerin bekannt, so sei dies aus dem Kontext gerissen. Im Dorf heisse es schon, dass die Klägerin einen zwei getrunken habe; das sei natürlich nur Hörensagen, er selber könne kein Alkoholproblem bestätigen. Das Inventar habe so um 17:00 18:00 Uhr stattgefunden, nach der Arbeitszeit (A.S. 151).
3.2.10 W.___ sagte aus, sie sei Buchhalterin bei der K.___ AG und für die Personaladministration zuständig gewesen. So habe sich auch den Verstorbenen kennen gelernt (A.S. 152). Wenn er durchs Büro gelaufen sei, habe sie hin und wieder ein paar Worte mit ihm gewechselt (A.S. 153). Die Klägerin sei ihr nicht bekannt, der Verstorbene habe sie nie erwähnt. Er habe im Betrieb über kein Büro verfügt, in dem er Kleider und Esswaren hätte lagern können. Sie arbeite in [...]. Der Versicherte habe ihres Wissens in [...] einen Spind mit den üblichen Massen gehabt und dort die üblichen Sachen gelagert. Diesen Spind habe sie nicht gesehen. Die Person, die die Übergabe dieser Sachen abgewickelt habe, habe ihr keine Rückmeldung gegeben, dass etwas spezielles viel drin gewesen wäre, nur ein paar Kleider. Der Verstorbene habe grundsätzlich zu den üblichen Zeiten gearbeitet; seine Überstunden seien in der Zeiterfassung festgehalten. Ob er 2016 und 2017 am Abend nach der Arbeit viel auswärts gegessen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis (A.S. 153).
3.3 Die Akten enthalten im Wesentlichen die folgenden sachdienlichen Urkunden:
3.3.1 Was die finanzielle Seite der Beziehung angeht, so verfügten die Klägerin und der Verstorbene von 2013 bis zu seinem Tod bei der X.___ Bank über ein gemeinsames Sparkonto (KB-Nrn. 8 + 34) sowie über ein Hypothekenkonto (KB-Nr. 33). Der Verstorbene leistete zudem, wie von der Klägerin ausgesagt, finanzielle Beiträge an den gemeinsamen Haushalt. Gemäss den vorliegenden Kontoauszügen veranlasste er in den 27 Monaten von Januar 2015 bis März 2017 die folgenden Überweisungen an die Klägerin:
· 1 x CHF 3'250.00
· 1 x CHF 2'400.00
· 2 x CHF 2'200.00
· 20 x CHF 2'000.00
· 1 x CHF 1'550.00
· 1 x CHF 1'000.00
· 1 x CHF 900.00
Die letzte dieser 27 Überweisungen, im Betrag von CHF 2'000.00, erfolgte am 27. März 2017. Im Übrigen waren auch die Stromrechnungen der Liegenschaft sowohl an die Klägerin als auch an den Versicherten adressiert (KB-Nrn. 9 + 35).
3.3.2 Gemäss Bestätigung der Familie M.___ vom 7. September 2017 waren die Klägerin und der Verstorbene dort in den Jahren 2014 und 2015 zusammen in den Ferien (KB-Nr. 10). Die für August 2016 gebuchten Ferien wurden abgesagt, weil der Vater der Klägerin erkrankt war. Weiter war noch vor dem Tod des Verstorbenen für die Zeit vom 26. August bis 2. September 2017 für ihn und die Klägerin ein Doppelzimmer reserviert worden.
3.3.3 Die Beigeladenen reichten am 3. Oktober 2018 schriftliche Erklärungen mehrerer Personen ein:
· H.___, 13. September 2018 (Beilage 1): Er habe in den letzten 16 Jahren die Steuererklärung des Verstorbenen erstellt und jeweils mit ihm geplaudert. Im Frühjahr 2016 habe der Verstorbene ihn informiert, dass er sich von seiner damaligen Partnerin getrennt habe und am liebsten wieder ins Baselbiet ziehen würde.
· I.___, 4. September 2018 (Beilage 2): Er habe bis Mai 2016 bei der K.___ AG gearbeitet. Zum Verstorbenen habe er ein gutes Verhältnis gehabt, weshalb sie sich auch Dinge aus dem Privatleben erzählt hätten. Im Januar 2016 habe ihm der Verstorbenen anvertraut, dass er die Beziehung zu seiner damaligen Freundin beendet habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wolle.
