E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2019.189: Versicherungsgericht

Der Versicherte A. erlitt am 11. April 2017 einen Verkehrsunfall ohne Schutzhelm, was zu schweren Verletzungen führte. Die Versicherung Suva kürzte daraufhin die Taggeldleistungen um 10% aufgrund des fehlenden Schutzhelms. Der Versicherte legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass das Nichttragen des Helms als grob fahrlässig einzustufen ist. Der Versicherte erhob daraufhin Beschwerde, die schliesslich vor Gericht gutgeheissen wurde. Es wurde entschieden, dass die Kürzung der Taggeldleistungen nicht gerechtfertigt war, da kein grobes Verschulden vorlag. Die Gerichtskosten entfielen, und die Beschwerdegegnerin wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.- verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2019.189

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2019.189
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2019.189 vom 10.12.2019 (SO)
Datum:10.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Begutachtung / Rechtsverzögerung
Schlagwörter : IV-Nr; Gutachter; Gutachten; Begutachtung; Gutachterstelle; Verfügung; Parteigutachten; Beurteilung; Stunden; Urteil; Beschwerdeführers; Abklärung; Bundesgericht; Arbeitsfähigkeit; Kanton; Solothurn; Versicherungsgericht; IV-St; Person; Bundesgerichts; IV-Stelle; Rechtsbeistand; Parteien; Kantons; Parteientschädigung; Vizepräsidentin
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ;Art. 45 ATSG ;
Referenz BGE:125 V 351; 136 V 351;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG 3. Aufl., Zürich, Art. 45 ATSG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2019.189

Urteil vom 10. Dezember 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung / Rechtsverzögerung (Verfügung vom 4. Juni 2019)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit den Verfügungen vom 1. Oktober 2010 und 23. Februar 2011 einen Leistungsanspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1983 (IV-St. Beleg / IV-Nrn. 80 + 84).

1.2 Am 1. Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 91), worauf ihm diese mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 in Aussicht stellte, auf sein Begehren nicht einzutreten (IV-Nr. 100). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 104), was die Beschwerdegegnerin veranlasste, bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) in Auftrag zu geben. Dieses erging am 15. Dezember 2017 (IV-Nrn. 115.1 - 115.10).

1.3 Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (IV-Nr. 124). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 wiederum Einwand (IV-Nr. 127). Ausserdem reichte er mit seiner Eingabe vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 131.1) ein polydisziplinäres Parteigutachten (Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni 2018 ein (IV-Nrn. 131.2 - 131.4).

1.4 Die Beschwerdegegnerin legte das Parteigutachten am 16. Oktober 2018 der Gutachterstelle B.___ vor und bat um Mitteilung, ob dieses Gutachten neue medizinische Sachverhalte erwähne, welche eine Verlaufsbegutachtung gebieten würden (IV-Nr. 149). Die Gutachterstelle B.___ antwortete am 23. und 26. Oktober 2018, man empfehle eine Verlaufsbegutachtung in sämtlichen vier Disziplinen (IV-Nrn. 150 + 153).

1.5 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 mit, es bedürfe einer umfassenden Untersuchung (Allg. Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie), für welche die Gutachterstelle B.___ vorgesehen sei (IV-Nr. 155). Der Beschwerdeführer reagierte darauf, indem er am 13. November 2018 folgende Anträge stellen liess (IV-Nr. 158):

1.   a) Es sei festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die von der [Beschwerdegegnerin] beabsichtigte Begutachtung zu verzichten sei.

b) Eventualiter: Es sei wegen Besorgnis der Befangenheit der Gutachter der [Gutachterstelle] B.___ eine Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben.

2.   Es sei gestützt auf das Gutachten [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 ein Leistungsentscheid zu fällen.

3.   Es seien dem [Beschwerdeführer] die ihm im Zusammenhang mit der Begutachtung [bei der Gutachterstelle C.___] entstandenen Kosten im Betrage von CHF 11'473.70 im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG zu ersetzen.

4.   Für den Fall, dass die [Beschwerdegegnerin] die Anträge gemäss Ziff. 1 bis 3 hiervor nicht bewilligen sollte, sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen.

