Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.76: Versicherungsgericht
In der Sitzung vom 18. September 2009 des Tribunal d'accusation unter dem Vorsitz von Herrn J.-F. Meylan und den Richtern MM. F. Meylan und Krieger wurde über den Fall Z.________ verhandelt. Es ging um den Vorwurf der Verleumdung und der Irreführung der Justiz gegen F.________. Nach einer Reihe von Beschwerden und Gegenbeschwerden wurde entschieden, die Ermittlungen vorläufig auszusetzen, bis über einen anderen Fall entschieden ist. Der Rekurs von F.________ gegen diese Entscheidung wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2016.76 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.10.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beiträge |
Schlagwörter : | ändig; Einkommen; Erwerb; AK-Nr; Veranlagung; Baselland; Recht; Beiträge; Erwerbstätigkeit; Steuerverwaltung; Kanton; Steuerbehörde; Bundessteuer; Ausgleichskasse; Solothurn; Steuermeldung; Einsprache; Einkommens; Steuerveranlagung; Abklärung; Tragsverfügung; Kantons; Eigenkapital; Erwerbseinkommen; Selbständige; Steuerbehörden |
Rechtsnorm: | Art. 105 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 9 AHVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 369; 111 V 289; 115 V 180; 118 V 140; 121 V 83; 125 V 385; 95 I 21; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2014 Nachtragsverfügung (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) setzte am 17. Januar 2014 mittels einer Akonto-Beitragsverfügung die durch A.___ (nachfolgende Beschwerdeführerin), [...], zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2014 im Betrag von CHF 2872.80 sowie die FAK-Beiträge von CHF 559.80 fest; dabei stellte sie auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 40000.00 ab (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 1).
2.
2.1 Am 16. Dezember 2015 meldete die Steuerbehörde Baselland der Beschwerdegegnerin, dass das steuerpflichtige Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer CHF 54334.00 und das im Betrieb investierte Eigenkapital CHF 5400.00 betrage (AK-Nr. 9).
2.2 Gestützt auf diese Steuermeldung bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 59700.00 setzte die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügungen vom 8. Januar 2016 die definitiven Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Betrag von 6022.80 sowie die FAK-Beiträge von CHF 835.80 fest. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Verfügung jene vom 17. Januar 2014 bzw. 8. Januar 2016 ersetze (AK-Nr. 10).
2.3 Die dagegen erhobene Einsprache des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2016 (AK-Nr. 12) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Februar 2016 ab (AK-Nr. 17).
3. Am 8. März 2016 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der AKSO vom 10. Februar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, und somit seien die beiden Nachtragsverfügungen und die Rechnung vom 8. Januar 2016 zu stornieren.
2. Das AHV-pflichtige Einkommen von CHF 27162.00 sei gemäss der rektifizierten Steuerveranlagung vom 10. August 2015 des Kantons Solothurn als Grundlage für die Verfügung der AHV-Beiträge 2014 zu verwenden.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 2000.00 für die verursachten Drittkosten auszuzahlen (gemäss ATSV Art. 12a).
4. Allfällig zu viel bezahlte Beiträge seien zurückzuerstatten.
4. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin teilt am 20. Mai 2016 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beantworten ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2014 (AK-Nr. 10) zu Recht auf die Meldung der Steuerbehörde Baselland bzw. auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2014 von CHF 54334.00 (AK-Nr. 9) abgestellt hat. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, aufgrund der rektifizierten Steuerveranlagung 2014 vom 10. August 2015 sei von einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit pro 2014 von lediglich CHF 27162.00 auszugehen (A.S. 8).
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme Erwerb durch finanzielle geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 385 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2).
2.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach Steuergesetz vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste etc. abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a bis c AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
Steuerrechtliche Sozialabzüge und insbesondere die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden dürfen nicht abgezogen werden, zumal auch bei den Unselbständigerwerbenden die Beiträge nach dem Bruttolohn bemessen werden. Zum jeweils gemeldeten Erwerbseinkommen müssen deshalb die Kassen die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. (ohne formelle Verfügung) in Rechnung gestellten AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen (BGE 115 V 180 f. E. 2, 111 V 295 E. 4a; SVR 2006 AHV Nr. 5 S. 16 E. 2.2). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs für das von Selbständigerwerbenden im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 - 2 AHVV).
2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist nicht, und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 83 E. 2c; AHI-Praxis 1993 S. 223).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2015 gemeldet, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2014 CHF 54334.00 und das im Betrieb investierte Eigenkapital CHF 5400.00 betragen. Der Steuermeldung lässt sich ferner entnehmen, dass die Einschätzung am 22. Oktober 2015 erfolgt ist (AK-Nr. 9). Demgegenüber geht aus der berichtigten, definitiven Staatsund Bundessteuerveranlagung der Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein (VB D-T) in Dornach vom 10. August 2015 für die Steuerperiode 2014 hervor, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27162.00 betragen (AK-Nr. 18. S. 3); darauf beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin (A.S. 7).
3.2 In einem E-Mail vom 29. Januar 2016 hat der Steuerrevisor C.___, VB D-T, bestätigt, dass die Veranlagung 2014 tatsächlich berichtigt und eine «Ausscheidungskopie» dem Kanton Baselland zugestellt worden sei; ob diese bei der richtigen Stelle angekommen sei, wisse er nicht. Die berichtigte Veranlagung vom 10. August 2015 umfasse ein AHV-pflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 27162.00 (AK-Nr. 15).
