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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2019.97
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2019.97 vom 13.01.2020 (SO)
Datum:13.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer A. hat sich mehrmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erhalten, aufgrund von körperlichen und psychischen Problemen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Leistungsbegehren mehrmals abgelehnt, da sie keinen ausreichenden Invaliditätsgrad sah. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass keine relevante Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliegt, die eine Gewährung von Leistungen rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Leistungsanmeldung eingetreten.
Schlagwörter : IV-Nr; Recht; Beschwerdeführers; Leistung; Neuanmeldung; Rente; Urteil; IV-Stelle; Verwaltung; Verschlechterung; Akten; Anspruch; Diagnose; Verfügung; Gesundheitszustand; Eintreten; Massnahme; Massnahmen; Beurteilung; Bericht; Gericht; Arbeit; Forderung; Solothurn; Gesundheitszustandes; Invalidität; Sachverhalt
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ; Art. 17 ATSG ; Art. 29 ATSG ; Art. 43 ATSG ;
Referenz BGE:109 V 114; 113 V 27; 117 V 200; 130 V 64; 130 V 68; 130 V 69; 132 V 99; 141 V 281; 141 V 9; 143 V 409; 143 V 418;
Kommentar:
-
Entscheid
Urteil vom 13. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. Februar 2019)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete sich am 16. Juli 2001 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Als Grund verwies er auf die Suva-Akten, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2000 einen Sturz erlitten und sich hierbei eine vordere Kreuzbandruptur links, eine laterale Meniskusläsion links, einen grossen Knorpelflake und einen medialen Femurkondylus in der Belastungszone links zugezogen hatte (vgl. IV-Nr. 8, S. 26). In der ärztlichen Beurteilung vom 14. Februar 2003 (IV-Beleg Nr. 31) kamen die Suva-Ärzte sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer leichten Instabilität des rechten (recte: linken) Kniegelenkes, aber ohne subjektives Unsicherheitsgefühl. Im Vordergrund stehe das femoropatelläre Schmerzsyndrom nach Kreuzbandplastik und St. n. Osteosynthese an der Patellafraktur. Deshalb seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten auf ebenem Boden, ohne Heben von Lasten über ca. 10  15 kg, wenn die Lasten auf Tischhöhe geschoben getragen werden könnten, möglich. Heben von Lasten aus der Hocke sei höchstens bis ca. 5 kg noch zumutbar. Gestützt darauf sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2004 (IV-Nr. 42) eine 20%-Rente zu.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 (IV-Nr. 44) hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei einem Invaliditätsgrad von 20 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

1.2 Am 30. April 2007 (IV-Nr. 53) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung und verwies zur Begründung neben seiner Knieverletzung auf psychische Probleme. Im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 10. Mai 2007 (IV-Nr. 60) wird dazu im Wesentlichen festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Pangonarthrose links mit chronifiziertem Kniegelenkserguss links und Zeichen der zunehmenden Kapselinstabilität. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 79) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2008 ab (IV-Nr. 80). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 85). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2009 (VSBES.2008.180; IV-Nr. 95) insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___ ein interdisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 22. Oktober 2009 (IV-Nr. 105.2) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe beim Exploranden eine zumutbare Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit). Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 107) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 % mit Verfügung vom 2. März 2010 ab (IV-Nr. 108). Die dagegen am 19. April 2010 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2011 (VSBES.2010.93; IV-Nr. 139) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_26/2012 vom 22. März 2012 nicht ein.

1.3 Am 12. Oktober 2015 (IV-Nr. 146) meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (IV-Nr. 157) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 24. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 160). Zusammen mit der Anmeldung reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH (IV-Nr. 162, S. 3) sowie eigene Notizen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schmerzen, Medikamente und Diagnosen ein (IV-Nr. 162, S. 1).

Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 (IV-Nr. 159) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 163) in italienischer Sprache ein. Hierauf bat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ telefonisch, das Schreiben auf Deutsch übersetzt einzureichen (vgl. IV-Protokoll, S. 8). Dieser reichte am 12. Februar 2019 ein neues Schreiben, datiert auf den 11. Februar 2019, ein (IV-Nr. 164).

Am 13. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwendungen und stellte in Aussicht, dass sich seine Hausärztin, Dr. med. F.___, mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen werde (IV-Nr. 165).

Sodann bat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Nr. 166), die im Schreiben vom 7. Februar 2019 erwähnten Tests (Diagnosticum für Cerebralschädigung) einzureichen.

Sodann wurde der Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 167) eingereicht. Am 21. Februar 2019 stellte Dr. med. E.___ der Beschwerdegegnerin die eingeforderten Tests zu (IV-Nr. 168).

Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 263), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf berufliche Massnahmen sowie auf die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 23. Januar 2019 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (A.S. 28 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (A.S. 30 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 (IV-Nr. 37 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7. Am 13. Januar 2020 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann sowie die Nachbarin des Beschwerdeführers, Frau [ ], als Zuschauerin. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war das Erscheinen freigestellt worden.

8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungsund Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.4.2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den behandelnden Psychiater, Dr. med. E.___ aufgefordert, die von ihm im Bericht vom 7. Februar 2019 erwähnten Tests einzureichen. Dieses Vorgehen entspreche nicht demjenigen bei Nichteintreten, sondern beinhalte einen materiellen Prüfungsschritt, womit die IV-Stelle bereits aus diesem Grunde auf das Leistungsgesuch eingetreten sei und den Anspruch neu materiell hätte prüfen müssen. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen des Dr. med. E.___ habe die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem RAD-Psychiater, Dr. med. G.___ unterbreitet. Dieser habe die Möglichkeit einer dementiellen Entwicklung ausdrücklich eingeräumt, habe sie aber gleich wieder unter Hinweis auf die Alkoholerkrankung des Versicherten in Abrede gestellt. Damit könne festgestellt werden, dass der Versicherte mit den eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht habe, jedoch eine solche in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. So könne eine nähere Prüfung insbesondere die auch in der Vergangenheit bereits geprüfte, jedoch damals negierte Frage über eine alkoholbedingte Wesensveränderung einen hirnorganischen Abbau durch den Alkohol in einem neuen Lichte erscheinen lassen. Für eine abschliessende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen seien die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte zu wenig detailliert. Auch die Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters sei ungenügend. Es seien rechtskonforme neue medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten mit eventuell neuer psychiatrischer und neuropsychologischer Neubegutachtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin entspreche es nicht dem Vorgehen bei der Eintretensprüfung, den RAD-Arzt wie vorliegend prüfen zu lassen, ob ein geltend gemachter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Beurteilung auch tatsächlich wesentlich verändert habe, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. G.___ am 26. Februar 2019 getan habe. Eine solche umfangreiche Prüfung wie vom 26. Februar 2019 sei nicht im Rahmen der Eintretensfrage vorzunehmen, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (vgl. statt vieler beiliegendes anonymisiertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2016). Schliesslich werde nicht klar, warum die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch um IV-Leistungen beruflicher Art nicht eingetreten sei. Dieser Anspruch sei gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. November 2011, E. 9, S. 16 bei einem IV-Grad von 37 % nur wegen der Annahme der subjektiven Eingliederungsunfähigkeit abgewiesen worden. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Veränderung des Gesundheitszustandes gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV schränke das sich aus Art. 29 ATSG ergebende jederzeitige Anmelderecht für Sozialversicherungsleistungen und damit einen Anspruch auf Eintreten auf jede Anmeldung bzw. auf eine (für die antragsstellende Person unentgeltliche) materielle Prüfung jeder Anmeldung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nur bei Wiederanmeldungen für Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen ein, nicht aber für berufliche Massnahmen (vgl. Ueli Kieser und Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2019, 5, 95 f. mit Hinweis auf Urteil 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018). Davon, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) subjektiv eingliederungsunfähig sei, gehe die IV-Stelle offensichtlich selbst nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach so so auf das neue Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintreten müssen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei sie mit der Einholung der von Dr. med. E.___ erwähnten Tests nicht bereits auf das Leistungsgesuch eingetreten. Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt seien, diese indessen so wenig substanziiert seien, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, sei die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden könnten, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliege. Der Verwaltung sei es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Somit habe die IV-Stelle die entsprechenden Tests direkt einfordern können und sei damit auf das Leistungsbegehren noch nicht materiell eingetreten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G.___ in seiner Aktennotiz vom 26. Februar 2019 klar ausführe, dass nachvollziehbare Belege für eine Verschlechterung fehlten. Somit könne daraus nicht geschlossen werden, dass Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme festhalte, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe. Das Gegenteil sei der Fall. Dazu sei auf die ausführliche und begründete Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 zu verweisen. Demzufolge sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden und auf die entsprechende Neuanmeldung könne nicht eingetreten werden.

6. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 2. März 2010 ab (IV-Nr. 108).

6.1     In ihrer Rentenverfügung vom 2. März 2010 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 22. Oktober 2009 (IV-Beleg Nr. 105.2) in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Rheumatologie und Psychiatrie ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

1.    Sekundäre Pangonarthrose links (ICD-10 M17.9)

-       Status nach Kniegelenksdistorsion links am 27. September 2000

-       Status nach Kniegelenksarthroskopie, laterale Teilmeniskektomie, arthroskopische Bergung eines Knorpelflakes, Arthrothomie, Refixation des Knorpelflakes, offene vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae-Transplantat links und Patellacerclage am 13. Oktober 2000 bei

-               vorderer Kreuzbandruptur links, laterale Meniskusläsion links, grossem Knorpelflake medialer Femurkondylus in der Belastungszone links und intraoperativ Patellalängsfissur

-       Status nach Cerclageentfernung, Arthroskopie Kniegelenk links mit Entfernung einer 2.0 mm Schraube aus dem medialen Femurkondylus und Notch-Plastik am 19. Januar 2001

-       Status nach diagnostischer Re-Arthroskopie, Beurteilung der Femurkondylenrolle medial, VAPR-shrinking der VKB-Plastik, shaving des Hoffa-Fettkörpers, halb-offene Separation Patellasehne und Hoffa links am 15. Oktober 2001

2.    Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig mit HbA1c-Wert von 8.2 % (ICD-10 E11.9)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe beim Exploranden eine zumutbare Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 80 % (ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit). Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

6.2     Mit seiner Neuanmeldung sowie innert der ihm von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer folgende relevante medizinische Unterlagen eingereicht:

6.2.1 Im seinem undatierten Bericht stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt FMH (IV-Nr. 162, S. 3), folgende Diagnosen:

-        Neuralgieforme, schwer beeinflussbare Schmerzen im Bereiche des Nacken-Schulter-Gürtels rechts

-        Metabolisches Syndrom

·           Diabetes mellitus Typ II seit 2001

o  Ernährungsund Tablettenbehandlung bis Dezember 05

o  Insulinbehandlung und Insulin mit Basis-Bolus-Prinzip seit Januar 2005 mit lnsulatard Morgenund Abenddosis sowie Novo Rapid Nachspritzschema

o  BMI 30 kg/m2

·           Hypercholesterinämie und Hyperlipidämie

o  Unter Statinbehandlung seit Januar 05

-        Mittleres bis unteres Zervikalsyndrom

·           Keine Hinweise auf CRS

·           Keine Neurologischen Ausfälle

-        Therapieresistente Epicondylopathia humeri radialis links

·           Mehrere lokale Steroidapplikationen und monatelange Physiotherapie ohne Wirkung

·           St.n. Denervation des Epicondylus humeri radialis rechts nach Willhelm am 21. Januar 08

