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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2019.17
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2019.17 vom 04.02.2020 (SO)
Datum:04.02.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen AHV
Zusammenfassung : Der Text behandelt einen Rechtsstreit bezüglich der Invalidenrente einer Person namens A. aufgrund von Rückenbeschwerden und Fibromyalgie. Es wird festgestellt, dass A. von Januar 2008 bis November 2009 Anspruch auf befristete Rentenleistungen hat, darunter eine halbe Rente von Januar bis August 2008, eine ganze Rente von September 2008 bis August 2009 und wieder eine halbe Rente von September bis November 2009. Weitere Abklärungen werden zur weiteren Beurteilung an die zuständige Behörde zurückverwiesen. Der Richter, der die Entscheidung getroffen hat, ist männlich. Die Gerichtskosten betragen CHF 600, und die unterliegende Partei, die Beschwerdegegnerin, ist weiblich und heisst Präsidentin Karin Huber-Studerus.
Schlagwörter : Vermögens; AK-Nr; Darlehen; Vermögensverzicht; Leistung; Betrag; Beschwerdeführers; Ergänzungsleistung; Recht; Darlehens; Ergänzungsleistungen; Einsprache; Bezug; Akten; Vertrag; Auszahlung; Parteien; Verzicht; Freizügigkeitsguthaben; Vergütung; Dokument; Anspruch; Parteientschädigung; Ausgaben; Person; Summe; Rückzahlung; Solothurn; Einnahmen
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ; Art. 2 ATSG ; Art. 43 ATSG ;
Referenz BGE:121 V 204; 131 V 329; 138 V 218; 140 V 267; 142 V 311;
Kommentar:
Susanne Bollinger, Basler Kommentar ATSG, Art. 108 ZPO, 2019
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid
Urteil vom 4. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), 1953, [...], bezieht seit 1. März 2018 eine Altersrente der AHV. Bereits zuvor reichte er bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein (Aktenbeleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) traf Abklärungen und verlangte weitere Unterlagen (vgl. AK-Nr. 17, 20, 21). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 26. April 2018 (AK-Nr. 46) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Hierfür entscheidend war die Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 208'144.00 (vgl. AK-Nr. 46 f.).

2. Der Beschwerdeführer liess am 25. Mai 2018 gegen die Verfügung vom 26. April 2018 Einsprache erheben und den angerechneten Vermögensverzicht bestreiten (AK-Nr. 53). Die Einsprache wurde am 25. Juni 2018 ergänzend begründet (AK-Nr. 56). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 2. Juli 2018 weitere Dokumente (AK-Nr. 61).

3. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 (AK-Nr. 83; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Der Vermögensverzicht wurde nun auf CHF 217'511.55 beziffert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 86).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 19. Januar 2019 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Er stellt sinngemäss den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zu berechnen, und es sei ihm eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (A.S. 6).

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 (AK-Nr. 9 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

4.3 In seiner Replik vom 29. März 2019 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 20 ff.):

1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 21. Dezember2018 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 monatliche Ergänzungsleistungen von mindestens CHF 1974.00 auszurichten.

2. Eventuell sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Dezember 2018 aufzuheben, und es sei die Sache zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen

4.4 Mit Verfügung vom 26. April 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird Rechtsanwalt Cuno Jaeggi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 37).

4.5 Mit Duplik vom 10. Mai 2019 (A.S. 39 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend beantragt sie, bei einer Rückweisung sei ihr keine Parteientschädigung aufzuerlegen.

4.6 Am 11. Juni 2019 lässt der Beschwerdeführer nochmals Stellung nehmen. Gleichzeitig reicht sein Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2018.

2.

2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Weiter wird bei Personen, die eine Altersrente beziehen und zu Hause leben, ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

2.3 Die EL-ansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

2.4 Laut Art. 17a Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.

3.1 Die anerkannten Ausgaben, zusammengesetzt aus dem Lebensbedarf von CHF 19'290.00 (ab 1. März 2018) respektive CHF 19'450.00 (ab 1. Januar 2019), der Miete von CHF 13'200.00 (Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) sowie der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, total CHF 38314.00 (vgl. AK-Nr. 86), sind unbestritten geblieben und betragsmässig ausgewiesen.

