Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.295: Versicherungsgericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts tagt, um über den Einspruch von E.________ gegen die Entscheidung des Präsidenten des Bezirksgerichts Broye und Nord vaudois zu entscheiden. Es geht um die Nichtdurchführung einer Pfändung gegen W.________ im Rahmen von zwei Schuldenforderungen. Die Gerichtsentscheidung besagt, dass aufgrund des Wohnsitzes von W.________ im Ausland die Fortsetzung des Verfahrens in der Schweiz nicht möglich ist. Der Einspruch von E.________ wird abgelehnt, da keine Wahl des Gerichtsstandes seitens W.________ nachgewiesen werden kann. Der Richter entscheidet, dass keine Verfahrenskosten anfallen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2018.295 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Krankenversicherung KVG / Rechtsverweigerung |
Schlagwörter : | Rechtsverzögerung; Verfahren; Frist; Urteil; Bundesgericht; Begehren; Rechtsverweigerung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Kieser; Verfahrens; Verfügung; Versicherungsgericht; Präsident; Anspruch; Entschädigung; Eintritt; Standslosigkeit; Prozessaussichten; Beurteilung; Versicherungsträger; Frist»; Gebot; Hinweis; Kostengutsprache; Bundesgerichts; Rechtsvertreter; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Voraussetzungen |
Rechtsnorm: | Art. 51 ATSG ;Art. 56 ATSG ; |
Referenz BGE: | 129 V 115; |
Kommentar: | Kieser, Kommentar ATSG, Art. 56 ATSG, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
3. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a). Bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob bereits eine Rechtsverzögerung vorlag, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Dezember 2018 erhoben wurde.
3.1 Eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich 2015, N 21 zu Art. 56). Eine zeitliche Grenze, welche den Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. So sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu werten (Urteil 8C_210/2013, E. 2.2). Die Untersuchungspflicht steht allenfalls in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der zügigen Erledigung; dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Urteil 8C_2010/2013, E. 3.2.1; Kieser, a.a.O., N. 31 zu Art. 56). Für den hier interessierenden Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liefert Art. 127 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) einen Hinweis für die Bemessung der «angegebenen Frist». Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer, wenn eine Verfügung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, diese innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
3.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung keinen Einspracheentscheid erlässt. Eine Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt demnach einen bestimmten Ablauf voraus. Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein. Wenn beispielsweise nur eine Kostengutsprache für eine in Aussicht stehende Heilbehandlung eingereicht wird, welche in der Folge nicht behandelt wird, kann nicht umgehend Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht werden (Kieser, a.a.O., N. 35 zur Art. 56; SVR 2009 UV Nr. 24; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter von der Beschwerdegegnerin nie direkt eine anfechtbare Verfügung verlangt. Ein solches Begehren wurde erst anlässlich der beim Versicherungsgericht erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde gestellt. Damit ist es bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Rechtsverzögerung gegeben sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin stets eine Begründung ihrer Ablehnung der Kostengutsprache (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diesem Begehren ist die Beschwerdegegnerin wenn auch nur rudimentär mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 nachgekommen. Geht man davon aus, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2018, worin er ihr eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, am 5. Dezember 2018 erhalten hat, so hätte sie bis zum 19. Dezember 2018 Zeit gehabt, Stellung zu nehmen. Dies hat sie mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2018 Postaufgabe am 19. Dezember 2018 denn auch getan. Dass sie dieses Schreiben nur mit B-Post versandt hat, ist zwar als wenig kundenfreundlich zu bezeichnen, lässt sich aber unter dem Aspekt einer Rechtsverweigerung -verzögerung nicht beanstanden. Es kommt hinzu, dass die einseitige Verkürzung der in Art. 127 KVV vorgesehenen 30-tägigen Frist für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sein kann. Eine Rechtsverzögerung lag somit bis zum Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vor. Es ist zwar nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Krankheitsgeschichte (vgl. Austrittsbericht der [ ] vom 30. August 2018; Beschwerdebeilage) hinsichtlich eines neuropsychologischen Coachings eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Dies reicht jedoch nicht aus, um vorliegend bereits von einer Rechtsverzögerung zu sprechen.
4.
4.1 Nach summarischer richterlicher Beurteilung der Akten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Demnach wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
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