·           Therapieresultat unbefriedigend

-        Sekundäre Pangonarthrose links mit chronifiziertem Kniegelenkserguss links und Zeichen der zunehmenden Kapselinstabilität

·           Schweres Verschüttungstrauma mit Kniegelenksdistorsion rechts am 27. September 2000

·           Vordere Kreuzbandruptur links, laterale Meniscusläsion links, Knorpelflake medialer Femurcondylus links

·           Kniearthroskopie, vordere Kreuzbandplastik, laterale Teilmeniskektomie, Fixation des Knorpelflakes 13. Oktober 2000

·           Kniearthroskopie, Cerclagematerialentfernung und Schraubenentfernung 19. Januar 2001

·           Kniearthroskopie rechts 15. Januar 2001 (diagnostisch): Shaving des Hoffa-Fettkörpers, halboffene Separation zwischen Patellarsehne und Hoffa links

·           Kniearthroskopie links 11. Februar 2011 mit Débridement, Entfernung freier Ossikel und Evakuation eines intraartikulären Schraubenrestes posterolateral (mediale und retropatellar betonte Gonarthrose, vordere Kreuzbandrezidivinsuffizienz)

·           Eitrige Gonarthritis mit Nachweis von Streptokokkus agalactiae links mit/bei

o  2. März 2011 KAS, Spülung und Bakteriologie links

o  7. März 2011 KAS, Débridernent, totale Synovektomie links

o  Langfristige Antibiotikabehandlung

o  Rehabilitation in der SUVA-Klinik [...]

-        Wegen dieser Unfallfolge lebenslange Suva-Rente von CHF 520.00

-        Inaktivitätsbedingtes Übergewicht

-        Erektile Dysfunktion

-        Status nach Hepatitis B 1978

-        Status nach Naht des Nervus medianus rechts 1995 wegen Schnittverletzung

-        Alkoholkrankheit

·           Status nach mehreren stationären Entzugsbehandlungen

·           Antabus-Gabe seit 28. August 2012, vorgesehen für 1 Jahr

-        Schwergradiger Reflux

-        Status nach Ringbandspaltung Daumen rechts November 05

-        Nikotinabusus ca. 50 PY

-        Abhängigkeit von der Sozialfürsorge

-        Internmedizinisch, suchttherapeutisch, beschäftigungsmässig und sozial festgefahrene Situation bei schwerer Multimorbidität

6.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem italienischsprachigen Schreiben vom 7. Februar 2019 (IV-Nr. 163) im Wesentlichen und sinngemäss übersetzt fest, der Beschwerdeführer leide an zahlreichen Körperschäden, das Hirn miteingeschlossen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Pathologien sowie die betreffenden Therapien hätten das Hirn geschädigt. Es bestehe eine Hirnschädigung, welche irreparabel und unaufhaltsam sei. Die zerebralen Funktionen des Beschwerdeführers gingen immer mehr in Richtung Demenz. Ein durch ihn, Dr. med. E.___, durchgeführter Test (Diagnose für Zerebralschädigungen) beweise dies ohne jeden Zweifel.

6.2.3 Dr. med. E.___ führte in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 (IV-Nr. 164) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund zahlreicher Pathologien im Verlauf vieler Jahre und der entsprechenden therapeutischen Polifarmazie eine Gehirnschädigung erlitten, mit entsprechendem psychoorganischem Syndrom, irreversibel und progressiv in Richtung Demenz. Deshalb müsse man den globalen Grad seiner Arbeitsunfähigkeit neu beurteilen, zu der physischen auch die psychische hinzufügend.

6.2.4 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 167) folgende Diagnosen:

-       Psychoorganisches Syndrom

·         Gemäss Psychiater Dr. med. E.___: Vd.a. dementielle Entwicklung

·         MMS 20. Februar 2019: 27/30, Uhrentest 5/7, Trailmaking-Test B: 325sek.