3.2 Einnahmenseitig (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 86 f.) ist die Rente von CHF 23688.00 (12 x CHF 1'974.00, vgl. AK-Nr. 7) aktenmässig ausgewiesen. Zu prüfen sind dagegen der von der Beschwerdegegnerin angenommene Vermögensverzicht von CHF 217'511.00 und der darauf entfallende hypothetische Ertrag von CHF 108.00. Die gerichtliche Behandlung hat sich daher praxisgemäss auf diese Positionen zu konzentrieren (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

4. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen in der Höhe von CHF 217'511.55 verzichtet hat nicht.

4.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 26. August 2014 und 17. Februar 2015 Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von insgesamt CHF 208'145.10, auszahlen lassen. Ende 2017 belief sich sein Vermögen gemäss den Angaben in der EL-Anmeldung auf CHF 507.50. Eine Vermögensreduktion um mehr als CHF 200'000.00 innerhalb eines derart kleinen Zeitraums ist erklärungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob ein Vermögensverzicht vorliegt. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. II 2.3 hiervor) ist es Sache des Beschwerdeführers darzulegen, was mit dem Geld geschehen ist.

4.2 In einer Aufstellung vom 22. März 2018 machte der Beschwerdeführer die folgende «Kapital-Verzehrung» geltend (AK-Nr. 34):

-      Eine Summe von total CHF 110'000.00 (CHF 69'200.00 und CHF 40'800.00) sei für die Rückzahlung eines Darlehens von B.___ per 26. August 2014 verwendet worden.

-      Ein Vergütungsauftrag vom 26. August 2014 habe Überweisungen an das Betreibungsamt Solothurn von CHF 17'900.00, an eine Treuhandfirma (Honorar von CHF 3'000.00) sowie eine Zahlung für Mietnebenkosten von CHF 1'184.00 enthalten, total CHF 22'084.00.

-      Im November und Dezember 2014 seien Mietzinszahlungen von total CHF 4'200.00 erfolgt.

-      Für Wohnungseinrichtung sei Anfang 2015 ein Betrag von zirka CHF 10'000.00 ausgegeben worden.

-      Von März 2015 bis Dezember 2017 habe eine Lohnpfändung bestanden; dies habe zu einem Vermögensverzehr von zirka CHF 1'000.00 pro Monat, total CHF 34'000.00, geführt.

Insgesamt ergibt dies einen Betrag von CHF 180'284.00.

4.3 Der im Einspracheentscheid ermittelte Verzichtsbetrag von CHF 217'511.55 wurde wie folgt berechnet: Die Beschwerdegegnerin ging von den Kapitalauszahlungen von Freizügigkeitsguthaben von CHF 161'364.00 und CHF 4'754.75 (je am 26. August 2014) sowie CHF 42'026.35 (am 1. September 2015), total somit CHF 208'145.10, aus. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen den Einnahmen (aus Erwerbseinkommen Taggeldern, abzüglich Lohnpfändung) und den Ausgaben, die nach EL-rechtlichen Regeln berechnet wurden, und gelangte damit zu einem zusätzlichen Verzicht in der Höhe von CHF 52'379.95. Nach Abzug des Vermögensstands am 31. Dezember 2017 von CHF 507.50, der belegten Ausgaben von CHF 7'506.00 und eines «normalen Verzehrs» von CHF 35'000.00 resultierte die erwähnte Summe von CHF 217'511.55 (vgl. AK-Nr. 82).

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben hielt die Beschwerdegegnerin fest, für die neue Wohnungseinrichtung anlässlich des Umzugs im Dezember 2014 sei ein Betrag von CHF 7'506.00 berücksichtigt worden. Die geltend gemachten Schulden seien im Rahmen der Lohnpfändungen beglichen worden und könnten daher nicht nochmals vom Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Barauszahlungen und Bancomatbezüge in der Zeit vom 25. August 2014 bis 31. Dezember 2015 von insgesamt CHF 63'738.00 seien nicht hinreichend begründet worden. Das von B.___ gewährte Darlehen von insgesamt CHF 110'000.00 (inkl. Zinsen) sei weder durch den Beschwerdeführer noch durch B.___ steuerlich deklariert worden. Da das Darlehen nicht weitergehend dokumentiert werden könne, werde es bei der Verzichtsberechnung nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Verzichtsberechnung werde bei einer alleinstehenden Person ein «normaler Verzehr» von CHF 10'000.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 83, S. 3).

5. Wie dargelegt, stellt sich die Frage nach dem Vermögensverzicht in erster Linie vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer bezogenen Freizügigkeitsleistungen. Zur Debatte stehen zunächst die Auszahlungen vom 25. August 2014.

