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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.140: Versicherungsgericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts tagt, um über die Beschwerde von A.F.________, B.F.________ und C.F.________ gegen das Urteil des Mietgerichts des Kantons Waadt zu entscheiden. Das Mietgericht hatte den monatlichen Nettomietzins für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 763 CHF festgelegt und entschieden, dass die Vermieter dem Mieter 6.992 CHF zurückzahlen müssen. Die Vermieter hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt und argumentierten, dass der Mietzins auf 1.200 CHF festgelegt werden sollte. Die Chambre des recours überprüft die Berechnung des neuen Mietzinses unter Berücksichtigung der durchgeführten Renovierungsarbeiten und der Entwicklung der Betriebskosten. Am Ende wird der neue monatliche Nettomietzins festgelegt, wobei die Kosten für die Renovierungsarbeiten aus den Jahren 2003-2004 und 2006 sowie die Entwicklung der Betriebskosten berücksichtigt werden. Das Gericht entscheidet über den Fall und bestätigt die Berechnungen der ersten Instanz.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2018.140

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2018.140
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2018.140 vom 28.08.2018 (SO)
Datum:28.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente / Kinderrente / Rückforderung
Schlagwörter : Kinder; Kinderrente; Kinderrenten; Zahlung; Verfügung; AK-Nr; Rückforderung; Rente; Solothurn; Verrechnung; Versicherungsgericht; Akten; Leistungen; Gericht; Kantons; Ausgleichskasse; Mutter; Auszahlung; Renten; Präsident; IV-Stelle; Invalidenrente; IV-Nr; Hauptrente; Überentschädigung; Höhe; Frist
Rechtsnorm:Art. 20 ATSG ;
Referenz BGE:136 V 286; 137 V 175;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- 3. Aufl., Zürich, Art. 46 &nbs, 2015

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2018.140

Urteil vom 28. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente / Kinderrente / Rückforderung (Verfügung vom 25. April 2018)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1. Mit Verfügung vom 17. November 2014 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1980 geborenen B.___ (nachfolgend: Versicherte) rückwirkend ab 1. April 2012 eine ganze Rente nebst drei Kinderrenten für ihre Kinder A.___ (geb. 1998), C.___ (geb. 2000) und D.___ (geb. 2006) zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 58; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn [AK-Nr.] 33). Die Leistungen beliefen sich im Jahr 2016 auf CHF 1'842.00 (Hauptrente) und CHF 549.00 (jede der drei Kinderrenten; AK-Nr. 44).

2. Nachdem A.___ der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er habe seine Ausbildung abgebrochen (AK-Nr. 54 S. 2), wurde die ihn betreffende Kinderrente auf Ende Juli 2016 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Kinderrenten für die beiden anderen Kinder der Versicherten ab 1. August 2016 neu auf je CHF 737.00 festgesetzt (Verfügung vom 27. September 2016, IV-Nr. 62, AK-Nr. 57). Die Neuberechnung erfolgte, weil die Kinderrenten wegen Überentschädigung gekürzt worden waren und sich durch den Wegfall einer Kinderrente eine neue Überentschädigungsberechnung ergab.

3. Nachdem A.___ mitgeteilt hatte, er trete am 1. Januar 2018 eine Lehre an (AK-Nr. 62), sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten B.___ mit Verfügung vom 25. April 2018 rückwirkend ab 1. Januar 2018 wieder eine dritte Kinderrente für A.___ zu und legte die Höhe der drei Kinderrenten gestützt auf eine neue Überentschädigungsberechnung wieder auf je CHF 549.00 fest. Gleichzeitig wurde erklärt, durch die Herabsetzung der Kinderrenten für die beiden anderen Kinder C.___ und D.___ komme es zu einer Rückforderung von CHF 796.00, welche mit der Nachzahlung der neuen, zusätzlichen Kinderrente für A.___ von CHF 2'196.00 verrechnet werde (IV-Nr. 63 S. 3 ff.; AK-Nr. 69). Die entsprechende Verfügung ging an A.___ (AK-Nr. 67).

4. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wendet sich A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er führt aus, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 25. April 2018. Er stellt den Antrag, die in dieser Verfügung enthaltene verrechnungsweise Rückforderung sei als nichtig zu erklären und nicht gegenüber ihm, sondern gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.

5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 werden zunächst die Akten der Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 14. Juni 2018 zusätzlich diejenigen der Ausgleichskasse einverlangt. Diese werden dem Gericht am 21. Juni 2018 zusammen mit einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 13. Juni 2018 eingereicht.

