Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.37: Versicherungsgericht
Die Chambre des Tutelles des kantonalen Gerichts behandelt einen Rechtsstreit, der von A.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Aigle vom 19. Dezember 2008 eingelegt wurde. Es geht um die Genehmigung des Abschlusskontos des Vormunds von D.________, C.________. Nach dem Tod von D.________ im Jahr 2008 haben A.________ und seine Geschwister beschlossen, auf das Erbe ihrer Mutter zu verzichten. A.________ hat gegen die Genehmigung des Abschlusskontos Beschwerde eingelegt, da er Zweifel an der Verwendung von Geldern hat, die auf das Bankkonto seiner Mutter eingezahlt wurden. Die Chambre des Tutelles entscheidet, dass A.________ nicht die erforderliche Interessenqualität hat, um gegen die Entscheidung vorzugehen, und weist die Beschwerde ab. Das Gericht ordnet an, dass der Fall zur weiteren Untersuchung an den Friedensrichter des Bezirks Aigle zurückverwiesen wird, um die Verwendung der umstrittenen Gelder zu klären.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2018.37 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen IV |
Schlagwörter : | Anspruch; Ergänzungsleistung; Anmeldung; Ergänzungsleistungen; Rente; Verfügung; IV-Stelle; Schweiz; Voraussetzung; Voraussetzungen; Recht; Bundesgericht; Solothurn; AK-Nr; Person; Urteil; IV-Rente; Bundesgerichts; Verordnung; Ausgleichskasse; Invalidenversicherung; Beginn; EL-Anspruch; Sozialversicherung |
Rechtsnorm: | Art. 27 ATSG ;Art. 29 ATSG ;Art. 30 ATSG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Ueli Kieser, ATSG- 3. Auflage , Art. 30 ATSG, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Pro Infirmis Aargau - Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die 1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2018, Aktenseite [A.S.] 5). Mit Verfügung vom 10. März 2017 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 11 S. 1 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, die posttraumatische Belastungsstörung sowie die HIV-Infektion hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass bestanden. Somit sei der Versicherungsfall vor der Unterstellung unter die schweizerische Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten. Was die übrigen Diagnosen (dissoziative Zustände, Persönlichkeitsstörung, depressive Episode) betreffe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche psychiatrischen Diagnosen denselben Ursprung hätten und somit kein völlig neuer Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei (vgl. auch AK-Nr. 17). Abschliessend wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzumelden. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle auf 100 % bemessen (AK-Nr. 19).
2. Am 7. Juni 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 5 und 14).
3. Mit Verfügung vom 16. November 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2017 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 28). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (AK-Nr. 38). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 abgewiesen (A.S. 1 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin lässt am 31. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beginn des EL-Anspruchs zu prüfen (A.S. 5 ff.). Der Begründung lässt sich entnehmen, dass beantragt wird, der Anspruchsbeginn sei auf den 1. August 2016 festzulegen. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 auf die Akten sowie den Einspracheentscheid und führt dazu aus, die Beschwerde enthalte keine durch Beweismittel untermauerten Einwendungen, die zur Herbeiführung einer Veränderung ihrer Beurteilung geeignet wären (A.S. 11 f.).
5. Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 14).
6. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Streitig ist vorliegend, ob der EL-Anspruch erst ab Juni 2017 (EL-Anmeldung) besteht bereits im August 2016 (IV-Anmeldung) entstanden ist. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurden der Beschwerdeführerin ab Juni 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 2'554.00 (inkl. Prämienverbilligung) zugesprochen. Der Streitwert beläuft sich demnach auf nicht mehr als CHF 25'540.00 (August 2016 bis Mai 2017 à jeweils CHF 2'554.00 monatlich, wobei der Anspruch im Jahr 2016 geringfügig niedriger sei dürfte). Damit wird die Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht, weshalb zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit der Präsident als Einzelrichter zuständig ist.
1.3 Die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen der Publikation «Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur IV und AHV (WEL)» des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Diese richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Über den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen sind sich die Parteien einig. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruchsbeginn:
2.2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen Anspruch auf eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. c und d Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Ausländer müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 5 Abs. 1 ELG). Bei Flüchtlingen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 ELG). Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der Verordnung (EWG) 883/04 unterstellt sind, Flüchtlinge und Staatenlose sowie Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das einen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsieht, können auch dann, wenn sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV von drei Jahren in der IV nicht erfüllen und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der AHV IV haben, einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt und Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (WEL Rz. 2230.01):
- das ordentliche Rentenalter erreicht haben; oder
verwitwet verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witweroder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte; oder
zu mindestens 40 % invalid sind.