5.1 Wie sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug (AK-Nr. 20, S. 7) entnehmen lässt, wurden ihm am 25. August 2014 Freizügigkeitsguthaben von CHF 161'363.65 und CHF 4'754.75, total CHF 166'180.40, ausbezahlt. Noch am gleichen Tag erfolgten Bezüge von CHF 10'100.00 (Ladung Travelcash-Karte) und CHF 2'200.00 (Barauszahlung) sowie ein Vergütungsauftrag über eine Summe CHF 22'084.80. Am Folgetag wurden weitere Beträge von total CHF 110'000.00 abgebucht (CHF 69'200.00 unter der Bezeichnung «Barauszahlung Rückzahlung Darlehen B.___» und CHF 40'800.00 unter der Bezeichnung «Vergütung an B.___, [...]». Insgesamt wurden also am 25. und 26. August 2014 Bezüge und Abbuchungen im Gesamtumfang von CHF 144'384.00 vorgenommen. Der Kontostand belief sich anschliessend noch auf CHF 21'757.30 (inkl. ursprüngliches Guthaben von CHF 23.70). Ob in Bezug auf die am 25. August 2014 ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben ein Vermögensverzicht vorliegt, beurteilt sich daher in erster Linie mit Blick auf die erwähnten Transaktionen, während die anschliessende Verwendung des Restbetrags von CHF 21'757.30 in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht fällt.

5.2 Die Zusammensetzung des Vergütungsauftrags von CHF 22'084.00 hat der Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 58, 61) im Verwaltungsverfahren dargelegt: Ein Betrag von CHF 17'900.00 floss an das Betreibungsamt zur Tilgung von Forderungen, für die bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt worden war (vgl. AK-Nr. 67, S. 1 ff.), eine Summe von CHF 3'000.00 betraf ein Beratungshonorar (AK-Nr. 67, S. 12) und CHF 1'182.80 eine Rechnung für Miet-Nebenkosten (vgl. AK-Nr. 67, S. 13 f.). Von Ausgaben, die ohne rechtliche Verpflichtung ohne adäquate Gegenleistung getätigt worden wären (vgl. E. II 2.2 hiervor), kann nicht gesprochen werden.

5.3 Was die betragsmässig wichtigere Summe von CHF 110'000.00 anbelangt, ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass am 26. August 2014 eine «Barauszahlung Rückzahlung Darlehen B.___ in der Höhe von CHF 69'200.00» und am gleichen Tag eine «Vergütung an B.___, [...]» im Betrag von CHF 40'800.00 erfolgte (AK-Nr. 20, S. 7). In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer am 1. März 2018 (vgl. AK-Nr. 20) einen Darlehensvertrag zwischen ihm als Darlehensnehmer und B.___ als Darlehensgeber ein (AK-Nr. 20, S. 15 ff.). Der Vertrag ist per 5. Februar 2010 datiert und hält fest, der Beschwerdeführer habe von B.___ vor zirka vier Jahren einen Betrag von CHF 30'000.00 erhalten und erhalte nun eine weitere Teilzahlung von CHF 30'000.00. Unter Einbezug der bisherigen Verzinsung der ersten Teilleistung ergebe sich eine Darlehenssumme von CHF 69'200.00. Der Beschwerdeführer benötige das Darlehen, um sich selbständig zu machen. Als Sicherheit für die Darlehensgewährung diene das 2. Säule-Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers «gemäss Anhang zu diesem Darlehensvertrag». Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner damaligen Vertretung vom 24. September 2014 zu den Akten, in dem der am 26. August 2014 erfolgte Bezug von CHF 69'200.00 zur Tilgung der erwähnten Darlehensschuld sinngemäss akzeptiert wird. Demgegenüber wird der Bezug von CHF 40'800.00 als unrechtmässig bezeichnet und B.___ aufgefordert, Grundlagen für eine entsprechende Forderung einzureichen (AK-Nr. 20, S. 18).

