Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.227 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen IV |
Zusammenfassung : | In dem Gerichtsverfahren zwischen U.________ SA aus Martigny und A.________ SA aus St-Prex ging es um die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek zugunsten von U.________ SA auf dem Grundstück von A.________ SA. Die Gerichtskosten betrugen 900 CHF. Die Partei, die die Rechtsmittelverfahren verloren hat, ist weiblich. |
Schlagwörter : | Verfügung; Verfahren; Ergänzungsleistung; Solothurn; Ergänzungsleistungen; Sistierung; Versicherungsgericht; Beschwerdeverfahren; Urteil; Kantons; Anspruch; Leistungen; Bundesgericht; Rechtsverzögerung; Rente; Berechnung; Präsident; Zwischenverfügung; Hinweisen; Verfahrens; Frist; IV-Rente; Krankenversicherung; Beschwerdeführer; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 52 ATSG ; Art. 56 ATSG ; Art. 60 ATSG ; |
Referenz BGE: | 132 V 418; 139 V 600; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech Jürg Walker
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente Sistierung des Anmeldeverfahrens zum EL-Bezug (Verfügung vom 21. Juli 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Am 27. April 2017 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (Aktenseite [A.S.] 1).
2 Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 entschied die Beschwerdegegnerin, diese Anmeldung bis zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen zu sistieren. Zur Begründung führte sie an, ein möglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne aufgrund der fehlenden Leistungsentscheide der Pensionskasse, der Suva sowie der Krankenversicherung zurzeit nicht bestimmt werden (A.S. 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 12. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der AKSO vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben.
2. Die AKSO sei zu verpflichten, sofort über die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer zu entscheiden.
3. Dem Beschwerdeführer sei auch für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten [Rechtsanwalt Jürg Walker] zu gewähren.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 (A.S. 21 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
5. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2017 (A.S 24 ff.) wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Gegen prozessund verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung (Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 418; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 14). Folglich ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Juli 2017, mit der die Beschwerdegegnerin das Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Bei der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Gegen eine Zwischenverfügung des Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist aber mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, um Abklärungen abzuwarten, die bei anderen Behörden laufen und deren Ergebnisse sich auf die EL-Berechnung auswirken. Konkret handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Invalidenversicherung, um Verfahren über Leistungen der Unfallversicherung und der Pensionskasse sowie um einen allfälligen Kapitalanspruch gegenüber der Krankenversicherung. Die Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er weiterhin Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu verneinen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 56 N 19, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung. Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt würden (vgl. Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bezogen auf die vorliegend gegebene Konstellation ist gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar gezwungen, einstweilen weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.
2.3 Auf eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die wenn sie zutreffen den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können (zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob dies hier zutrifft, kann offenbleiben, da eine Rechtsverzögerung zu verneinen wäre, wie nachstehend darzulegen ist.
2.3.1 Eine Gerichtsoder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).
2.3.2 Diese Konstellation liegt hier nicht vor: Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringen lässt (Beschwerdeschrift vom 12. September 2017, S. 4), ist zurzeit unklar, ob er neben der ganzen Rente, die ihm mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Februar und 11. April 2017 rückwirkend ab 1. November 2013 zugesprochen wurde Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge hat. Beide Ansprüche hängen nach Einschätzung des Beschwerdeführers vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.83 ab, in welchem er die erwähnte Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch angefochten hat. Zudem wäre es zumindest theoretisch möglich, dass diese IV-Rente im Beschwerdeverfahren ganz teilweise wegfallen könnte. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2017 (AK-Nr. 12, S. 2 f.) wurde ausserdem ein möglicher, ebenfalls noch ungeklärter Anspruch auf eine Kapitalzahlung einer Krankenversicherung erwähnt. Damit steht fest, dass zurzeit keine definitive Berechnung des EL-Anspruchs möglich ist. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnung unter Vorbehalt (mit Abtretung allfälliger künftiger Ansprüche an die Beschwerdegegnerin) liesse sich nur schwer mit dem Grundsatz vereinbaren, dass Ergänzungsleistungen subsidiär zu den potentiellen Einnahmen gewährt werden, die das Gesetz (Art. 11 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) als anrechenbar bezeichnet. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dieses vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen rechtlich geboten sein und ein Verzicht darauf eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung darstellen sollte. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Aspekt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.