2.3 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heimoder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heimoder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung (hier: Juni 2017) innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV der IV (hier: März 2017) eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
3.
3.1 Es bestehen verschiedene Tatbestände, bei welchen gemäss Gesetz Verordnung eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für einen Zeitraum, der vor der EL-Anmeldung liegt, erfolgen kann (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 12, Rz. 733 ff.):
- Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heimoder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch rückwirkend bereits ab Beginn des Monats des Heimoder Spitaleintritts (Art. 12 Abs. 2 ELG);
wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV IV eingereicht, so beginnt der Anspruch rückwirkend bereits mit dem Monat der Anmeldung für die Rente (Art. 22 Abs. 1 ELV);
wird eine laufende Rente der AHV der IV mit Verfügung geändert, so erfolgt die Änderung der Ergänzungsleistung rückwirkend mit dem Beginn der Änderung der AHV/IV-Rente (vgl. Art. 22 Abs. 2 ELV);
wird die Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Wiedererwägung gezogen, kann es ebenfalls zu einer Nachzahlung von EL kommen;
wird die Verfügung wegen eines Rechnungsfehlers berichtigt (ohne dass die Verwaltung an die spezifischen Voraussetzungen der Wiedererwägung gebunden ist), steht der versicherten Person ein Recht auf Nachzahlung zu;
wird die jährliche Ergänzungsleistung wegen einer Veränderung der persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen geändert, steht der versicherten Person allenfalls ein Recht auf Nachzahlung zu (Art. 25 Abs. 1 und 2 ELV).
3.2 Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im August 2016 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die ablehnende Verfügung erging am 10. März 2017 (AK-Nr. 11). Darin wurde festgehalten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit habe spätestens seit 2008 bestanden. Berufliche Massnahmen seien somit spätestens objektiv im Jahr 2008 angezeigt gewesen. Aufgrund der Einreise Ende 2007 habe die Beschwerdeführerin noch kein Jahr in der Schweiz wohnen können. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist für eine IV-Rente im Jahr 2009 habe sie die Mindestbeitragszeit von drei Jahren nicht erfüllen können, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Jahre in der Schweiz habe aufgehalten haben können. Die posttraumatische Belastungsstörung und die HIV-Infektion hätten bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden. Bezüglich diesen Erkrankungen sei der Versicherungsfall für berufliche Massnahmen sowie für eine IV-Rente vor der Unterstellung unter die schweizerische Invalidenversicherung eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten. Zudem sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche bei der Beschwerdeführerin gestellten psychiatrischen Diagnosen (dissoziative Zustände, Persönlichkeitsstörung, depressive Episode) denselben Ursprung hätten und somit kein völlig neuer Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowohl für Eingliederungsmassnahmen als auch für eine IV-Rente könnten somit weiterhin nicht erfüllt werden.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wurde seitens der IV-Stelle bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestehe und der Invaliditätsgrad daher 100 % betrage (AK-Nr. 19).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gesetz berücksichtige ihre Situation nicht, weil die Verfügung über Ergänzungsleistungen trotz fehlender Grundleistungen einer Verfügung über Ergänzungsleistungen mit Rentenanspruch nicht gleichgesetzt werde. Wenn unter Umständen, wie sie bei ihr vorlägen, kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erhoben werden könnte, würde ein ungleiches Verfahren bei Personen mit EL-Anspruch trotz fehlender Grundleistung bestehen, was nicht im Sinne der Rechtsgleichheit und Verfahrensgarantien wäre. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, damit die Rechtsgleichheit garantiert bleibe, müsste es möglich sein bzw. hätte im vorliegenden Fall die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum selben Zeitpunkt wie die IV-Anmeldung bzw. vor der IV-Anmeldung eingereicht werden müssen. Ein solcher Ablauf sei jedoch nicht üblich und auch nicht bekannt gewesen (A.S. 6).
4.
