Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2020.69 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 29.09.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren |
Zusammenfassung : | Der Beschwerdeführer A. hat sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet, um IV-Leistungen zu erhalten. Nach verschiedenen Schritten und Entscheidungen der IV-Stelle wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt. Dagegen erhob er Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Der Präsident des Versicherungsgerichts entschied, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gerechtfertigt war, da der Fall keine aussergewöhnlich schwierigen oder komplexen Fragen aufwies, die den Beizug eines Anwalts notwendig machten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurde angemessen entschädigt. |
Schlagwörter : | Recht; IV-Nr; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verfügung; Gutachten; Verbeiständung; Rechtsbeistand; Bundesgerichts; Verwaltung; IV-Stelle; Verwaltungsverfahren; Solothurn; Vertreter; Gericht; Versicherungsgericht; Gesuch; Schwierigkeit; Vorbescheid; Anspruch; Akten; Person; Vertretung; Komplexität; Verfahrens; Rechtsanwalt; Rechtspflege |
Rechtsnorm: | Art. 37 ATSG ; Art. 43 ATSG ; |
Referenz BGE: | 125 V 32; 125 V 351; 132 V 200; 137 V 210; 142 V 342; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 20. Februar 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1970, damals wohnhaft in [...], meldete sich im Frühling 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (Posteingang: 19. Mai 2011). Weil das Anmeldeformular weder unterzeichnet noch datiert war (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 2), forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 auf, u.a. dieses zu unterschreiben und erneut einzureichen (IV-Nr. 1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 nach (IV-Nr. 8).
1.2 Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer zu einem Früherfassungs-/ Intake-Gespräch ein, das am 9. Juni 2011 stattfand. Als weiteres Vorgehen hielten die Interviewenden fest, dass in Koordination mit dem RAV Plus berufliche Massnahmen einzuleiten seien (IV-Nr. 10).
1.3 In ihrem Bericht vom 13. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung als «arbeitslos» ab (IV-Nr. 37).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 26. Juni 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 38).
2.2 Mit diesem Vorbescheid erklärte sich der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 nicht einverstanden. Weil sich seine gesundheitliche Situation seit 2007 permanent verschlechtert habe, müsse sein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente neu geprüft werden (IV-Nr. 39).
2.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 bestätigte die Beschwerdegegnerin den am 26. Juni 2013 angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 Stellung (IV-Nr. 46).
3.
3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am «31.» August 2014 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin: 4. August 2014) Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin, die diese am 4. August 2014 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitete (IV-Nr. 51, S. 3 f.). Am 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, [ ], Beschwerde erheben (IV-Nr. 55, S. 3 ff.)
3.2 Mit Urteil vom 13. Mai 2016 hob das Versicherungsgericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (IV-Nr. 65, S. 2 ff.).
4.
4.1 Am 15. Juli 2016 sandte die Beschwerdegegnerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___, [...], den «Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente» zu (IV-Nr. 69, S. 2 ff.).
4.2 Dres. med. C.___ D.___, E.___, [...], erstellten am 11. Dezember 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 75).
4.3 Die durch die Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse angeforderten Akten trafen am 23. Mai 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-Nr. 77).
4.4 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) BE-FR-SO, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 19. und 25. Juni 2018 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 79, S. 2; 81). Sie empfahl, ein orthopädisches Gutachten einzuholen.
4.5 Am 7. September 2018 schlug die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers für die Begutachtung Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, beide I.___, [...], vor (IV-Nr. 91). Zwar beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24. September 2018, ihm sei die Frist zur Einreichung von Einwänden gegen die vorgeschlagenen Gutachter zu erstrecken (IV-Nr. 92), machte dann aber keine diesbezügliche Eingabe.
4.6 Dres. med. G.___ und H.___ reichten am 10. Juli 2019 das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten ein (IV-Nr. 100). Am 18. Dezember 2019 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 102), wovon dieser keinen Gebrauch machte.
4.7 Am 19. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (IV-Nr. 103). Das am 13. Januar 2020 durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Gesuchsformular reichte sein Vertreter, zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, am 20. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 105).
4.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ äusserte sich am 12. Februar 2020 erneut zur medizinischen Situation (IV-Nr. 106).
4.9 Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 107).
5. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 26. März 2020 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Abklärungs- und Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechts-
beistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. Am 15. April 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 14 ff.).
7. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 22. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist dabei auf die beiliegenden Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung (A.S. 35).
8. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 37).
9. Am 1. Juli 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den Anspruch auf die unentgeltliche Verbeiständung im noch laufenden Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beschwerdesache fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
3.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h., wenn die Angelegenheit rechtlich tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen wie folgt: In Fällen, wo die versicherte Person wie hier bereits im Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, rechtfertige sich umso mehr die Aufrechterhaltung der anwaltlichen Vertretung, weil bei wie hier mono- und bidisziplinären Gutachten den Verfahrensgarantien im Sinne von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1). Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer auch seit längerem in psychiatrischer Behandlung. Zudem stellten sich im bereits laufenden Vorbescheidverfahren komplexe rechtliche Fragen, so bezüglich der Verbindlichkeit der medizinischen Einschätzungen sowie der Umschulungsinvalidität. Schliesslich daure das Verfahren seit bereits neun Jahren an, sodass von einem einfachen Verfahren keine Rede sein könne (A.S. 9 f.).