Bei den Akten findet sich überdies ein Entwurf für einen Vertrag zwischen B.___ («ehemals Darlehensgeber») und dem Beschwerdeführer («ehemals Darlehensnehmer»); darin wird ausgeführt, gemäss Angaben von B.___ habe dieser dem Beschwerdeführer im September/Oktober 2010 ein weiteres Darlehen von CHF 20'000.00 übergeben (es gebe dazu einen Brief vom 3. September 2010 sowie eine Vereinbarung und Schuldanerkennung ohne Unterschrift). Die Vergütung von CHF 40'800.00 habe der Rückzahlung dieses Darlehens (inkl. Zins) gedient. Wegen der misslichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei B.___ bereit, ihm einen Betrag von CHF 10'000.00 zurückzuerstatten. Vorgesehen war dementsprechend, dass B.___ dem Beschwerdeführer von den am 26. August 2014 bezogenen CHF 40'800.00 einen Teilbetrag von CHF 10'000.00 zurückzahlen werde. Der Beschwerdeführer hatte den Vertrag am 26. Mai 2015 unterzeichnet, während B.___ noch gewisse Anpassungen wünschte. Namentlich wollte er die Formulierung «Die ganze Angelegenheit wäre somit per Saldo aller Ansprüche abgegolten/erledigt» ersetzt haben durch «Das ganze Darlehen von insgesamt CHF 110'000.00 ist somit per Saldo aller Ansprüche erledigt» (vgl. AK-Nr. 68, S. 1). In der Folge wurde eine in diesem Sinn angepasste «Vereinbarung Darlehen / Bestätigung per Saldo aller Ansprüche» verfasst und am 17. Juni 2015 durch den Beschwerdeführer unterzeichnet (AK-Nr. 68, S. 2). Ein auch von B.___ unterzeichnetes Exemplar findet sich bei den Akten nicht. Dokumentiert ist aber, dass dieser am 19. Juni 2015 den Betrag von CHF 10'000.00 auf das Konto des Beschwerdeführers einbezahlte (vgl. AK-Nr. 20, S. 10).

Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 21. September 2018 auf, Belege für das Darlehen von B.___ aus dem Jahr 2006, das Dokument vom 3. September 2010 sowie Nachweise für die Auszahlung der Darlehen einzureichen (AK-Nr. 74). Der Beschwerdeführer liess am 16. November 2018 nochmals den Darlehensvertrag vom 5. Februar 2010 sowie eine diesem angefügte Quittierung für den im Vertrag erwähnten Betrag von CHF 30'000.00 einreichen. Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente wurden nicht vorgelegt (AK-Nr. 77 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin telefonisch nachgefragt hatte, liess der Beschwerdeführer am 20. November 2018 per E-Mail erklären, es würden im Einspracheverfahren keine weiteren Unterlagen eingereicht (AK-Nr. 79).

Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene neue Dokumente aufgelegt. Darunter finden sich ein Schreiben des Beschwerdeführers (offenbar an B.___) vom 3. September 2010, bei dem es sich um das im Vertragsentwurf erwähnte Dokument von diesem Datum handeln könnte, und eine nicht unterzeichnete «Vereinbarung/Schuldanerkennung» über einen Betrag von CHF 20'000.00 vom 4. September 2010 (Beschwerdebeilage [BB] 2) sowie ein Bank-Auszahlungsbeleg, aus dem ersichtlich ist, dass B.___ am 9. September 2010 bei seiner Bank einen Betrag von CHF 20'000.00 in bar bezog (BB 3). Weiter ist aus den neu eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 eine Vollmacht zu Gunsten von B.___ ausstellte, welche diesen in die Lage versetzte, über das Sparkonto des Beschwerdeführers bei der Bank [...] «nach freiem Ermessen» zu verfügen (BB 4). Laut einem diesbezüglichen Schreiben der Bank vom 26. März 2019 wurde die Vollmacht am 23. September 2014 inaktiviert (BB 5). Zum ebenfalls neu eingereichten Auszahlungsbeleg vom 26. August 2014 («Barauszahlung Rückzahlung Darlehen B.___» von CHF 69'200.00; BB 7) lässt der Beschwerdeführer ausführen, der Bezug sei ohne sein Wissen gestützt auf die erwähnte Vollmacht durch B.___ selbst vorgenommen worden. Ebenso verhalte es sich mit der Auszahlung von CHF 40'800.00 vom gleichen Datum (BB 8). Die beiden Auszahlungsbelege vom 26. August 2014 tragen in der Tat Unterschriften, die der bei der Bank hinterlegten Unterschrift von B.___ (vgl. BB 4) ähneln, nicht dagegen jener des Beschwerdeführers. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft, und B.___ gestützt auf die ihm erteilte Vollmacht am 26. August 2014 die beiden Bezüge von insgesamt CHF 110'000.00 getätigt hat. Die damalige Vertretung des Beschwerdeführers hatte denn auch bereits am 24. September 2014 festgehalten, die Summen von CHF 69'200.00 und CHF 40'800.00 seien durch B.___ beim Schalter der Bank abgehoben worden (AK-Nr. 20, S. 18).

