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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.48: Versicherungsgericht

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.J.________ aus Renens gegen die einstweilige Verfügung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne betreffend das Kind C.J.________. Das Gericht entscheidet, dass das Sorgerecht vorläufig dem Jugendamt entzogen wird. A.J.________ legt Einspruch ein, während B.J.________ zustimmt. Das Jugendamt argumentiert, dass der Entzug des Sorgerechts notwendig ist. Die Entscheidung wird bestätigt, da die Mutter des Kindes psychische Probleme hat und noch nicht vollständig von Medikamenten abhängig ist. Das Gericht entscheidet zugunsten des Jugendamts und weist den Einspruch ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2016.48

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2016.48
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2016.48 vom 21.12.2016 (SO)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente
Schlagwörter : IV-Nr; Rente; Untersuchung; Schmerz; Recht; Bericht; Verfügung; Abklärung; Urteil; Facharzt; Untersuchungen; Invalidität; Beurteilung; Arbeitsfähigkeit; Ergebnis; Bundesgericht; Solothurn; Gericht; Veränderung; Stellung; Beschwerden; Schmerzen; Stellungnahme; Revision; Bundesgerichts; Sachverhalt
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ;Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;
Referenz BGE:115 V 308; 125 V 351; 126 V 353; 129 V 222; 130 V 71; 132 V 393; 134 I 140; 134 V 231; 137 V 210; 141 V 281; 141 V 585; 141 V 9;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2016.48

Urteil vom 21. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 13. Januar 2016)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1963 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2001 eine ganze IV-Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85 %, zu (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 20). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht insbesondere auf ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Januar 2002 (IV-Nr. 18).

2.

2.1 Im August 2011 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein. Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (IV-Nr. 44), nahm einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 22. August 2011 (IV-Nr. 45) zu den Akten und führte am 16. Februar 2012 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 49). Weiter wurden bei Dr. med. C.___ weitere Berichte der übrigen behandelnden Ärzte eingeholt (IV-Nr. 50), namentlich über neurologische Untersuchungen im D.___ (IV-Nr. 50 S. 2, S. 4, S. 6, S. 8), der Augenklinik des E.___ (IV-Nr. 50 S. 9) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (IV-Nr. 50 S. 11-19). Zudem zog die Beschwerdegegnerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2012 (IV-Nr. 52) bei. In der Folge gab sie bei der Begutachtungsstelle H.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 28. August 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 56.1).

2.2 Nach Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64), der behandelnden Ärzte Dr. med. C.___ (IV-Nr. 58, 64 S. 6) und Dr. med. G.___ (IV-Nr. 66 S. 2) sowie der Begutachtungsstelle H.___ vom 13. September 2013 (IV-Nr. 73) liess die Beschwerdegegnerin durch Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2014 vornehmen (IV-Nr. 81). Mit Verfügung vom 10. April 2014 (IV-Nr. 82, 83) wurde die laufende ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht ein (Urteil vom 2. Juni 2014, IV-Nr. 85).

3.

3.1 Am 24. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihre Rente sei zu erhöhen (IV-Nr. 86). In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin zahlreiche Arztberichte zugestellt (IV-Nr. 88). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 19. August 2015 ein (IV-Nr. 91). Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde das Rentenerhöhungsgesuch abweisen (Vorbescheid vom 25. August 2015, IV-Nr. 92). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 7. September 2015 und 23. November 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 95, 107). Dr. med. I.___ vom RAD äusserte sich dazu am 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 111).

3.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Rente zu erhöhen.

4. Die Beschwerdeführerin lässt am 12. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 24. März 2015 eine Invalidenrente zu 100 % auszurichten, bzw. die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.

2.    Es sei ein unabhängiges fachärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch der Beschwerdeführerin abklärt.

3.    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.    Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 (A.S. 37), die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 18. April 2016 (A.S. 39) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (A.S. 43) an ihren Anträgen fest. Am 1. Juli 2016 reicht ihr Vertreter die Kostennote vom 30. Juni 2016 ein (A.S. 49). Mit Schreiben vom 23. August 2016 (A.S. 51) lässt die Beschwerdeführerin Berichte des J.___ vom 15. Juli 2016 sowie des Röntgeninstituts K.___ vom 26. Juli 2016 zu den Akten geben.

8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin zu erhöhen ist, wie es mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 24. März 2015 (IV-Nr. 86) beantragt wurde.

2.

2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs oder, im hier gegebenen Fall einer Revision, der Erhöhung Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsund/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201). Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3 Die Verfügung vom 10. April 2014 (IV-Nr. 82, 83), mit der die laufende ganze Rente per 1. Juni 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, beruhte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither bzw. bis zur verfügungsweisen Neubeurteilung vom 13. Januar 2016 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat.