3.3 Der Veranlagungsexperte der Steuerverwaltung Basel-Landschaft hat der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2016 per E-Mail mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in [...] SO einen [...] betreibe. Gemäss Erfolgsrechnung betrage der Unternehmenserfolg CHF 27162.00. Nach einer Aufrechnung der Autokosten von CHF 4090.00 ergebe sich neu ein Gewinn von CHF 31252.00. Für die Veranlagung habe sich die Steuerverwaltung Basellandschaft jedoch auf die Steuerausscheidung vom 3. August 2015 der VB D-T gestützt und den Gewinn von CHF 54334.00 unverändert übernommen. Falls die Solothurner Steuerbehörde im Nachhinein ein Rektifikat erstellt habe, entziehe sich dies der Kenntnis der Steuerverwaltung Baselland. Bei ihnen sei denn auch keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben worden, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei (AK-Nr. 18, S. 2). Zudem gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerverwaltung Baselland am 5. Februar 2016 der Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin bekannt, dass sich das Hauptsteuerdomizil bzw. der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in [...] [...], Kanton Basel-Landschaft, befinde. Für die direkte Bundessteuer finde keine interkantonale Steuerausscheidung statt; massgebend sei der Kanton BL. Nur der Geschäftsort der Beschwerdeführerin begründe ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Solothurn (AK-Nr. 18).
4.
4.1 Nach Art. 105 Abs. 1 DBG erheben die kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich das von Einzelunternehmungen und kaufmännischen Personengesellschaften, ist im Regelfall am Geschäftsort bzw. am Sitz der Gesellschaft zu versteuern (Dr. Peter Forster: AHV-Beitragsrecht, Schulthess 2007, § 8, S. 138, Rz 34, m.H.a. BGE 95 I 21). Folglich sind im vorliegenden Fall die Steuerbehörden des Kantons Solothurn für die Besteuerung des Einkommens der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuständig. Mangels anderslautenden Aussagen ist davon auszugehen, dass (auch) die berichtigte definitive Steuerveranlagung der VB D-T vom 10. August 2015 (AK-Nr. 18, S. 3) in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2 Hinsichtlich des gemeldeten Einkommens hier durch die Steuerverwaltung Baselland über CHF 54334.00 (AK-Nr. 9) besteht keine absolute Verbindlichkeit, darf doch von den auf einer wie im vorliegenden Fall rechtskräftigen Steuertaxation beruhenden Einkommensund Vermögensangaben ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Veranlagung auf klar ausgewiesenen Irrtümern beruht, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (Dr. Peter Forster, a.a.O., § 9, S. 148, Rz 15, m.H.a. BGE 111 V 289 E. 3c, 110 V 369 E. 2a [ ]).
4.3 Der Veranlagung der Steuerverwaltung Baselland vom 22. Oktober 2015 steht jener der VB D-T vom 10. August 2015 entgegen; beide sind zwar davon ist auszugehen in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin am 8. März 2016 bei der Steuerverwaltung Baselland ein Revisionsbegehren eingereicht und beantragt, dass das steuerbare Einkommen aufgrund der rektifizierten Steuerveranlagung des Kantons Solothurn neu festzusetzen sei (Beschwerdebeilage [BB-]5). Dessen ungeachtet, hat es nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten, dass die Steuerverwaltung Baselland bei ihrer Steuerveranlagung bezüglich des Einkommens der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit nicht auf die berichtigte, aktuellere Veranlagung der VB D-T vom 10. August 2015 (AK-Nr. 18), sondern auf deren Angaben vom 3. August 2015 abgestellt und den Gewinn von CHF 54334.00 unverändert übernommen hat; daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dagegen nicht opponiert habe (AK-Nr. 18, S. 2), wenn auch selbständigerwerbende Versicherte wie bereits erwähnt ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben. Indessen geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte i.d.R. auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Dr. Peter Forster, a.a.O., Rz 16, m.H.). Immerhin hat die Beschwerdegegnerin seit der Einsprache vom 21. Januar 2016 Kenntnis von der berichtigten, definitiven Veranlagung der VB D-T vom 10. August 2015. Im letztgenannten Zeitpunkt haben die steuerrechtlichen Grundlagen eine Änderung erfahren, was in der später bzw. am 22. Oktober 2015 erfolgten Einschätzung der Steuerverwaltung Baselland zu berücksichtigen gewesen wäre.
4.4 Indes liegt hier nicht jene Konstellation vor, wo der Sozialversicherungsrichter nach der Rechtsprechung selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre (vgl. BGE 110 V 369 E. 2b). Vielmehr kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung bzw. aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht länger auf die Veranlagung der Steuerverwaltung Baselland vom 22. Oktober 2015 abgestellt werden, sondern es ist von der Steuertaxation der VB D-T vom 10. August 2015 auszugehen. Allerdings gilt es dabei zu berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung Basellandschaft beim offenbar ausgewiesenen Unternehmungserfolg der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von CHF 27162.00 (= Ziff. 2 Steuerveranlagung VB D-T; AK-Nr. 18, S. 3) die Autokosten von CHF 4090.00 aufgerechnet und auf diese Weise zu einem massgebenden Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit von CHF 31252.00 gelangt ist (AK-Nr. 18, S. 2); weshalb dies zu keiner Korrektur der seinerzeitigen Steuermeldung geführt hat, lässt sich an dieser Stelle nicht nachvollziehen. Es wird denn auch Sache der Beschwerdegegnerin sein, diesbezüglich die notwendigen Abklärungen zu treffen, lässt doch die derzeitige Aktenlage keine weiteren Schlüsse zu.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2016 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen handle sowie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge pro 2014 neu entscheide.
6. Da im vorliegenden Fall keine anwaltliche fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 140 E. 2a), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2016 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen handle sowie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über die durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge pro 2014 neu entscheide.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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