· Y.___, 31. August 2018 (Beilage 3): Der Verstorbene sei von 2013 bis 2017 Stammkunde in ihrem [...]geschäft gewesen. Sie hätten immer wieder persönliche und private Gespräche geführt. Während dieser ganzen Zeit habe der Verstorbene nie erwähnt, dass er eine Lebenspartnerin habe, obwohl sie auch über Beziehungen gesprochen hätten.
· Z.___, 3. September 2018 (Beilage 4): Der Verstorbene habe eine neue Wohnung in der Nähe seiner Kinder und seines Arbeitsortes gesucht. Da sie damals in einer Immobilienfirma gearbeitet habe, habe sie angeboten, eine geeignete Wohnung zu suchen.
· AA.___, 31. August 2018 (Beilage 5): Er und der Verstorbene hätten von 1995 bis 2017 gemeinsam Fussball gespielt und seien nach dem Training regelmässig in einer kleinen Männergruppe ausgegangen. In der ganzen Zeit habe der Verstorbene nie erwähnt, dass er mit einer Frau in einer Beziehung stehe.
3.3.4 Im Stammdatenblatt der J.___ für den Verstorbenen ist als Kontaktperson an erster Stelle die Klägerin als «Lebenspartnerin» und an zweiter Stelle der Beigeladene eingetragen (A.S. 177).
F.___, Teamleiterin in der Notfallstation des G.___, erklärte im Schreiben vom 25. April 2019 (A.S. 122), sie habe beim Eintritt des Verstorbenen am 28. März 2017 die Einträge in das System der Patientenadministration vorgenommen. Da er sehr kurz nach der Aufnahme verstorben sei, erinnere sie sich noch daran. Beim Eintritt sei wegen der schlechten Verfassung des Verstorbenen keine Zeit gewesen, die Kontaktdaten zu erfassen. Nach dem Tod habe die Ärzteschaft sie nach einer Kontaktperson gefragt. Da im System keine solche eingetragen worden sei, habe sie via Telsearch geschaut, ob unter der Adresse des Verstorbenen noch andere Personen angegeben seien. So habe sie den Namen und die Telefonnummer der Klägerin gefunden. Dies habe sie an die Ärzte weitergeleitet, welche die Klägerin angerufen hätten. Anschliessend habe sie die Klägerin im System als Kontaktperson eingetragen.
Die J.___ erklärte auf Nachfrage des Gerichts hin am 5. August 2019, F.___ habe die Daten zur Klägerin nach dem Tod des Verstorbenen erfasst. Dieser Eintrag beruhe weder auf Angaben des Verstorbenen selber noch auf einem früheren Aufenthalt von ihm. Die Bestätigung vom 25. April 2019 sei von AB.___ verfasst worden, beruhe aber auf den spontanen telefonischen Angaben von Frau F.___. Diese habe am Schreiben noch Änderungen vorgenommen, bevor sie es datiert und unterzeichnet habe (A.S. 175. f). Am 9. August 2019 ergänzte die J.___, der Beigeladene habe mit der Patientenaufnahme im G.___, dem dortigen Ärztesekretariat der Inneren Medizin sowie mit Frau AB.___ vom Rechtsdienst Kontakt aufgenommen. Es hätten aber weder er noch die Beigeladene resp. ihre Anwälte mit einer Strafanzeige gedroht sonst wie Druck ausgeübt (A.S. 179).
3.3.5 Die Todesanzeige des Verstorbenen (unter KB-Nr. 17) nennt bei den Trauernden auch die Klägerin. In den Akten befinden sich zudem mehrere Trauerkarten, welche sich an die Klägerin allein an sie und die Trauerfamilie richten. In einige dieser Karten wird die Klägerin als Partnerin des Verstorbenen angesprochen.
3.4 Eine Gesamtwürdigung des vorstehenden Beweismaterials führt zu folgendem Ergebnis:
3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass kein Verzicht der Klägerin auf eine Partnerrente belegt ist. Auch die von den Beigeladenen angerufenen Zeugen T.___ und U.___ vermochten dies nicht aus eigener Anschauung zu bestätigen (E. II. 3.2.7 + 3.2.8 hiervor).