5.4 Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von B.___ am 5. Februar 2010 darlehensweise einen Betrag von CHF 30'000.00 erhielt. Im gleichentags beidseitig unterzeichneten Vertrag wird festgehalten, ungefähr vier Jahre früher habe B.___ bereits einen Betrag von ebenfalls CHF 30'000.00 erhalten. Dafür, dass B.___ diesen ersten Betrag im Jahr 2006 an den Beschwerdeführer auszahlte, existiert keine Quittung. Angesichts der Umstände erscheint es aber als überwiegend wahrscheinlich, dass die erste Darlehensgewährung stattgefunden hat, denn es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer andernfalls dem Vertrag vom 5. Februar 2010, der für ihn ungünstige Bestimmungen enthielt (Anerkennung des Schuldbetrags; hohe Verzinsung für den «Erstbetrag» von CHF 30'000.00; Sicherstellung durch Freizügigkeitsguthaben), hätte zustimmen sollen. Auch für die Einräumung der erwähnten Konto-Vollmacht an B.___ hätte weit weniger Anlass bestanden. Für die Annahme, der Vertrag sei simuliert bzw. es habe gar keine Darlehensgewährung (oder jedenfalls nicht eine solche in der Gesamthöhe) stattgefunden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der im Vertrag genannte Darlehenszweck (selbständige Erwerbstätigkeit) unzutreffend ist, wie der Beschwerdeführer sinngemäss selbst einräumt (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2019, S. 2), genügt in diesem Zusammenhang nicht. Dasselbe gilt unter den gegebenen Umständen für die offenbar unterbliebene steuerliche Deklaration (auch durch den Gläubiger). Umgekehrt spricht der spätere Verlauf im August und September 2014 (Bezug durch B.___, daraufhin Protest des Beschwerdeführers) gegen die genannte These. Auch die Gewährung eines weiteren Darlehens von CHF 20'000.00 ist durch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Dokumente, namentlich den Brief vom 3. September 2010 und den Auszahlungsbeleg vom 9. September 2010 (BB 3 f.), hinreichend erstellt. Unklar bleibt, wie B.___ dazu kam, offenbar für die Rückzahlung dieses Darlehens und entsprechender Zinsen einen Betrag von CHF 40'800.00 zu beanspruchen. Ein Vermögensverzicht des Beschwerdeführers kann aber auch darin nicht erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden muss, dass B.___ diese Summe ohne sein Wissen bezog, und er in der Folge eine Rückforderung geltend machte, die zwar nicht vollständig erfolgreich war, aber schliesslich wenigstens die Rückzahlung von CHF 10'000.00 vom 19. Juni 2015 veranlasst haben dürfte. Zusammenfassend ist ein Vermögensverzicht auch in Bezug auf den Betrag von CHF 110'000.00 zu verneinen.

5.5 Nach dem Gesagten stellen weder die Vergütung vom 25. August 2014 von CHF 22'084.80 noch die beiden Bezüge vom 26. August 2014 (insgesamt CHF 110'000.00) einen Vermögensverzicht dar. Die übrigen Bewegungen, die das verbleibende Guthaben von rund CHF 32'000.00 weiter reduzieren, sind zu wenig bedeutsam, um als Vermögensverzicht zu gelten.

6. Am 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Freizügigkeitsguthaben von CHF 42'026.35 ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 20, S. 5 und 9). Dieses Guthaben reduzierte sich durch einen Vergütungsauftrag vom gleichen Datum über CHF 3'508.00 sowie Barauszahlungen am 17. Februar 2015 von CHF 3'500.00 und am 27. Februar 2015 von CHF 5'000.00 rasch auf rund CHF 30'000.00 und nahm in der Folge kontinuierlich weiter ab. Auch hier ist keine Handlung ersichtlich, die als Vermögensverzicht interpretiert werden könnte.

7.