-       Rezidivierende Depressive Störung

·         WHO (Five) Well-Being Index vom 20. Februar 2019: 4 Punkte (Major Depression)

·         PHQ-9 depression questionnaire vom 20. Februar 2019: 28 Punkte (Severe Depression)

-       Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

-       Diabetes mellitus ED 2000, insulinpflichtig seit ca. 2004 (Truxal)

-       Stn. therapieresistenter Epicondylopathia humeri radialis links 2008

Im Vordergrund stehe beim Beschwerdeführer eine depressive Störung. Anamnestisch gebe er an, dass ihn täglich «traurige Gedanken» plagten. Er denke, dass das Geborenwerden in dieser Welt für ihn sehr schlimm sei, sterben wäre besser, aber er müsse für seine kranke Freundin noch da sein. Die Schmerzen belasteten ihn zusätzlich und verstärkten die Traurigkeit und die Überforderung. Die Beschwerden des Rückens und des Steissbeins seien intermittierend so stark, dass er während Tagen keine Aufgaben mehr wahrnehmen könne und das tägliche Leben sehr stark eingeschränkt sei. Dies äussere sich mit Schmerzen interskapulär in der täglichen Körperpflege (Zähneputzen, Rasieren) sowie auch bei der Nahrungszubereitung (Gemüse-/Brotschneiden). Identische Beschwerden schränkten auch den täglichen Einkauf ein (Schmerzen im identischen Bereich beim Hineinlegen der Waren in den Einkaufswagen), dasselbe trete beim Wäschehängen auf. Die Gehstrecke sei aufgrund der Schmerzen eingeschränkt, er müsse manchmal bereits nach 50 bis 100 Metern eine Pause machen wegen lumbalen-/Beckensowie Knieschmerzen, dies trotz seiner Behandlung mit Fentanyl 100ug Pflaster. Er gebe eine starke Müdigkeit an, er sei so erschöpft, manchmal schlafe er bis zu 16 Stunden pro Tag. Erschwerend schränkten die Schmerzen intermittierend den Schlaf ein, weswegen er teilweise bis zu 48 Stunden nicht schlafen könne. Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, gemäss oben genannten Tests lägen ein Verdacht auf eine dementielle Entwicklung sowie im Vergleich zur letztmaligen Evaluierung neu eine schwergradige Depression vor. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung habe das Bundesgericht seine jahrelange Praxis geändert, dass inzwischen sogar bei leichtbis mittelgradigen Depressionen (Leitentschiede BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409) sowie bei den psychosomatischen Beschwerdebildern BGE 141 V 281 bei ausreichender Darstellung des eingeschränkten Behandlungserfolges bzw. der -resistenz sowie mit Blick auf den anamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ein Rentenanspruch resultieren könne. In diesem Sinne bitte sie um eine Neuprüfung des abgelehnten IV-Gesuches.