4.

4.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungsund Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.4 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

5.

5.1 Die Verfügung vom 10. April 2014 (IV-Nr. 83), mit der die ganze Rente auf eine halbe Rente reduziert wurde, beruhte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 28. August 2012 (IV-Nr. 56.1). Dieses gelangte zu folgenden Ergebnissen:

5.1.1 Die Ophthalmologin Dr. med. L.___ diagnostizierte im augenärztlichen Teilgutachten vom 7. Juli 2012 (IV-Nr. 56.2) in Bezug auf das rechte Auge (OD) eine posttraumatische Amaurose und in Bezug auf das linke Auge (OS) eine Amblyopie bei höherem Astigmatismus hyperopicus, eine zentrale Hornhautnarbe und eine Presbyopie. In ihren Ausführungen hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin sei 1968, mit fünf Jahren, durch einen Steinwurf am rechten Auge verletzt worden und habe in der Folge das Augenlicht an diesem Auge verloren. 1990 sei links eine subepitheliale zentrale Nubecula der Cornea festgestellt worden. Der Visus sei zwar konstant bei 0,5 geblieben, aber möglicherweise habe die Sehqualität durch diese Hornhauttrübung doch eine gewisse Veränderung erlitten. Seit 2002 sei der Augenbefund recht stabil geblieben. Die Visusstörung habe nicht abgenommen, sondern dürfte wegen der früher nicht beschriebenen zentralen Hornhautnarbe und der eingetretenen Presbyopie eher stärker geworden sein. Bei rechtsseitiger Amaurose betrage der Visus links seit dem Unfall in der Kindheit etwa 0,5. Die Beschwerdeführerin sei Monokula, und das einzige sehende Auge weise eine Amblyopie auf. Beruflich seien einfache Hilfsarbeiten möglich wie Raumpflege Küchenhilfe. Tätigkeiten, die eine gute Sehschärfe und ein intaktes räumliches Sehen verlangen, seien unmöglich. Eine Verbesserung des Sehvermögens sei mit keinen optischen Hilfsmitteln ausser der Brille und mit keinerlei Massnahmen möglich. Es dürfe angenommen werden, dass der aktuelle Zustand stabil bleibe.

5.1.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. M.___ (vgl. Teilgutachten, IV-Nr. 56.1 S. 24 ff.) diagnostizierte ein zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance des Schulterund Beckengürtels, myofaszialen Schmerzen am Schulterund am Beckengürtel, Chondrose C4/5 und bilateralen Spondylarthrosen L5/S1 sowie L4/5 links betont und muskulärer Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren sowie ein generalisiertes Weich-teilschmerzsyndrom. Die entsprechenden Symptome werden erläutert. Weiter hält der Gutachter fest, aus der rein rheumatologischen Untersuchung heraus resultiere eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzzustandes und der zumindest klinisch mit einfachen Einschätzungen anzunehmenden muskulären Dekonditionierung mit einer Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden am Nacken bzw. der Lendenwirbelsäule liessen sich strukturell kaum erklären, zumal die anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung erhobenen Befunde unauffällig geblieben seien. Sinngemäss könne man eine schwere Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit des Achsenskeletts nicht begründen. Der Beschwerdeführerin könne aus rheumatologischer Sicht eine den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit in einem Umfang von 4 Stunden pro Tag sicher zugemutet werden, ohne zusätzliche Leistungseinbusse. Diese Einschätzung sei rein medizinisch-theoretisch zu verstehen, mit der Option, den Grad der Arbeitsfähigkeit bei einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit und nach einer Angewöhnungszeit von 6 bis 9 Monaten auf 6 Stunden pro Tag zu steigern.

5.1.3 Der Hauptgutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt fest, es lasse sich lediglich eine unspezifische cervikale und lumbale Beschwerdesymptomatik mit überwiegend myofaszialer Genese konstatieren. Eine anamnestisch angegebene rezidivierende Hemikranie rechts sei differenzialdiagnostisch möglicherweise dem bekannten Augenleiden respektive einer möglichen episodischen Migräne zuzuordnen. Die Kopfschmerzsymptomatik und das Schmerzbeschwerdebild liessen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit allgemein schmerzbedingt um 10 % annehmen. Darüber hinausgehend erschienen die subjektiven Beschwerdeschilderungen zumindest nicht durch hinreichend objektivierbare Befunde auf neurologischem Fachgebiet erklärbar. Die frühere Tätigkeit (selbständiges Führen eines Restaurants) erscheine somit doch retrospektiv aus isoliert neurologischer Betrachtung möglich, zumindest mit Arbeitsfähigkeit 90 %. In Verweistätigkeiten mit körperlich leichter Belastung, unter Vermeidung von häufiger dauerhafter inklinierter Kopfhaltung häufiger Kopfwendung, ohne häufiges Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen in kauernder und kniender Position, idealerweise in Wechseltätigkeit, erscheine aus neurologischer Perspektive zu 90 % zumutbar, dies im Sinne einer Leistungsminderung bei voller Präsenzzeit (IV-Nr. 56.1 S. 18).