3.4.2 Die Klägerin beschrieb an der Verhandlung ihr Verhältnis zum Verstorbenen als Partnerschaft. Man sei zusammengezogen, um sich gegenseitig zu helfen. Es besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, korrespondiert sie doch mit den Akten. Das Verhalten des Verstorbenen macht deutlich, dass er mit der Klägerin eine Beziehung pflegte und sich dafür auf verschiedene Weise engagierte. Dies beginnt im finanziellen Bereich mit gemeinsamen Konti, regelmässigen namhaften Beiträgen an die Haushaltskosten sowie der Beteiligung an besonderen Anschaffungen. Ausserdem brachte der Verstorbene diverse Möbel mit, als er einzog. Diese wurden nicht einfach nur in einem Zimmer deponiert, sondern an verschiedenen Stellen im Haus der Klägerin aufgestellt, so namentlich auch im gemeinsamen Wohnzimmer. Das ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Klägerin, sondern wurde vom Zeugen V.___ (E. II. 3.2.9 hiervor) sowie der Beigeladenen und der Zeugin T.___ bestätigt (E. II. 3.1.3 + 3.2.7 hiervor). Weiter kümmerte sich der Verstorbene um den Garten der Klägerin, wie die Zeugen O.___ sowie P.___ und Q.___ beobachteten (E. 3.2.2 - 3.2.4 hiervor). Andererseits verbrachten die Klägerin und der Verstorbene auch einen Teil der Freizeit zusammen, indem sie andere Leute trafen und in die Ferien fuhren (E. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.2 hiervor). Im Übrigen behauptet niemand, auch nicht die Beigeladenen, dass die Klägerin der Verstorbene Beziehungen zu Dritten unterhielten.
Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die Klägerin und der Verstorbene ab dessen Einzug im Jahr 2011 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gegenseitigem Beistand und Ausschliesslichkeitscharakter führten. Die Beigeladenen machen indes geltend, dass der Verstorbene diese Beziehung noch vor seinem Tod beendet habe. Der Grund dafür habe im übermässigen Alkoholkonsum der Klägerin sowie im Verhalten ihrer Tochter, die ein Alkohol- und Drogenproblem gehabt habe, gelegen (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor).
3.4.3 Gewisse Anhaltspunkte deuten in der Tat darauf hin, dass der Verstorbene Ende 2015 / Anfang 2016 mit dem Gedanken spielte, auszuziehen und die Klägerin zu verlassen. Dafür sprechen nicht nur seine Bemerkungen gegenüber den Beigeladenen (E. II: 3.1.2 + 3.1.3 hiervor) und der Zeugin T.___ (E. II. 3.2.7 hiervor), sondern auch der Umstand, dass er sich nach einer eigenen Wohnung umsah. Es kann jedoch offen bleiben, inwieweit ihm die Klägerin deren Tochter dazu Anlass gegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verstorbene in der Folge bis zu seinem Tod, also noch mehr als ein Jahr, bei der Klägerin lebte, seine Pläne also nicht in die Tat umsetzte. Es erscheint unglaubwürdig, dass es ihm in dieser ganzen Zeit nicht gelungen sein soll, eine Wohnung zu finden. Die Beigeladenen verweisen zwar auf diverse Umstände, aus denen hervorgehen soll, dass sich der Verstorbene faktisch von der Klägerin abgewandt hatte, auch wenn er noch unter dem gleichen Dach mit ihr lebte. Damit dringen sie indes nicht durch:
3.4.3.1 Das nach aussen hin erkennbare Verhalten des Verstorbenen gegenüber der Klägerin änderte sich ab 2015 nicht. Er gab der Klägerin vielmehr bis zu seinem Tod weiterhin Geld im bisherigen Rahmen ab (E. II. 3.3.1 hiervor). Der Verstorbene verzichtete zudem keineswegs auf gemeinsame Unternehmungen. Er wäre mit der Klägerin auch 2016 wie bis anhin in die Ferien gefahren, wenn diese nicht aus anderen Gründen ausgefallen wären. Im Jahr 2017 plante man ebenfalls einen gemeinsamen Urlaub, war doch für die Zeit vom 26. August bis 2. September bei der Familie M.___ ein Doppelzimmer reserviert worden, was ebenfalls gegen eine Distanzierung von der Klägerin spricht (E. II. 3.3.2 hiervor). Noch kurz vor seinem Tod begleitete der Verstorbene die Klägerin zu deren Freundin, der Zeugin S.___, wie er das schon immer regelmässig getan hatte. Die Zeuginnen S.___ und R.___ bemerkten im Übrigen beim Verstorbenen keinen Unterschied zu den früheren Treffen (E. II. 3.2.5 + 3.2.6).