6.3

6.3.1 Stellt man dem C.___-Gutachten vom 22. Oktober 2009 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Diesbezüglich kann vorweg auf die Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Aktennotiz vom 26. Februar 2019 (IV-Nr. 169) verwiesen werden. Darin führte Dr. med. G.___ zutreffend aus, auch wenn aktuell durch die Hausärztin, gestützt auf Befunde von Psychiater Dr. med. E.___, die Entwicklung einer demenziellen Störung und das Vorliegen einer schweren depressiven Erkrankung angegeben würden, fehle für diese Einschätzung bislang jeglicher nachvollziehbare Beleg. Weder seien die sogenannten Tests von Dr. med. E.___ für eine demenzielle Entwicklung hinreichend beweisend, noch werde irgendwo nachvollziehbar die Herleitung der angeblich neu aufgetretenen schweren rezidivierenden depressiven Störung begründet. Ausserdem würden sich beide Diagnosen weitgehend ausschliessen (es sei denn, die Depression würde als «hirnorganisch» begründet). Des Weiteren finde eine, im Falle einer noch dazu schweren depressiven Störung indizierte adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung offenbar nicht statt. Anzumerken wäre zudem, dass die Diagnose einer Depression zunächst eine klinische und nicht über Fragebogen gestellte sei. Weshalb die langjährige chronische Alkoholkrankheit des Versicherten als wesentlicher Faktor im Geschehen der gesundheitlichen Störung des Versicherten im medizinischen Bericht der Hausärztin keine Erwähnung finde, verwundere auffällig und lasse vermuten, dass hier gezielt durch unvollständige und nicht nachvollziehbare und angebliche neue Diagnosen und Einschätzungen das Wiedereintreten der IV auf den Antrag des Versicherten unbedingt bewirkt werden solle. Festzuhalten sei hierzu, dass die angegebenen Reaktionen, Antworten und Leistungen des Versicherten ohne Nachweis einer sicheren Abstinenz von Alkohol kaum als valide und verwertbar hinsichtlich neurokognitiver und affektiver Symptome angesehen werden könnten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei somit anhand der aktuellen medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht belegt. Diesbezüglich ist sodann ergänzend anzufügen, dass die Diagnose einer Depression nur von Dr. med. F.___ aufgrund eigens erhobener Tests gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 167, S. 7 13). Dr. med. F.___ verfügt jedoch nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel, weshalb bereits aus diesem Grund eine gesundheitliche Verschlechterung aufgrund einer Depression nicht glaubhaft gemacht wurde. Ebenso wenig geht aus dem undatierten Bericht von Dr. med. D.___ eine relevante gesundheitliche Verschlechterung hervor, zumal dieser Bericht nur eine Diagnoseliste ohne jegliche Begründung enthält. Schliesslich kann auch gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___ keine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht werden. So fehlt es darin an einer nachvollziehbaren Begründung, für die von ihm gestellten Diagnosen cerebrale Hirnschädigung und Demenz. Und selbst wenn man auf die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen abstellen würde, ist damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass daraus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich in relevantem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, resultiert. So ist darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Demnach ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsgesuch bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist.

An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin nicht materiell auf seine Neuanmeldung eingetreten, indem sie die im Schreiben von Dr. med. E.___ vom 11. Februar 2019 erwähnten Testunterlagen eingeholt hat. Das Ganze ist unter anderem in dem Zusammenhang zu sehen, dass der Beschwerdeführer zuerst lediglich ein italienischsprachiges Schreiben von Dr. med. E.___ vom 7. Februar 2019 eingereicht hat, worauf die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2019 telefonisch an Dr. med. E.___ gelangte mit der Bitte, dieses Schreiben in deutscher Sprache einzureichen (IV-Protokoll, S. 8, Eintrag vom 11. Februar 2019). Hiernach reichte Dr. med. E.___ ein kurzes Schreiben auf Deutsch vom 11. Februar 2019 ein, worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Nr. 166) die im Schreiben vom 7. Februar 2019 erwähnten Tests einverlangte. Wenn zudem wie im vorliegenden Fall im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von der versicherten Person zwar ärztliche Berichte eingereicht wurden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1, 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3).

Des Weiteren stellt auch die Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine materielle Prüfung und damit ein Eintreten auf die Neuanmeldung dar. So handelt es sich bei der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___ nicht um eine umfassende medizinische Würdigung, welche ein Eintreten der Beschwerdegegnerin im Sinne einer materiellen Prüfung des Sachverhaltes darstellt. Vielmehr stellt diese Aktennotiz lediglich eine Beurteilung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage dar, ob damit eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Im Gegensatz zur Fallkonstellation, welche dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 15 848 IV vom 18. August 2015 zugrunde lag, unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem RAD die Akten nicht bereits mit der Fragestellung, es sei zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sein. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall liess die Beschwerdegegnerin den RAD den Sachverhalt bereits materiell abklären, was, wie vom Verwaltungsgericht Bern korrekt entschieden wurde, ein Eintreten auf die Neuanmeldung darstellte. Dagegen handelt es sich bei der Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2019 um eine «Stellungnahme zur Frage des Wiedereintretens», was auf der Aktennotiz auch einleitend festgehalten wurde. Dr. med. G.___ würdigt in seiner Aktennotiz wie erwähnt die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage, ob damit eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Dass eine solche Würdigung nicht gänzlich ohne materielle Ausführungen möglich ist, liegt in der Natur der Sache. Es kann aber nicht gesagt werden, Dr. med. G.___ habe darin bereits den Sachverhalt materiell geprüft.