4.2 Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2020 auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Nr. 107) verwiesen (A.S. 35).
5.
5.1 Nach dem Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2 Eine besondere rechtliche tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Die Gutachterstelle hat dazu ein Gutachten in einer Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die vorgeschlagenen Experten keine Einwände erhoben. Die mit BGE 137 V 210 formulierten Partizipationsrechte spielen in dieser Konstellation keine besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um URP erst am 19. Dezember 2019 gestellt wurde, also nach Erstattung des Gutachtens.
5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren; diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht hier wie das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 13. Mai 2016 festgestellt hat um die fachärztliche Beurteilung der somatischen Problematik beim Beschwerdeführer bzw. der geltend gemachten Schulterschmerzen und im Weiteren um Abklärungen bezüglich der Arbeitssituation (Arbeitgeberbericht, Akten Arbeitslosenkasse). Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein Gutachten in einer Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die vorgeschlagenen Experten keine Einwände erhoben. Die mit BGE 137 V 210 formulierten Partizipationsrechte spielen in dieser Konstellation keine besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um URP erst am 19. Dezember 2019 gestellt worden ist, also nach Erstattung des Gutachtens.
5.2.2 Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des orthopädischen Gutachtens von Dres. med. G.___ und H.___ vom 10. Juli 2019 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige vergleichbare, eine besondere Komplexität Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten; solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem nach Ansicht des Beschwerdeführers die Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Begutachtung unter Einbezug der psychiatrischen Fachrichtung (vgl. A.S. 10) stellen könne, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen; auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1) nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet; dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur monooder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt; dies trifft hier nicht zu, denn das Gutachten lag bereits vor, als das URP-Gesuch gestellt wurde. Die Bestellung der Gutachter und die Formulierung der Fragen waren zu keinem Zeitpunkt kontrovers. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführer zwar im Gerichtsverfahren (VSBES.2014.196), das zur Rückweisung führte, im Genuss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Allerdings war die Verwaltung wie bereits erwähnt einzig angewiesen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären und für Klarheit darüber zu sorgen, wie es sich mit der Arbeitssituation des Beschwerdeführers verhält (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2016 E. 6.3 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einwände gegen die durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter erhoben (vgl. A.S. 7). Von besonderen Umständen im vorstehenden Sinne kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 9 f.), nicht gesprochen werden. Auf die durch den Vertreter des Beschwerdeführers angeführte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
5.2.3 Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, die geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Rückweisungsfall. Im Vordergrund steht die Würdigung eines orthopädischen Gutachtens. Es stellen sich Fragen, die in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Im Quervergleich mit anderen Fällen erscheint das Verfahren als höchstens durchschnittlich komplex. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. Schliesslich ist die geltend gemachte Verfahrensdauer, wonach seit der Anmeldung im Frühjahr 2011 bereits neun Jahre vergangen seien (vgl. A.S. 10), zwar vergleichsweise lang; immerhin liegt seit 23. März 2020 ein Vorbescheid vor (IV-Nr. 108). Ursachen für die lange Verfahrensdauer sind im Wesentlichen im Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. u.a. IV-Nr. 16, 37, 73 f.), in der Durchführung medizinischer und beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 17 ff.), im Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014, in der orthopädischen Begutachtung sowie ganz allgemein in den im Verwaltungsverfahren anfallenden, notwendigen Abklärungen zu erblicken. Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit Komplexität lässt sich daraus nicht ableiten. Auch weisen die Akten keinen aussergewöhnlichen Umfang auf.
5.3 Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich schwierige komplexe Fragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn wegen einer unklaren medizinischen Aktenlage ein monodisziplinäres Gutachten eingeholt werden muss. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, liefe dies ebenfalls darauf hinaus, dass die Ausnahme zur Regel würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche; dies gilt noch verstärkt mit Blick darauf, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier gegebenen frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, mit besonderer Zurückhaltung zu bejahen ist.
5.4 Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist auf das Überprüfen der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu verzichten. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020, worin diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidbzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (A.S. 37) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
7.3 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 1. Juli 2020 (A.S. 41 f.) einen Zeitaufwand von insgesamt 7,02 Stunden zu CHF 250.00 geltend gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 68.90 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer [MwSt]). Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 1,19 Stunden. Folglich verbleibt ein Aufwand von 5,83 Stunden, der zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 68.90 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) für Fotokopien werden 50 Rappen pro Stück vergütet zu kürzen bzw. auf CHF 44.90 festzusetzen. Somit ist die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann auf CHF 1'179.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 440.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
8. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s.a. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [ ], wird auf CHF 1'179.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 440.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
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