7.1 Wie dargelegt, kann aus den Auszahlungen der Freizügigkeitsguthaben von CHF 161'363.65 und CHF 4'754.75 am 25. August 2014 sowie von CHF 42'026.35 am 16. Februar 2015 und der anschliessenden Verwendung dieser Gelder kein Vermögensverzicht abgeleitet werden, da durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen ist, dass und wofür diese Mittel verwendet wurden. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die hohen Eingänge von rund CHF 166'000.00 aus den beiden Freizügigkeitsguthaben, die am 25. August 2014 auf dem Konto des Beschwerdeführers eingingen, bereits an diesem und am nächsten Tag durch Zahlungen, die der Tilgung von Schulden respektive von Forderungen dienten, bis auf einen Restbetrag von CHF 21'757.30 wieder abgeflossen waren.

7.2 Das übrige von der Beschwerdegegnerin angerechnete «Vermögen» stammt (abgesehen vom nach 26. August 2014 verbliebenen Restbetrag von CHF 21'757.30 und von der weiteren Freizügigkeits-Auszahlung von CHF 42'026.35 im Februar 2015) grösstenteils aus dem laufenden Verdienst bzw. aus entsprechenden Ersatzeinkommen. Die Beschwerdegegnerin stellt diesem Verdienst einen angepassten EL-rechtlichen Bedarf und einen pauschalisierten Vermögensverzehr gegenüber; dies vermag aber jedenfalls in der gegebenen Konstellation nicht zu überzeugen. Ein Vermögensverzicht lässt sich im vorliegenden Fall nicht dadurch begründen, dass man den Einkünften einen Bedarf gegenüberstellt, der sich aus den EL-rechtlichen Ausgaben für Lebensbedarf, Miete (ohne Höchstbetrag) und Krankenkassenprämien sowie einem «normalen Verzehr» von CHF 10'000.00 pro Jahr zusammensetzt, und aus dem auf diese Weise ermittelten hypothetischen Einnahmenüberschuss über mehrere Jahre hinweg eine Vermögensbildung ableitet. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum EL-Bezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass eine Person ein «normales» Einkommen erzielt hat und dessen Verwendung nicht im Einzelnen dokumentiert ist, ohne dass aber nennenswertes Vermögen gebildet worden wäre, kann nicht auf einen Vermögensverzicht geschlossen werden; dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem der Lohn des Beschwerdeführers bzw. die zeitweise bezogenen Ersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädigung, IV-Taggelder) gepfändet waren. Auch dieser Teil des angerechneten Verzichtsvermögens ist daher nicht gerechtfertigt.

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weil kein Vermögensverzicht vorliegt. Damit kann offen bleiben, ob und inwieweit bei Bejahung eines Vermögensverzichts die nach Lage der Akten nicht unerheblichen Schulden des Beschwerdeführers (vgl. den mit den Unterlagen des im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Betreibungsauszug, BB 11 am Ende) bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BGE 142 V 311). Die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ist für den hier zur Debatte stehenden Zeitraum ohne Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens und eines Vermögensverzehrs zu berechnen.

9.

9.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin steht allerdings den Antrag, dem Beschwerdeführer sei auch bei (formellem) Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er die erst im Beschwerdeverfahren beigebrachten Urkunden schon früher hätte einreichen können. Nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, ATSG, 2019, Art. 61 N 80; vgl. auch Art. 108 ZPO). Dieses Prinzip kann es rechtfertigen, einer Partei eine Parteientschädigung zu verweigern, wenn davon auszugehen ist, dass das Beschwerdeverfahren nicht notwendig geworden wäre, wenn sie Beweismittel, über die sie verfügte, schon in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegt hätte. So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auch in Kenntnis der neuen Dokumente beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. A.S. 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie auf der Basis des nunmehrigen Aktenstandes die Einsprache gutgeheissen hätte, sondern es ist anzunehmen, dass die Beschwerde auch in diesem Fall notwendig gewesen wäre. Das Verursacherprinzip führt daher nicht zur Verweigerung einer Parteientschädigung.

9.2 Rechtsanwalt Jaeggi macht in seiner Kostennote vom 11. Juni 2019 einen Aufwand von 9,6 Stunden geltend, der als angemessen gelten kann. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in rechtlich tatsächlich aussergewöhnlich schwierigen komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Rechtslage präsentiert sich vergleichsweise einfach, und der Sachverhalt ist nicht übermässig komplex. Für die Parteientschädigung gilt somit ein Stundenansatz von CHF 260.00. Mit den Auslagen von CHF 122.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'820.00.

10. Das Beschwerdeverfahren in Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2018 ist ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zu bestimmen.

2.    Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den strittigen Anspruch neu entscheide.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'820.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger



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