5.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 56.1 S. 29 ff.) führte Dr. med. O.___ zunächst aus, die Beschwerdeführerin schildere psychische Probleme im Zusammenhang mit den Schmerzen, die vor allem im Kopfbereich und Rücken bestünden. Die Darstellung der Befunde anhand des Interviewleitfadens AMDP ergab weitgehend unauffällige Resultate, einzig das Selbstwertgefühl wirkte etwas vermindert und die Grundstimmung etwas ernst und besorgt. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten gelangte der Gutachter zum Ergebnis, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Ohne solche Auswirkung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu diagnostizieren. Ferner lägen Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes in der Eigenanamnese vor (ICD-10: Z87.4).

5.1.5 Die internistische Untersuchung (Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin; vgl. Teilgutachten, IV-Nr. 56.1 S. 34 ff.) ergab keine eigenständige internistische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 56.1 S. 38).

5.1.6 In der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service sei aufgrund der ophthalmologischen Diagnosen nicht mehr hinreichend möglich. Zumutbar seien dagegen einfache Hilfsarbeiten wie Raumpflege Küchenhilfe. Unmöglich seien Tätigkeiten, die eine gute Sehschärfe und ein intaktes räumliches Sehen verlangen. Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Schmerzsymptomatik eine den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Arbeitstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 4 Stunden pro Tag, ohne zusätzliche Leistungseinbusse, sicher zumutbar, mit der Option einer Steigerung auf 6 Stunden pro Tag nach 6 bis 9 Monaten. Bei gesamthafter Betrachtung bestehe in einer geeigneten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche in einer optimalen Tätigkeit nach einer Angewöhnungszeit von 6 bis 9 Monaten auf 6 Stunden pro Tag gesteigert werden könne.

5.2 Aus den im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Informationen, welche für die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung vorliegt, relevant sind:

5.2.1 Im Rentenerhöhungsgesuch vom 24. März 2015 (IV-Nr. 86) führte die Beschwerdeführerin aus, sie beantrage eine Rentenerhöhung, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Dem Gesuch beigelegt war ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, in dem dieser ausführt, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, das heisse «wir können sie in freien Markt keine Verantwortung geben» (IV-Nr. 86 S. 2). Weitere Angaben enthält das Schreiben von Dr. med. G.___ nicht.

5.2.2 Im Revisionsfragebogen vom 30. April 2015 (IV-Nr. 87) verwies die Beschwerdeführerin auf eine Augendruck-Operation. Sie führte aus, das gesunde Auge sehe viel schlechter, zudem bestünden Probleme an der Halsund Brustwirbelsäule und am Rücken sowie Kopfschmerzen.

5.2.3 In Bezug auf die Augenproblematik lässt sich dem Bericht der Augenklinik E.___ (IV-Nr. 88 S. 33 f.) entnehmen, dass am rechten Auge die bekannte Amaurose festgestellt wurde. In Bezug auf das linke Auge lauten die Diagnosen auf eine Amblyopie (ex Astigmastismus), eine zentrale Hornhautnarbe unklarer Ätiologie sowie eine Cataracta senilis incipiens. Der Fernvisus ohne Korrektur am linken Auge wurde angegeben mit «0.4 partiell, SL = 0.5», der Fernvisus mit Autorefraktometer-Werten links mit 0.5.

5.2.4 Der Neurologe Dr. med. F.___, der die Beschwerdeführerin schon früher behandelt hatte (vgl. E. I. 2.1 hiervor; IV-Nr. 88 S. 49), berichtete am 8. April 2014 (IV-Nr. 88 S. 41) über einen paroxysmalen Lagerungsschwindel, der mit grosser Wahrscheinlichkeit im Februar 2014 aufgetreten sei. Der Arzt hält fest, die Symptome lägen jetzt nicht mehr vor und bei den aktuellen Lagerungsproben könne kein Schwindel provoziert werden. Anhaltspunkte für eine neurogene Erkrankung ergäben sich nicht. Die vielfältigen Schmerzen könne er auch dieses Mal nicht erklären. Zahlreiche frühere Abklärungen hätten nie relevante Pathologien aufgedeckt. Er meine, dass diese Beschwerden doch somatoformer Art seien.