5.   ( )

6.   Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

1.6 Am 26. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet und stattdessen ein neurologisch-neuropsychologisches Obergutachten eingeholt werde (IV-Nr. 163). Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin am 6. Mai 2019, dass die Beschwerdegegnerin entweder einen Vorbescheid, gestützt auf das Parteigutachten, aber eine beschwerdefähige Zwischenverfügung erlasse (IV-Nr. 167).

1.7 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 mit, es sei beabsichtigt, bei Dr. med. D.___, Neurologie, und lic. phil. E.___, Neuropsychologie, ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 168). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 20. Mai 2019 vorbringen, er bestreite weiterhin die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung; falls die Beschwerdegegnerin daran festhalten wolle, habe sie eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Ausserdem ersuche er darum, umgehend über die am 13. November 2018 beantragte Rückerstattung der Kosten des Parteigutachtens zu entscheiden (IV-Nr. 171).

1.8 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 4. Juni 2019 an der angekündigten neurologisch-neuropsychologischen Begutachtung fest. Auf die Kosten des Parteigutachtens ging sie nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Am 4. Juli 2019 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. Juni 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Es sei festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die von der [Beschwerdegegnerin] beabsichtigte Begutachtung bei den Dr. D.___ und lic. phil. E.___ zu verzichten sei und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf Grundlage der bestehenden medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.   Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen über das bereits am 13. November 2018 [gestellte] Gesuch um Rückerstattung der Kosten des Privatgutachtens [der Gutachterstelle C.___] vom 23. Juni 2018 einen Entscheid zu erlassen.

4.   Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikumsund Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

6.   Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7.   Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 folgende Anträge (A.S. 31 f.):

·         Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden sofern darauf einzutreten sei.

·         Ansonsten sei die Beschwerde in den übrigen Punkten abzuweisen.

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts betrachtet das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 21. August 2019 als gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen worden sei und die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch keinen solchen Antrag stelle. Ausserdem bewilligt die Vizepräsidentin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 33 f.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 3. Oktober 2019 resp. Duplik vom 25. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 39 f. / 42).

2.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 27. November 2019 eine Kostennote ein (A.S. 48 ff.). Diese geht am 28. November 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.      

1.

1.1 Besteht mit der versicherten Person kein Konsens über die Begutachtung, so hat die Invalidenversicherung die Einholung eines Gutachtens mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit, soweit es um die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019 geht, als Einzelrichterin zuständig (für die Rechtsverzögerungsbeschwerde s. E. II. 4.1.2 hiernach).

2.

2.1 Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (polyoder monobzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei monound bidisziplinären Expertisen den die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.).

2.2

2.2.1 Der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 5.1).

2.2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.2.3 Der IV-Stelle steht bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind nicht, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3.1). Die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) darf jedoch nicht beliebig erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). Bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung dem Auftauchen neuer Fragen) darf grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle stattfinden, sondern erst bei schwerwiegenden Mängeln, welche eine unbefangene medizinische Stellungnahme nicht mehr erwarten lassen. Offene Fragen Zweifel an den Schlussfolgerungen eines Gutachtens sollen deshalb in erster Linie mit dessen Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245).

2.3 Um den Endentscheid in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers entschieden hat.

3.

3.1

3.1.1 Als die Beschwerdegegnerin 2010 / 2011 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte, stützte sie sich auf ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der Gutachterstelle F.___ vom 4. Mai 2009 (IV-Nr. 55). Dieses Gutachten stellte folgende Diagnosen (S. 15):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.   Status nach Oberschenkelfraktur links mit mehrfachen Operationen und Muskelatrophie

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.   Diabetes mellitus Typ 1, insulinpflichtig

3.   Beginnende chronische, distal betonte, sensorische und symmetrische Polyneuropathie, ohne motorische Defizite und Gangataxie

4.   Früh gestörte Persönlichkeit mit narzisstischen und emotional-instabilen impulsiven Anteilen (F60.9)

5.   Zustand nach bulimischer Essstörung (F50.2)

6.   Cannabiskonsum (F12.1)

7.   Akne pustulosa

Der Beschwerdeführer könne keine schweren Arbeiten mehr ausführen (S. 17) und sei im erlernten Beruf als Koch nicht länger einsetzbar (S. 18). Angepasste mittelschwere Arbeiten seien ganztägig ohne Leistungseinbusse möglich (S. 19).

