Zusammenfassung des Urteils VSBES.2019.64: Versicherungsgericht
Die Versicherte war bei der Pensionskasse B. vorsorgeversichert und erhielt Invalidenrenten aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Pensionskasse die Leistungspflicht verneinte, reichte die Versicherte Klage ein, um die gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die Beklagte argumentierte, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert war. Das Gericht entschied, dass die Klage abzuweisen sei, da die Versicherte zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Richter: nicht bekannt
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2019.64 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung |
Schlagwörter : | Auffangeinrichtung; Akten; Recht; Akteneinsicht; Anspruch; Arbeitgeber; Verfügung; Verordnung; Akteneinsichtsgesuch; Verfahren; Ansprüche; Vorsorge; Einsicht; Verpflichtung; Sozialversicherung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Person; Interesse; Schadenersatz; Bundes; IV-Akten; Parteien; Arbeitnehmer; Leistungen; Beiträge; Privatinteressen; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 12 BV ;Art. 12 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 34 ATSG ;Art. 54 BV ;Art. 56 ATSG ;Art. 85b BV ;Art. 87 BV ;Art. 97 BV ; |
Referenz BGE: | 129 I 249; 129 V 249; 131 V 407; |
Kommentar: | Ueli Kieser, ATSG- 3. Auflage, Zürich, Art. 47 ATSG, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 12. April 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 2) teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) der Firma A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, sie beabsichtige, ihr gegenüber Forderungen geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den Antrag, die Auffangeinrichtung habe ihr verschiedene Unterlagen zuzustellen (Schreiben vom 20. Juli 2018, BB 3). Die Auffangeinrichtung liess der Beschwerdeführerin einige der verlangten Unterlagen zukommen. In Bezug auf andere Dokumente verwies sie die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Schreiben vom 31. Juli 2018, BB 4).
3. Mit Schreiben vom 20. August 2018 (BB 14) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin. Sie verlangte die Herausgabe der vollständigen IV-Akten betreffend den Versicherten B.___ (nachfolgend: der Versicherte). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 30. August 2018 (BB 16), nach erster Einschätzung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, um die geforderte Akteneinsicht respektive überhaupt eine Auskunft erteilen zu können. Die Beschwerdeführerin beharrte am 24. September 2018 auf der beantragten Akteneinsicht und verlangte für den Fall, dass diese weiterhin verweigert werde, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (BB 17). E-Mail-Nachrichten vom 11. Januar 2019 (BB 18) und vom 16. Januar 2019 (BB 19) ergaben keine Fortschritte.
4. Am 8. März 2019 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin (A.S. 1 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. a) Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, der Beschwerdeführerin die integrale Akteneinsicht hinsichtlich des Invaliditätsfalles von Herrn B.___ (Versicherten-Nr. [...]) zu gewähren.
b) Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen über das von der Beschwerdeführerin am 20. August 2018 gestellte Akteneinsichtsgesuch einen Entscheid zu erlassen.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2019 (A.S. 16) den Antrag, es sei materiell in dieser Sache zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2019 wird unter anderem festgestellt, dass beide Parteien einen Entscheid des Gerichts über die Aktenherausgabe bzw. -einsicht (und nicht nur über die Frage, ob darüber mittels formeller Verfügung hätte entschieden werden müssen) wünschen, und es wird in Aussicht genommen, über die Akteneinsicht zu entscheiden (A.S. 23).
7. Die Beschwerdeführerin hält mit Schreiben vom 24. Mai 2019 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 25 f.). Ihr Vertreter reicht am 11. Juni 2019 eine Kostennote ein (A.S. 30 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 33).
II.
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde). Der Eingabe vom 8. März 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung geltend macht.
1.2 Für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung -verzögerung ist diejenige Beschwerdeinstanz zuständig, welche auch eine Beschwerde gegen einen allfälligen Entscheid zu beurteilen hätte. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist daher für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.
1.3 Materielle Fragen bilden grundsätzlich nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das rechtlich geschützte Interesse besteht lediglich darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 410). Deshalb kann die mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde befasste Instanz in der Regel auch keinen materiellen Entscheid fällen, sondern sie hat einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte erlassen müssen, und bejahendenfalls anzuordnen, dass eine solche zu ergehen hat. Vorliegend wünschen aber beide Parteien einen direkten Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint dies als sinnvoll. Es ist daher, wie bereits in der Verfügung vom 22. Mai 2019 (E. I. 6 hiervor) in Aussicht gestellt wurde, über die Frage zu entscheiden, ob dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Das Verfahren ist in diesem Sinn über die Frage der Rechtsverweigerung hinaus auszudehnen (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 39/03 vom 29. Dezember 2003 E. 3).
2. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin hat nach Lage der Akten folgenden Hintergrund:
2.1 Die Arbeitnehmer ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [BVG, SR 831.40]). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Näher geregelt werden die Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, der sich noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, wenn sie seinen Arbeitnehmern deren Hinterlassenen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat, in der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434). Laut Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung muss der Arbeitgeber bei Tod Invalidität eines dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmers einen Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz entrichten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital, vermindert um das Altersguthaben des betreffenden Arbeitnehmers, begrenzt. Weiter muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen (Art. 3 Abs. 4 der erwähnten Verordnung).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde laut dem Schreiben vom 12. April 2018 (E. I. 1 hiervor) mit Zwangsanschlussverfügung vom 3. Juni 1999 rückwirkend ab 1. Januar 1985 für die obligatorische berufliche Vorsorge der Auffangeinrichtung angeschlossen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 (BB 20) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten B.___ rückwirkend ab 1. April 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Am 28. Juni 2001 wurden die IV-Rentenansprüche des Versicherten betragsmässig festgelegt (BB 21). Am 12. April 2018 wandte sich die Auffangeinrichtung an die Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, gemäss Kostenreglement der Auffangeinrichtung würden dem Arbeitgeber in einer Konstellation wie der vorliegenden Verfügungskosten von CHF 450.00 sowie Durchführungskosten von CHF 750.00 in Rechnung gestellt. Weiter werde der Betrag gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung (vgl. E. II. 2.1 hiervor) als Schadenersatz fällig. Im vorliegenden Fall belaufe sich dieser Betrag auf CHF 22'181.04. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit, zum Sachverhalt und Zuschlag Stellung zu nehmen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass die Auffangeinrichtung nicht leistungspflichtig gewesen sei.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von der Auffangeinrichtung nur teilweise Akteneinsicht erhalten und sei im Übrigen an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Sie benötige die Einsicht in die IV-Akten des Versicherten, um die im Schreiben der Auffangeinrichtung erwähnten Möglichkeiten wahrnehmen zu können.
3. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Akteneinsichtsgesuch auf Art. 47 lit. b ATSG und Art. 47 lit. d ATSG (jeweils in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
3.1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 lit. b ATSG zu «den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren zu erfüllen um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen». Erfasst werden Parteien im Sinne von Art. 34 ATSG (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 47 N 83), also «Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht». Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Versicherten fällt nicht unter diese Umschreibung. Zudem geht es um einen Anspruch aus der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge und nicht aus einem dem ATSG unterstellten Sozialversicherungszweig. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf Akteneinsicht unter diesem Titel zu Recht verneint.
3.2 Ebenfalls unter Vorbehalt überwiegender Privatinteressen räumt Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG auch der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer ein Recht auf Aktensicht ein «für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen». Auch hier besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit «Sozialversicherung» über den Anwendungsbereich des ATSG hinaus auch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemeint sein könnten. Zudem sieht sich die Beschwerdeführerin nicht mit einer Regressforderung, sondern mit einem Anspruch konfrontiert, der sich aus einer spezialgesetzlichen Regelung ergibt, auf welche das ATSG keine Anwendung findet. Aus Art. 47 Abs. 1 lit. d ATSG lässt sich somit ebenfalls kein Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin ableiten.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die IV-Akten des Versicherten. Die Rechtsprechung anerkennt allerdings ein direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessendes Recht einer Person, in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens Einsicht zu nehmen, sofern sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Stehen der Akteneinsicht Interessen Dritter entgegen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.). Dieser Grundsatz könnte hier prinzipiell zum Tragen kommen: Die Beschwerdeführerin wurde durch die Auffangeinrichtung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Nachweis zu erbringen, dass die Auffangeinrichtung nicht leistungspflichtig gewesen sei. Weiter wird im Schreiben vom 12. April 2018 dargelegt, in welchen Konstellationen eine Leistungspflicht der Auffangeinrichtung entfiele, so dass der aufgezeigte «Entlastungsbeweis» gelungen wäre. Dies entspricht dem Konzept der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung, welche die Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber, der sich nicht angeschlossen hat, regelt, «wenn sie seinen Arbeitnehmern deren Hinterlassenen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Art. 12 BVG). Aus dieser Umschreibung folgt, dass die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung eine Voraussetzung dieses Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber darstellt. Dem Arbeitgeber, der durch die Auffangeinrichtung belangt wird, muss es möglich sein, den entsprechenden «Entlastungsbeweis» zu erbringen. Daraus könnte sich ein besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne des zitierten Urteils BGE 129 I 249 ergeben, falls der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, die für das allfällige Führen des «Entlastungsbeweises» relevanten Akten einzusehen zumindest ein entsprechendes Gesuch zu stellen, über welches allenfalls aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit eine direkte Einsicht in die IV-Akten zur Wahrung der Rechte gegenüber der Auffangeinrichtung erforderlich ist. Dies hängt entscheidend davon ab, ob es möglich ist, im «Hauptverfahren» zwischen der Auffangeinrichtung und der Beschwerdeführerin die relevanten Akten einzusehen.