6. Der Beschwerdeführer erhält in der Folge Gelegenheit, sich bis 20. August 2018 zu den neu eingelangten Akten ergänzend zu äussern. Er macht davon keinen Gebrauch.

II.      

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. April 2018. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Rückforderung der Kinderrenten für seine beiden Geschwister für den Zeitraum von Januar 2018 bis April 2018 in der Höhe von CHF 796.00 mit der Nachzahlung für die ihn betreffende Kinderrente desselben Zeitraums verrechnet wird.

1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine Verrechnung in der Höhe von CHF 796.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). In Abweichung von Art. 69 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen (Art. 38bis Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 33bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und Art. 54bis Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

2.3 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). Laut Art. 82 IVV gelten für die Auszahlung der Renten die Art. 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss. Art. 71ter Abs. 3 AHVV lautet wie folgt: «Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.» Ein Antrag, die ihn betreffende Kinderrente sei dem Beschwerdeführer direkt auszuzahlen, wurde bereits im Jahr 2016 gestellt (AK-Nr. 42).

2.4 Für die Verrechnung von IV-Renten erklärt Art. 50 Abs. 2 IVG den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für sinngemäss anwendbar. Nach Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet werden. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung der ihn betreffenden Kinderrente mit der Rückforderung für die seine beiden Schwestern betreffenden Kinderrenten, welche aufgrund der ab 1. Januar 2018 neu hinzutretenden dritten Kinderrente rückwirkend gekürzt werden mussten, verrechnet wurden. Wie aus den Akten der Ausgleichskasse hervorgeht (vgl. AK-Nr. 70), belief sich die Rückforderung auf insgesamt CHF 1'504.00 (vier Monate à zwei Kinderrenten à CHF 188.00 Differenz [CHF 737.00 minus CHF 549.00]). Diese wurde teilweise mit einer Nachzahlung der Ergänzungsleistung für die Versicherte und im Restbetrag von CHF 796.00 mit der Nachzahlung der neuen, den Beschwerdeführer betreffenden Kinderrente verrechnet (AK-Nr. 67; 70).

3.2 Wie dargelegt (E. II. 2.4 hiervor), können fällige Leistungen unter anderem mit Forderungen aufgrund des IVG verrechnet werden. Diese Konstellation ist hier gegeben. Der Beschwerdeführer macht aber sinngemäss geltend, es fehle an der Identität der Parteien, denn die Rückforderung richte sich gegen seine Mutter, während die Kinderrente ihm zustehe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Kinderrente für den Beschwerdeführer einschliesslich der Nachzahlung für die Monate Januar bis April 2018 wurde direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich ebenso wie bei den anderen Kinderrenten um eine Ergänzung zur Hauptrente handelt, welche der Mutter bzw. der Versicherten zusteht. Wenn nun wegen der Zusprechung einer weiteren Kinderrente die bisher ausgerichteten Kinderrenten rückwirkend gekürzt werden müssen, führt dies einerseits zu einer Nachzahlung für die neue Kinderrente und andererseits zu einer Rückforderung für die anderen Kinderrenten. Zwischen den beiden Ansprüchen besteht somit ein enger Zusammenhang. Dieser enge Zusammenhang würde eine Verrechnung selbst dann zulassen, wenn es sich um Ansprüche verschiedener Personen handeln würde (vgl. BGE 137 V 175 E. 2.2.1 S. 178 f.; 130 V 505 E. 2.6 S. 512). Hier, wo es sich um Kinderrenten zur gleichen Hauptrente handelt, steht einer Verrechnung erst recht nichts entgegen. Wenn die Beschwerdegegnerin einen Teil der Nachzahlung der neuen, den Beschwerdeführer betreffenden Kinderrente mit der dadurch bewirkten Rückforderung (wegen kürzungsbedingter rückwirkenden Herabsetzung) der anderen Kinderrenten verrechnet hat, lässt sich dies daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kostenerhebung abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer nicht den Anspruch als solchen, sondern lediglich die Art der Verrechnung beanstandete und er zudem «Einsprache» erhob, so dass unklar ist, ob wirklich eine Beschwerde an ein Gericht mit entsprechender Kostenpflicht beabsichtigt war. Angesichts der geringen Komplexität des Falls wäre ohnehin bloss eine Gebühr in der Mindesthöhe von CHF 200.00 infrage gekommen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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