3.1.2 Das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 115.1) enthielt folgende Diagnosen (S. 11):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.   Funktionseinschränkung des linken Beines nach Oberschenkelfraktur, Osteitis, Muskel-Weichteilverletzung (u.a. Abriss des M. quadriceps femoris)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.   Emotional instabile Persönlichkeit mit impulsiven Anteilen (F60.9)

3.   Zustand nach Cannabismissbrauch (F12.1)

4.   Distal betonte, vor allem sensible Polyneuropathie der unteren Extremitäten ohne eindeutige Ataxie motorische Defizite

5.   Diabetes mellitus Typ 1

6.   Akne pustulosa

7.   Fortgesetzter Nikotinkonsum

Die Tätigkeit als Koch sei seit dem Unfall 1999 / 2000 nicht mehr leidensgerecht. In einer dem Belastungsprofil angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hier habe zu keinem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung vorgelegen (S. 13). Gegenüber dem Gutachten vom 4. Mai 2009 sei keine signifikante Änderung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 20).

3.1.3 Am 21. März und 19. Juli 2016 erfolgte durch lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, sowie H.___, Dipl.-Psychologin FSP, resp. M. Sc. I.___, Psychologe, eine neuropsychologische resp. testpsychologische Abklärung (IV-Nr. 97). Danach lag gesamthaft eine mittelschwere kognitive Störung vor (S. 7). Es ergebe sich ein Gesamt-Intelligenzquotient von 76, was einem unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten, jedoch keiner Minderintelligenz nach ICD-10 entspreche. Bei Berücksichtigung der Messgenauigkeit des Verfahrens dürfte der wahre IQ mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 72 und 81 liegen (S. 3).

3.1.4 Dem Parteigutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni 2018 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 131.2 S. 5):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Leichte bis mässige, wahrscheinlich angeborene Hirnleistungsstörung, mit verminderter Einsicht in die eigenen Leistungsgrenzen

·      Chronische, distale sensomotorische Polyneuropathie

·      Diabetes mellitus I, unter Insulintherapie

·      Kognitives Leistungspotential im Bereich einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) bei einer insgesamt mittelschweren kognitiven Störung in den exekutiven und mnestischen Funktionen

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent (F19.2)

·      Knotige, entzündlich gerötete Exantheme am Bauch und in beiden Axillen

·      Anamnestisch Urethritis

·      Funktionseinschränkung des linken Beins nach Oberschenkelfraktur 1996, Osteitis, Muskel-Weichteilverletzung (u.a. Abriss des M. quadriceps femoris)

In der bisherigen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer von allen drei Disziplinen her als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten. Für eine Verweistätigkeit ergebe sich aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung, neurologisch jedoch eine solche von maximal 40 % (S. 6). Im geschützten Arbeitsumfeld betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 60 %; die definitive Höhe hänge von den besonderen Eigenschaften, vom Anforderungsprofil und vom Pflichtenheft einer Beschäftigung ab. Die langfristige Bewältigung eines Pensums von mehr als 60 % sei denkbar, jedoch nachweispflichtig, z.B. in einem Arbeitsversuch. Die Beurteilungen der Gutachterstellen F.___ und B.___ seien nicht nachvollziehbar, da die Bedeutung der kognitiven Einschränkungen und der Hirnleistungsschwäche für das berufliche Leistungspotential unbeachtet geblieben sei. Verstärkt durch die Tendenz des Beschwerdeführers zur Selbstüberschätzung sei seine Arbeitsfähigkeit konsistent überschätzt worden (S. 7).