4.2 Die Forderung der Auffangeinrichtung gegenüber der Beschwerdeführerin gründet auf den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge, konkret auf Art. 12 Abs. 2 BVG und dem genannten Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung, welche ihrerseits gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BVG erlassen wurde. Es handelt sich also um einen Anspruch, der sich aus dem BVG ableitet. Gemäss Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG steht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, Personen, die einen Anspruch eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, die Akteneinsicht zu «für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind». Bei der Forderung, welcher sich die Beschwerdeführerin gegenübersieht, handelt es sich um eine «Verpflichtung nach diesem Gesetz». Es besteht somit ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des entsprechenden Verfahrens, soweit die Einsicht zur Erfüllung der Verpflichtung, wozu auch deren inhaltliche Beurteilung zu zählen ist, erforderlich ist.
4.3 Damit stellt sich die Frage, inwieweit die IV-Akten zu den Akten des Verfahrens zwischen der Auffangeinrichtung und der Beschwerdeführerin gehören.
4.3.1 Zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 2 BVG (vgl. E. II. 3.1 hiervor) kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG gilt die Auffangeinrichtung als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und unterliegt somit den dortigen Bestimmungen. Dies bedeutet unter anderem, dass die Auffangeinrichtung in einem auf den Erlass einer Verfügung gerichteten Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG). Soweit ein Schadenersatzanspruch gemäss Art. 12 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung infrage steht, hat diese somit die für die Beurteilung erheblichen Tatsachen selbst zu erheben und entsprechende Abklärungen zu treffen. Mit anderen Worten genügt es nicht, wenn die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin Gelegenheit bietet, einen «Entlastungsbeweis» zu erbringen, sondern sie muss ihrerseits entsprechende Abklärungen treffen. Dies bedeutet insbesondere, dass sie die potenziell relevanten Unterlagen beiziehen muss, soweit ihr diese Möglichkeit offensteht.
4.3.2 Gemäss Art. 87 BVG («Amtsund Verwaltungshilfe») geben die Verwaltungsund Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber (lit. a); die Festsetzung, Änderung Rückforderung von Leistungen (lit. b); die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (lit. c); die Festsetzung und den Bezug der Beiträge (lit. d); sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (lit. e).
Wie dargelegt, enthält Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung eine besondere Regelung der Beiträge, welche ein Arbeitgeber in einer bestimmten Situation zu entrichten hat. Die entsprechende Forderung betrifft somit die Festsetzung und den Bezug der Beiträge im Sinne von Art. 87 lit. d BVG. Dabei ist vorfrageweise die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung zu überprüfen, es stellt sich also auch die Frage der Festsetzung, Änderung Rückforderung von Leistungen nach Art. 87 lit. b BVG. Die Auffangeinrichtung hat somit Anspruch darauf, dass ihr die «anderen Sozialversicherungen», zu welchen auch die Beschwerdegegnerin gehört, die Informationen liefern, welche notwendig sind, um die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung (als eine Voraussetzung des Bezugs der spezifischen Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 3 der genannten Verordnung) zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird der Auffangeinrichtung die Akteneinsicht zu gewähren haben, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 87 BVG erforderlich ist. Allenfalls könnten auch überwiegende Privatinteressen der Akteneinsicht entgegenstehen (Kurt Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, S. 1417, Art. 87 N 12). Solche sind hier aber nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass die Auffangeinrichtung dem Versicherten, dessen Interessen einzig in Frage kommen dürften, eine Invalidenrente ausrichtet. Die Auffangeinrichtung ist daher gehalten, im Rahmen der für sie geltenden Untersuchungsmaxime ein Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten.
Ein Einsichtsrecht in die Akten der Auffangeinrichtung steht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, gemäss Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG unter anderem Personen zu, die einen Anspruch eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, und zwar für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist von einer Verpflichtung, die aus dem BVG resultiert, betroffen und fällt somit unter diese Bestimmung. Sie wird ein Akteneinsichtsgesuch an die Auffangeinrichtung stellen können, dem stattzugeben sein wird, soweit nicht überwiegende Privatinteressen entgegenstehen und soweit die Unterlagen zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im durch die Auffangeinrichtung geführten Schadenersatzverfahren erforderlich sind.
5. Zusammenfassend lässt sich ein Recht der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die IV-Akten nicht aus Art. 47 Abs. 1 lit. b lit. d ATSG ableiten. Die Auffangeinrichtung ist jedoch gehalten, ihrerseits die IV-Stelle gestützt auf Art. 87 BVG um Amtsbzw. Verwaltungshilfe zu bitten, um die für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs gegenüber der Beschwerdeführerin relevanten Unterlagen zu ihren Akten nehmen zu können. Die Beschwerdeführerin wird anschliessend gestützt auf Art. 85b BVG ein Akteneinsichtsgesuch an die Auffangeinrichtung stellen können. Damit wird gewährleistet, dass ihre Akteneinsicht auf die für die Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Auffangeinrichtung notwendigen Dokumente beschränkt bleibt. Da die Akteneinsicht im laufenden Hauptverfahren zwischen der Auffangeinrichtung und der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, liegt keine Konstellation vor, in welcher gemäss BGE 129 V 249 E. 3 S. 253 f. direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Akteneinsichtsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Das Verfahren betrifft nicht die Bewilligung Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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