Aufschlussreich ist zudem die Aussage der Zeugin O.___ (E. II. 3.2.2 hiervor). Der Verstorbene erzählte dieser kurz vor seinem Tod, was er noch alles im Garten der Klägerin machen wolle. Dies zeigt, dass der Verstorbene keineswegs mit der Beziehung abgeschlossen hatte, sondern sich nach wie vor engagierte und für die Zukunft plante.
3.4.3.2 Richtig ist, dass der Verstorbene Wert auf einen gewissen Freiraum für sich legte und auch mit Dritten Zeit verbrachte. So besuchte er namentlich seine Kinder und Enkel fuhr mit seinen Fussballkollegen in die Ferien (s. E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Dies kann aber vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens nicht als Distanzierung von der Klägerin gewertet werden. Auch in intakten Beziehungen ist es alles andere als ungewöhnlich, dass die Partner Zeit für sich allein beanspruchen und ohne den anderen etwas unternehmen. Ebenso wenig erlaubt der Umstand, dass der Verstorbene viel arbeitete, für sich allein genommen den Schluss, dass sich die Beziehung verschlechtert hatte. Auch die Seitensprünge während den Ferien mit den Fussballkollegen belegen nicht, dass sich der Verstorbene von der Klägerin abgewandt hätte. Es handelte sich hier nicht um ernsthafte Beziehungen zu anderen Frauen; der Verstorbene sah dies offenbar jeweils als eine Art Auszeit an, welche folgenlos blieb und die Beziehung zur Klägerin nicht in Frage stellte.
Die Beigeladenen legen grosses Gewicht darauf, dass der Verstorbene zwar bis zu seinem Tod im Haus der Klägerin gewohnt, sich aber in ein eigenes Zimmer zurückgezogen habe (s. E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Aus den Zeugenaussagen geht zwar hervor, dass der Verstorbene über ein bis zwei Zimmer verfügte, in denen sich vor allem Sachen wie Möbel, Kleider etc. befanden, die ihm gehörten (E. II. 3.2.7 - 3.2.9 hiervor). Dies allein bedeutet aber nicht, dass der Verstorbene dort wie ein Untermieter lebte und getrennt von der Klägerin sein eigenes Leben führte. Die Klägerin sagte vielmehr aus, sie und der Verstorbene hätten stets im gleichen Bett geschlafen. Durch die Zeugenaussagen lässt sich denn auch in der Tat nicht erhärten, dass der Verstorbene in einem separaten Zimmer schlief. Die im Zimmer vorgefundenen Lebensmittel wie Kekse Tee vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass sich der Verstorbene quasi verbarrikadiert hatte, um von der Klägerin Abstand zu halten. Von einer Kochplatte einem eigenen Kühlschrank ist keine Rede. Die Zeuginnen T.___ und U.___ konnten lediglich angeben, sie hätten den (subjektiven) Eindruck gehabt, es handle sich bei den Zimmern um einen Rückzugsort (E. II. 3.2.7 + 3.2.8 hiervor), was nur einen geringen Beweiswert besitzt. Im Übrigen schliesst eine intakte Beziehung nicht aus, dass jeder Partner seinen eigenen räumlichen Bereich besitzt.
Schliesslich lässt sich anhand der Zeugenaussagen auch nicht nachweisen, dass der Verstorbene an seinem Arbeitsplatz in grösserem Umfang Kleider aufbewahrte (vgl. E. II. 3.2.10 hiervor).
3.4.3.3 Aus den schriftlichen Erklärungen, welche die Beigeladenen beigebracht haben (E. II. 3.3.3 hiervor), ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Die Behauptung der Herren H.___ und I.___, der Verstorbene habe sich nach eigenen Angaben von der Klägerin getrennt, widersprechen seinem Verhalten, wie es aus den Akten und den Zeugenaussagen hervorgeht. Im Übrigen deutet die Anrede in den beiden Schreiben («Sehr geehrte D.___» resp. «Hallo D.___») darauf hin, dass die Herren H.___ und I.___ mit der Beigeladenen bekannt waren, was den Verdacht aufkommen lässt, die schriftlichen Erklärungen seien aus Gefälligkeit erfolgt.