3.2

3.2.1 Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen zwei polydisziplinäre Gutachten vor, welche in den Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erheblich voneinander abweichen. Auf Grund der vorhandenen Akten ist es nicht ohne weiteres möglich, eines der beiden Gutachten zu verwerfen und auf das andere abzustellen:

Das Parteigutachten erweckt unbestrittenermassen Zweifel am B.___-Gutachten, indem es mit einer Hirnleistungsstörung sowie einer Lernbehinderung bei mittelschwerer kognitiver Störung neue Diagnosen in den Raum stellt. Dies sahen auch die B.___-Experten so, befürworteten sie doch weitere Abklärungen (s. E. I. 1.4 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aber nicht ohne weiteres auf das Parteigutachten abgestellt werden. Ein solches besitzt nicht den gleichen Rang wie ein lege artis erstelltes Administrativgutachten, auch wenn es bei der Frage nach der Beweiskraft des von der Verwaltung eingeholten Gutachtens zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.3). Hinzu kommt, dass das vorliegende Parteigutachten einerseits bei seiner Beurteilung besonderen Wert auf die schulischen Schwierigkeiten sowie die unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers legt (IV-Nr. 131.2 S. 26 + 28 ff. Ziff. 7.2 / Nr. 131.3 S. 10 Ziff. 7.1 / Nr. 131.4 S. 10 ff.). Andererseits wird betont, die festgestellten Einschränkungen seien schon früher dokumentiert worden (IV-Nr. 131.2 S. 32 / Nr. 131.3 S. 15 / Nr. 131.4 S. 10 + 11). Letzteres bezieht sich auf die neuround testpsychologische Abklärung von 2016 (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor; soweit das Parteigutachten an einer Stelle von einer Untersuchung im Jahr 2017 spricht, handelt es sich um ein Versehen, s. IV-Nr. 167 S. 3). Alle diese Umstände waren aber den B.___-Experten ebenfalls bewusst (s. IV-Nr. 115.1 S. 8 Ziff. 36 + 42 sowie S. 10 / Nr. 115.2 S. 3 Ziff. 2.6 / Nr. 115.4 S. 4 Ziff. 2.5 / Nr. 115.5 S. 4 Ziff. 2.6 + S. 6 / Nr. 115.6 S. 1 Ziff. 1 + S. 3 Ziff. 2.6). Auch die von den Parteigutachtern angesprochene Problematik, dass sich der Beschwerdeführer selber überschätzt (IV-Nr. 131.2 S. 7), war bereits im B.___-Gutachten erwähnt worden (IV-Nr. 115.1 S. 15 Ziff. 8). Das Parteigutachten stützt sich mit anderen Worten nicht auf Sachverhalte, welche bislang unbekannt waren. Es verhält sich vielmehr so, dass das Parteiund das B.___-Gutachten die dokumentierten Fakten jeweils unterschiedlich würdigen. Vor diesem Hintergrund blieb die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, als sie eine erneute ärztliche Stellungnahme anordnete, um den Widerspruch zwischen den beiden Gutachten aufzulösen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für ein Obergutachten entschied, anstatt zuerst bei den Gutachtern nachzufragen. Als die Gutachterstelle B.___ das Parteigutachten vorgelegt erhielt, ergänzte sie nicht etwa ihr eigenes Gutachten, sondern sprach sich für eine erneute Begutachtung aus (s. IV-Nr. 150), wobei die angeregte Verlaufsbegutachtung freilich verfehlt wäre, da es nicht um eine gesundheitliche Veränderung seit dem B.___-Gutachten geht. Eine nochmalige Nachfrage bei der Gutachterstelle B.___ erscheint daher wenig sinnvoll. Von einer Nachfrage bei den Parteigutachtern wiederum sind ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal diese bereits auf das B.___-Gutachten eingegangen sind und dieses verworfen haben.

3.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ein rein bidisziplinäres Obergutachten einholen will, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Erforderlich ist vielmehr eine polydisziplinäre Abklärung mit den Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und (wie bei polydisziplinären Begutachtungen Standard) innere Medizin. Bei der neuropsychologischen Testung handelt es sich einerseits um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die versicherungspsychiatrische Beurteilung einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Andererseits verweist der psychiatrische Parteigutachter in seinem Teilgutachten auf das neuropsychologische Teilgutachten (IV-Nr. 131.3 S. 15 + 17). Da aber eine neue neuropsychologische Untersuchung erforderlich ist, bedarf es somit auch einer neuen psychiatrischen Würdigung. Eine erneute orthopädische Begutachtung ist demgegenüber nicht erforderlich, da diese Disziplin nicht Teil des Parteigutachtens bildete.