4.1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem die entsprechende Anmeldung erfolgt (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. E. II. 2.3 hiervor). Gesetz und Verordnung sehen in bestimmten Situationen Abweichungen von diesem Grundsatz vor (E. II. 3.1 hiervor). Eine solche Konstellation ist hier unbestrittenermassen nicht gegeben. Es stellt sich die Frage, ob trotzdem eine Basis besteht, um einen Anspruch für die Zeit vor der Anmeldung anzuerkennen.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die positivrechtliche Regelung weise für die hier gegebene Konstellation eine Lücke auf, welche durch eine analoge Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV auszufüllen sei. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend im negativen Sinn mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 135 V 279 E. 5.1 S. 284; 134 V 182 E. 4.1 S. 185). Die Annahme einer Lücke setzt in diesem Sinn voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2). Es muss mit anderen Worten ein Versehen des Gesetzoder Verordnungsgebers vorliegen. Dafür bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal das Institut der «rentenlosen» Ergänzungsleistungen schon seit längerer Zeit besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG trat am 1. Januar 2008 in Kraft, zuvor enthielt der am 1. Januar 1997 eingefügte Art. 2c ELG in lit. b eine entsprechende Regelung; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.3). Während dieser Zeit fanden zahlreiche Anpassungen im Bereich der Ergänzungsleistungen statt, so dass ein allfälliges ursprüngliches Versehen zweifellos korrigiert worden wäre. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit des aktuellen Gesetzesund Verordnungstextes kann daher nicht ausgegangen werden.
4.3 Wird eine Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Diese Bestimmung steht in einem engen Zusammenhang mit Art. 30 ATSG, der alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung befasst sind, verpflichtet, an sie gelangte Anmeldungen entgegenzunehmen und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Reicht die versicherte Person ein Gesuch um eine rentenlose Ergänzungsleistung bei der IV-Stelle ein, hat diese das Gesuch deshalb zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle zu überweisen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, N 25 mit Fn. 128). So verhält es sich hier jedoch nicht, denn die Beschwerdeführerin hatte ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente gestellt. Für dessen Beurteilung war die IV-Stelle selbst zuständig. Ein Gesuch um Zusprechung einer rentenlosen Ergänzungsleistung wurde damals nicht gestellt und es verhielt sich auch nicht so, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente von Anfang an offensichtlich nicht gegeben sein konnte (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O.). Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG und damit auch die spezifische Regelung zur Fristwahrung nach Art. 29 Abs. 3 ATSG gelten nur dann, wenn die Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, zu deren Behandlung nicht zuständig ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30 N 22 f.). Ebenso kann es sich unter Umständen verhalten, wenn die versicherte Person zusätzliche Anträge stellt, für welche ein anderer Versicherungsträger zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 8 N 13). Diese Situation lag hier aber nicht vor, denn die Beschwerdeführerin hatte im August 2016 Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (vgl. A.S. 5). Die IV-Stelle war daher nicht gehalten, das bei ihr eingereichte Rentengesuch vor ihrem eigenen Entscheid zur allfälligen Behandlung als EL-Anmeldung an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, die IV-Stelle wäre verpflichtet gewesen, sie unverzüglich nach der Anmeldung über ihren (allfälligen) EL-Anspruch in Kenntnis zu setzen. Sie bezieht sich auf Art. 27 Abs. 3 ATSG, wonach ein Versicherungsträger, der feststellt, dass die versicherte Person ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, ihnen unverzüglich davon Kenntnis zu geben hat. Wie sich dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen lässt, besteht diese Hinweispflicht, sobald der mit der Sache befasste Versicherungsträger feststellt, dass ein Anspruch auf Leistungen eines anderen Versicherungszweigs ernsthaft in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3; 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.1). Diese Feststellung kann in offensichtlichen Fällen unmittelbar nach dem Eingang des Gesuchs getroffen werden. Hier verhielt es sich jedoch nicht so, denn die IV-Stelle konnte erst nach eingehender Prüfung feststellen, dass erstens die posttraumatische Belastungsstörung sowie die HIV-Infektion bereits vor der Einreise in die Schweiz in einem invalidisierenden Ausmass vorgelegen hatten, dass zweitens durch die dissoziativen Zustände, die Persönlichkeitsstörung und die depressive Episode kein neuer Versicherungsfall eingetreten war und dass drittens ein hypothetisch rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen dürfte. Verbindlich festgestellt wurden die ersten beiden Punkte mit dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2017. Zu diesem Zeitpunkt entstand gemäss Art. 27 Abs. 3 ATSG eine Verpflichtung der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin über den möglichen EL-Anspruch in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung kam die IV-Stelle nach, indem sie der Verfügung vom 10. März 2017 folgenden Hinweis anfügte: «Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Ausgleichskasse Solothurn zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzumelden» (IV-Nr. 11 S. 1). Die involvierten Behörden haben demnach pflichtgemäss gehandelt und es besteht auch unter diesem Aspekt keine Grundlage, um von einer bereits im August 2016 erfolgten Anmeldung auszugehen.
4.5 Da Gesetz und Verordnung für die hier gegebene Konstellation keinen Nachzahlungsanspruch vorsehen, ist es nicht möglich, die IV-Anmeldung als EL-Anmeldung zu behandeln, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt.
4.6 Die Beschwerde erfolgt somit unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.