Die Feststellung von Frau Y.___ und Herrn AA.___ wiederum, der Verstorbene habe nie etwas von einer Beziehung erzählt, ist unbehelflich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verstorbene den besagten Personen einfach nichts von seiner Beziehung erzählen wollte. Die Beigeladenen sagten denn auch aus, der Verstorbene sei in diesem Punkt wortkarg gewesen und sie hätten beide erst spät von der Beziehung zur Klägerin erfahren (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Wenn er sich aber schon bei seinen Kindern derart verschlossen zeigte, so liegt nahe, dass er Dritten gegenüber seine Beziehung zur Klägerin erst recht verschwieg.
3.4.3.4 Aus dem Vermerk in den Patientendaten, die Klägerin sei die Kontaktperson des Verstorbenen, lässt sich weder zu Gunsten der Klägerin noch der Beigeladenen etwas ableiten. Dieser Eintrag beruht nämlich nicht auf den eigenen Angaben des Verstorbenen beim Spitaleintritt am 28. März 2017 (oder einem früheren Eintritt), sondern nur auf der Vermutung der beteiligten Spitalmitarbeiterin F.___.
3.4.3.5 Zutreffend ist, dass es an Fotografien fehlt, welche die Klägerin und den Verstorbenen als Paar zeigen. Dies erlaubt aber keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Qualität der Beziehung, sondern kann durchaus andere Gründe haben. Die Klägerin hat denn auch plausibel angegeben, dass sie sich nicht so gern fotografieren lasse und auch kein Interesse an einem Social Media-Auftritt habe.
3.4.3.6 Der Umstand, dass die Klägerin in der Todesanzeige unter den Trauernden erwähnt sowie in diversen Beileidskarten als Partnerin des Verstorbenen angesprochen wird, stellt ein gewisses Indiz dafür dar, dass die Beziehung im Todeszeitpunkt des Verstorbenen immer noch bestand.
3.4.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b) nachgewiesen, dass die Klägerin und der Verstorbene von 2011 bis zu dessen Tod am 28. März 2017, also während mehr als fünf Jahren, durchgehend im gleichen Haushalt lebten und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildeten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine Partnerrente der Beklagten. Diese anerkennt denn auch ab April 2017 einen jährlichen Rentenanspruch von CHF 21'573.00. Da für die Finanzierung diese Rente das gesamte Vorsorgeguthaben des Verstorbenen von CHF 305'204.00 benötigt wird (s. A.S. 24 sowie KB-Nr. 16), entfällt ein Anspruch der Beigeladenen auf das Todesfallkapital (Ziff. 4.5.5 Abs. 1 Reglement).
Der Verzugszins auf Rentenleistungen der Beklagten entspricht demjenigen gemäss Freizügigkeitsgesetz (Ziff. 4.2.4 Abs. 2 Reglement), beläuft sich also auf 2 % (gesetzlicher BVG-Mindestzins seit 1. Januar 2017 1 % plus 1 %, s. Ziff. 9.4 Reglement). Ein Verzugszins auf Rentenzahlungen ist ab der Klageanhebung geschuldet (BGE 119 V 131 E. 4c und 4d S. 135), hier also ab 29. Januar 2018, resp. ab der Fälligkeit der nachfolgenden monatlichen Rentenzahlungen.
4.
4.1 Die obsiegende Klägerin hat für das Klageverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 50). Das Versicherungsgericht bemisst sie ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Kostennote (A.S. 221 ff.) nennt einen Zeitaufwand von 67,76 Stunden, der wie folgt zu kürzen ist:
· Nicht anzurechnen ist der gesamte vorprozessuale Aufwand vom 23. Juni 2017 bis und mit 8. Januar 2018 von insgesamt 9,75 Stunden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 BVG N 51).