4.

4.1

4.1.1 Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer Verfügung über die Kosten des Parteigutachtens verhalten werden soll.

4.1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Die Kosten des Parteigutachtens, welche der Beschwerdeführer ersetzt haben möchte, belaufen sich auf CHF 11'473.70 (s. E. I. 1.5 hiervor), was unterhalb der erwähnten Streitwertgrenze liegt. Somit fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche auf den Erlass einer Verfügung über diesen Kostenbetrag abzielt, ebenfalls in die Präsidialkompetenz. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit auch unter diesem Blickwinkel als Einzelrichterin zuständig.

4.1.3 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

4.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Als unerlässlich für die Beurteilung des Anspruchs wird eine Massnahme dann angesehen, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre. Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so gewonnenen Ergebnisse für die Abklärung verwendbar sind (Ueli Kieser: ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 45 N 19 f.).

4.3 Im jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit das Privatgutachten vom 23. Juni 2018 für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Bedeutung ist. Dies wird vielmehr erst der Fall sein, wenn die weiteren Abklärungen durchgeführt worden sind und der relevante medizinische Sachverhalt feststeht (s. dazu E. II. 3.2 hiervor). Damit war die Beschwerdegegnerin aber auch nicht gehalten, schon jetzt darüber zu entscheiden, ob sie die Kosten des Parteigutachtens übernimmt (vgl. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2013.9 vom 19. Dezember 2013 E. II. 3.2). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich unbegründet.

5. Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ein polydisziplinäres Obergutachten mit den Fachrichtungen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung richtet resp. eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand hat, wird sie abgewiesen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

6.

6.1

6.1.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Vertreter auf die Frage der für das Obergutachten erforderlichen Disziplinen beschränkt, so wäre sein Aufwand deutlich geringer ausgefallen. Der Entschädigungsanspruch wird daher auf einen Drittel einer vollen Parteientschädigung herabgesetzt.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

6.1.2 Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 27. November 2019 (A.S. 49 ff.) weist einen Zeitaufwand von 9,48 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «Kurzbrief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (12 x 0,17 = 2,04 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche vom 11. September und 12. November 2019, die keine spezielle Begründung enthält (2 x 0,33 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von insgesamt 6,53 Stunden. Davon ist für die reduzierte Parteientschädigung (s. E. II. 6.1.1 hiervor) ein Drittel, d.h. 2,18 Stunden, mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten, woraus sich CHF 545.00 ergeben.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 153.80 betrifft, so sind die 105 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 101.30. Davon gehört ein Anteil von einem Drittel, d.h. CHF 33.75, zur reduzierten Parteientschädigung. Diese beläuft sich somit, einschliesslich CHF 44.55 Mehrwertsteuer (7,7 %), auf CHF 623.30.

6.2 Soweit der Beschwerdeführer unterlegen ist und die reduzierte Parteientschädigung den anrechenbaren Aufwand nicht abdeckt, entschädigt der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Mit dem nicht entschädigten Zeitaufwand von 4,35 Stunden (6,35 ./. 2,18, s. E. II. 6.1.2 hiervor), zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 GT), sowie einem Auslagenanteil von CHF 67.55 (101.3 ./. 33.75, s. E. II. 6.1.2 hiervor) und CHF 65.50 Mehrwertsteuer ergibt sich so eine armenrechtliche Entschädigung von CHF 916.05.

Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 234.25 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'150.30), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht (IV-Nr. 137), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5 Ziff. 1), zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen» spricht, diese aber nicht beigelegt wurden.

6.3 Für den Fall, dass die reduzierte Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich festgestellt, dass das volle Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1375.00 (6,53 Stunden à CHF 180.00 plus CHF 101.30 Auslagen und CHF 98.30 Mehrwertsteuer) betragen würde.

7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)  kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen ein polydisziplinäres Obergutachten einzuholen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 623.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 916.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 234.25 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.