Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.61: Versicherungsgericht
Die Cour de Cassation pénale hat am 3. August 2009 über den Rekurs von V.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters verhandelt. V.________ wurde bedingt freigelassen, um in seine Heimat Tunesien zurückzukehren. Er hat mehrere Strafen verbüsst, darunter für Diebstahl und Sachbeschädigung. Die Entscheidung zur bedingten Entlassung wurde getroffen, um eine nachhaltige Lösung für seine Probleme zu finden. V.________ hat gegen das Urteil Rekurs eingelegt, da er die Bedingung der sofortigen Ausweisung nicht akzeptiert. Das Gericht hat entschieden, dass die Bedingung gerechtfertigt ist, um das Risiko eines Rückfalls in der Schweiz zu vermeiden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.61 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.06.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen AHV |
Schlagwörter : | Einsprache; Begründung; Frist; Verfügung; Vermögens; Ausgleichskasse; AK-Nr; Solothurn; Ehefrau; Nichteintretensentscheid; Belege; Bundesgericht; Urteil; Ergänzungsleistungen; Einspracheentscheid; Kantons; Anspruch; Antrag; Sozialversicherung; Einnahmen; Vermögensverzicht; Arbeit; Präsident; Versicherungsgericht; Beschwerdeantwort; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 81 ATSG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 40) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen Anspruch von A.___ auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2016.
2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 42) erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2016.
3. Die Ausgleichskasse setzte A.___ mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (AK-Nr. 43) Frist bis 3. Januar 2017, um die Einsprache schriftlich zu ergänzen. Gleichzeitig kündigte sie an, andernfalls werde sie nicht auf die Einsprache eintreten.
4. Nachdem A.___ nicht reagiert hatte, trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) nicht auf die Einsprache ein.
5. Am 19. Februar 2017 erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2017 (A.S. 4). Er beantragt, ihm sei nochmals Gelegenheit zu bieten, die Einsprache zu ergänzen. Am 11. März 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 9).
6. Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2017 (A.S. 12 ff.), die Beschwerde vom 19. Februar 2017 sei als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu behandeln und auf dieses sei wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten.
7. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 stellt der Präsident fest, der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, sich innert Frist zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern (A.S. 17). Am 29. bzw. 31. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer telefonisch mitteilen, er habe die Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 nie erhalten und bitte um Frist zur Stellungnahme. Daraufhin wird ihm die Beschwerdeantwort nochmals zugestellt und seinem Antrag entsprochen (A.S. 18).
8. Mit Replik vom 7. Juni 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort (A.S. 19). Eine Kopie der Replik wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Falls und soweit die Zuschrift vom 19. Februar 2017 als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid zu gelten hat, ist darauf einzutreten. Soweit es sich um ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist halten sollte, wäre dieses dagegen durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln.
1.2 Angefochten ist der Entscheid vom 24. Januar 2017, mit dem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 1. Dezember 2016 nicht eingetreten ist. Das Gericht hat in dieser Konstellation einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen.
2.
2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 10 bis 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Die positivrechtlich verlangte Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich, weil nur so der Einsprecher seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) nachkommt. Die Begründung muss nicht zutreffend sein, aber sich mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 85, mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 N 37). Eine Einsprache, die überhaupt keine Begründung enthält sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).
3.