· Die Kostennote weist für die drei zentralen Rechtsschriften im Klageverfahren folgenden Aufwand aus:
o Klage vom 29. Januar 2018: 6,09 Stunden (9., 18., 24., 25. und 29. Januar 2018)
o Stellungnahme vom 3. Juli 2018: 11,09 Stunden (1., 5., 8., 11. und 12. Juni sowie 2. und 3. Juli 2018)
o Stellungnahme vom 30. Oktober 2019: 11,5 Stunden (8., 9., 10., 24., 25. und 30. Oktober 2019)
Dieser Aufwand erscheint einerseits als zu hoch, vor allem wenn man berücksichtigt, dass die Klage nur acht Seiten und die Stellungnahme vom 3. Juli 2018 zehn Seiten umfasst. Zudem konnte der Vertreter bei der Klage teilweise auf die Vorarbeiten aus der Korrespondenz mit der Beklagten zurückgreifen (s. Schreiben vom 11. September 2017, KB-Nr. 17). Andererseits ist im obigen Zeitaufwand (sowie in weiteren Positionen, s. etwa 8. Mai 2019) auch reiner Kanzleiaufwand mitenthalten, z.B. Scannen von Eingaben, Kopieren von Beilagen, Versand von Rechtsschriften, Rücksendung von Empfangsbescheinigungen Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen ohne besondere Begründung. Dieser Aufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Werden aber anwaltliche Verrichtungen und Arbeiten des Sekretariats in ein und derselben Position zusammengefasst, so ist es nicht möglich, den Kanzleiaufwand auszuscheiden (eine Ausnahme bildet hier nur die Position vom 28. Mai 2019 über 1,33 Stunden, welche ausschliesslich Kanzleiaufwand umfasst). Im Übrigen weist die Kostennote auch die Kenntnisnahme von Verfügungen aus, mit denen der Klägerin weder eine Frist gesetzt noch ein Antrag von ihr abgewiesen wurde. Dieser Aufwand ist nach der Praxis des Versicherungsgerichts nicht zu vergüten. Zusammenfassend erscheint es als angemessen, für den nicht anrechenbaren sowie den unangemessen hohen Aufwand einen pauschalen Abzug von ermessensweise zehn Stunden vorzunehmen.
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen.
Zusammenfassend verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 47,51 Stunden. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 angeht, so wird praxisgemäss nur in rechtlich sachverhaltsmässig ganz aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Dies würde etwa zutreffen bei ausserordentlich umfangreichen Akten, die den üblichen Rahmen komplett sprengen, bei Rechtsfragen in einem speziellen Gebiet, mit dem Anwälte in der Regel keine Erfahrung haben, bei einer überaus komplexen und schwierigen Beweiswürdigung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit dem erwähnten Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 13'501.70, einschliesslich CHF 183.80 Auslagen und CHF 965.30 Mehrwertsteuer (mit dem seit 1. Januar 2018 geltenden Satz von 7,7 %).
4.3 Die Parteientschädigung im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge geht grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. § 7 Abs. 3 VVV). In der vorliegenden Konstellation wäre es indes nicht sachgerecht, der Beklagten Parteikosten aufzuerlegen. Diese hatte den Anspruch der Klägerin auf eine Partnerrente nämlich im Prinzip nie bestritten. Die Beigeladenen machten jedoch geltend, dass das Altersguthaben des Verstorbenen ihnen zustehe. Da dieses Kapital zur Finanzierung der Partnerrente benötigt wurde, schlossen sich die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen gegenseitig aus. Bei dieser Sachlage lehnte es die Beklagte verständlicherweise ab, ohne gerichtliches Urteil Rentenleistungen zu erbringen, um das Risiko einer Doppelzahlung zu vermeiden. Der vorliegende Prozess war mit anderen Worten nur erforderlich, weil die Beigeladenen den Anspruch der Klägerin bestritten, wobei sei mit ihrem Begehren unterlagen. Es ist deshalb angezeigt, die Parteientschädigung der Klägerin nach dem Verursacherprinzip den beiden Beigeladenen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 25 vom 12. Juli 2016 E. 5a).
5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte B.___ wird verpflichtet, der Klägerin A.___ in Gutheissung ihrer Klage vom 29. Januar 2018 ab 1. April 2017 eine Partnerrente von jährlich CHF 21'573.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.
2. Die Klage der Beigeladenen C.___ und D.___ vom 28. Mai 2018 wird abgewiesen.
3. Die Beigeladenen C.___ und D.___ haben der Klägerin A.___ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 13'501.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
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