6.3.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte auf sein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen eintreten müssen und führt aus, die Eintretenshürde der Glaubhaftmachung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV beziehe sich nur auf eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung einen Assistenzbeitrag. Berufliche Massnahmen könnten ohne diese Hürde wieder neu geltend gemacht werden.

Nach Art. 87 Abs. 3 IVV wird, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dieselben Grundsätze gelten praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122).

Wie vorgehend unter E. II 6.3.1 festgehalten, kann seit dem Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb grundsätzlich auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind. Die Revisionsgrundsätze gelten in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsleistungen. Dem Einwand des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Anmerkungen im Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht (JaSo 2019, Hrsg. Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 95 Ziff. 14), wonach der rein verfahrensökonomisch begründete Schutzbedarf sich nach dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 IVV nur auf eine Rentenleistung, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag beziehe, jedoch nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Interpretation entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Urteil VSBES.2010.93 vom 17. November 2011 sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente (Invaliditätsgrad: 37 %) als auch auf berufliche Massnahmen (fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit) verneint wurde. In VSBES.2010.93, E. 9, wurde bezüglich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ausgeführt: «Hierzu ist aber auf die Beurteilung der C.___-Gutachter zu verweisen, wonach im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen auf die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, hingewiesen wurde. Nach Angaben der Gutachter sind Eingliederungsmassnahmen daher nicht erfolgversprechend durchführbar, zumal auch der Beschwerdeführer selber gegenüber den Gutachtern ausführte, er könne sich keine Arbeit vorstellen, die für ihn noch möglich wäre (vgl. IV-Beleg Nr. 105.2 S. 9). Dies bestätigte bereits die Arbeitsvermittlerin der IV-Stelle in ihrem Schlussbericht vom 2. November 2007, in dem sie ausführte, der Beschwerdeführer habe sich aus gesundheitlichen Gründen dazu entschieden, die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Stelle nicht in Anspruch zu nehmen, weshalb die Stellenvermittlung abgeschlossen werde.» Somit hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren zumindest glaubhaft machen müssen, dass er nun wieder subjektiv eingliederungsfähig ist und die vorerwähnte subjektive Krankheitsüberzeugung nicht mehr besteht. Solche Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch weder in seiner Eingabe vom 13. Februar 2019 gemacht (IV-Nr. 165) noch gehen solche aus den Eingaben der behandelnden Ärzte aus den während des Neuanmeldungsverfahrens protokollierten Telefonanrufen des Beschwerdeführers hervor (vgl. IV-Protokoll, S. 8 und 9). Demnach ist es auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.

6.3.3 Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. September 2019 sowie am 13. Januar 2020 Kostennoten eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'586.05 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'912.65 festzusetzen (9.27 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 107.30 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 499.20 (Differenz zum vollen Honorar [9.27 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'411.85 ; CHF 1'912.65 = CHF 499.20]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten; Orientierungskopie an die IV-Stelle, Fristerstreckungsgesuch, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des UP-Gesuchs praxisgemäss 0.5 Stunde entschädigt. Sodann dauerte die Verhandlung nur eine halbe Stunde und nicht eine Stunde wie in der Kostennote aufgeführt wird. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'912.65 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 499.20 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Das Protokoll der Verhandlung vom 13. Januar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Die Kostennote vom 13. Januar 2020 geht zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch



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