3.1 Mit der Verfügung vom 9. November 2016 (AK-Nr. 40) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen, weil ein Einnahmenüberschuss vorliege. Dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 41) lässt sich entnehmen, dass den anerkannten Ausgaben von CHF 54445.00 (Lebensbedarf für zwei Personen CHF 28935.00, Mietzins CHF 15000.00, Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 10008.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige CHF 502.00) anrechenbare Einnahmen von CHF 57125.00 gegenüberstehen. Diese Einnahmen setzen sich zusammen aus der AHV-Rente von CHF 19596.00, einem Vermögensverzehr von CHF 12623.00 und einem anrechenbaren Einkommen von CHF 24720.00. Der Vermögensverzehr von CHF 12623.00 entspricht einem Zehntel des anrechenbaren Vermögens von CHF 126231.00. Dieses resultiert seinerseits aus einem Vermögensverzicht von CHF 186220.00 nach Abzug des Freibetrags für Ehepaare von CHF 60000.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Das anrechenbare Einkommen von CHF 24720.00 entspricht zwei Dritteln eines um den Freibetrag von CHF 1'500.00 verminderten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von CHF 38580.00. In der Begründung zur Verfügung (AK-Nr. 40 S. 3) wird erklärt, da die Ehefrau keinen Invaliditätsgrad ausweise, müsse grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen von CHF 38580.00 in der Berechnung berücksichtigt werden. Damit darauf inskünftig verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde erfolgen. Der Vermögensverzicht basiere auf Vermögensrückgängen von CHF 289802.00 im Jahr 2007 und CHF 54205.00 im Jahr 2009, die auch nach mehrmaligen Anfragen nicht belegt begründet worden seien.
3.2 In der Einspracheschrift vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 42) führte der Beschwerdeführer aus, die Annahmen bei den Einnahmen, Vermögensverzicht, Erwerbseinnahmen und Vermögenserträgen seien rein hypothetisch und hätten mit der Realität nichts zu tun. Diese Annahmen seien zu korrigieren. Die Ehefrau suche Arbeit, finde im Beruf aber keine. Einen Deutschkurs könne sie nicht bezahlen und «das Amt» habe die Kostenübernahme verweigert. Die Vermögensabnahme sei durch das Rückzahlen der Hypothek und die Liegenschaftsgewinn-Steuer begründet gewesen. Es hätten für zweieinhalb Jahre ausstehende Hypothekarzinsen zurückbezahlt werden müssen. Während eines sieben Jahre dauernden Auslandaufenthalts ohne Arbeit hätten er und seine Ehefrau CHF 300000.00 verbraucht.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem mit «Bestätigung des Eingangs der Einsprache» überschriebenen Brief vom 8. Dezember 2016 (AK-Nr. 43), mit welchem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung setzte, fest, die Einsprache enthalte ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung. Die Begründung müsse jedoch mit Beweismitteln (Belege) untermauert werden. Weil innerhalb der gesetzten Frist bis 3. Januar 2017 keine Belege eingereicht wurden, trat sie auf die Einsprache nicht ein (A.S. 1 ff.).
3.4 Der zitierte Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangt, eine Einsprache müsse ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer erkennen, dass er mit der Verneinung eines EL-Anspruchs nicht einverstanden ist. Dies genügt als Antrag. Darüber hinaus enthält das Schreiben auch eine mindestens rudimentäre Auseinandersetzung mit der Begründung der Verfügung vom 9. November 2016, indem der Beschwerdeführer darlegt, welche Punkte er beanstandet (Vermögensverzicht, hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) und warum diese nach seiner Ansicht korrigiert werden sollten. Auch wenn diese Auseinandersetzung relativ kurz ausgefallen ist, kann nicht von einer vollständig fehlenden Begründung gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch in ihrer Eingangsbestätigung vom 8. Dezember 2016 ausdrücklich fest, die Einsprache enthalte eine Begründung (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Liegen ein Antrag und eine Begründung vor, besteht aber kein Raum mehr für einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 8. Dezember 2016 gehört es nicht zu den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache, dass die Begründung durch Belege «untermauert» wird. Das Fehlen von Beweisen für eine Behauptung kann für den materiellen Entscheid (Abweisung Gutheissung der Einsprache) massgebend sein. Im Hinblick auf diese materielle Beurteilung ist die Beschwerdegegnerin auch berechtigt, dem Einsprecher eine Frist zu setzen, um Belege für seine Darstellung einzureichen. Das Fehlen von Belegen führt jedoch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern ist gegebenenfalls bei der materiellen Anspruchsprüfung zu berücksichtigen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Einsprache vom 1. Dezember 2016 eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Einsprache materiell behandle. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die Einsprache vom 1. Dezember 2016 materiell behandle.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
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