5.2.5 Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führt am 18. Dezember 2013 aus (IV-Nr. 88 S. 45), die Beschwerdeführerin sei wieder einmal zu ihm gekommen. Dieses Mal seien es das linke Knie und der rechte Fuss, welche unerträgliche Schmerzen verursachten. In der Beurteilung hält der Arzt fest, aus seiner Sicht bestehe eine schon fast groteske somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Der Druck der Familie sei enorm. Er werde das Knie weiter abklären, da hier radiologisch die ganze Situation nicht ganz normal sei. Er halte aber fest, dass ein Ganzkörper-Skelett-Szintigramm vor 18 Monaten keinerlei Anreicherung, weder am Grosszehengrundgelenk rechts noch am Knie links, gebracht habe. Am 17. Januar 2014 erklärt Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 88 S. 44), er sei erstaunt gewesen, im MRI zu sehen, dass die Beschwerdeführerin doch relativ deutliche Befunde aufweise: Einerseits bestehe eine retropatelläre Chondromalazie und andererseits eine recht starke Enthesiopathie des L. patellae und der Quadricepssehne. Trotz der deutlichen Befunde schränkten diese aus seiner Sicht die theoretische Arbeitsfähigkeit nicht ein.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 88 S. 40) veranlasste Dr. med. Q.___ rheumatologische Untersuchungen. Solche hätten bisher offenbar noch nie stattgefunden. Dem Spitalbericht des R.___ vom 5. Oktober 2014 (IV-Nr. 88 S. 30 f.) lässt sich als Hauptdiagnose ein komplexes multilokuläres Schmerzsyndrom (vorwiegend panvertebral, Füsse und Knie beidseits) entnehmen, dies bei beginnender Femoropatellararthrose (MRI Knie links vom 23. Januar 2014), leichtgradiger aktivierter Fazettengelenksarthrose LWK 3/4 rechts, Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits (Ganzkörperskelettszintigraphie, kombinierte Spect-Aufnahme vom 9. Mai 2014), unauffälligem Knochenstoffwechsel, Status nach Autoauffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma 2000, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung sowie beginnender psychischer Komorbidität. Ein MRI der LWS vom 5. August 2014 zeige eine Diskushernie links lateral auf der Höhe L5/S1 mit Wurzelkompression. Die Duplexcarotis-Untersuchung sei unauffällig ausgefallen.

5.2.6 Dr. med. S.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, diagnostiziert in seinem Bericht an Dr. med. Q.___ vom 13. November 2014 (IV-Nr. 88 S. 27 f.) ein multisystemisches und multifaktorielles Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung, Dekonditionierung und Systemausweitung. Die Beschwerdeführerin gebe Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen im Gesicht und Nackenschmerzen als subjektives Hauptproblem an. Die nun festgestellte medio-laterale Diskushernie L5/S1 könne nur einen geringen Teil der Beschwerden erklären. Von einer Operation rate er ab.

Dr. med. Q.___ lehnte es am 9. Dezember 2014 (IV-Nr. 88 S. 26) mit Blick auf die Beschwerdeschilderung, die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen und frühere Erfahrungen ab, weitere medizinische Massnahmen (Infiltration ins linke Knie) durchzuführen. Am 13. Februar 2015 (IV-Nr. 88 S. 17) empfahl er die Fortsetzung der Physiotherapie, nachdem diese zu einer leichten Verbesserung geführt hatte. Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädie FMH, an den Dr. med. S.___ die Beschwerdeführerin verwiesen hatte, gelangte in seinem Bericht vom 4. März 2015 (IV-Nr. 88 S. 15 f.) zum Ergebnis, es handle sich überwiegend um einen myofaszialen Schmerz. Er diagnostizierte ein chronisches myofasziales (multifaktorielles) Schmerzsyndrom.

5.2.7 Bei der Beschwerdeführerin wurden auch gastroenterologische Abklärungen durchgeführt. Im Jahr 2012 befasste sich Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie und Hepatologie, mit diesem Aspekt (IV-Nr. 88 S. 48). Am 6. März 2014 berichtete Dr. med. V.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, über seine entsprechenden Untersuchungen. Er hielt fest, die endoskopische Überprüfung des Dickdarms und des ganz terminalen Ileums habe normale Befunde ergeben. Diese Feststellungen liessen zusammen mit der unspezifischen Klinik und den normalen Ergebnissen weiterer Abklärungsmassnahmen auf ein funktionelles Darmleiden schliessen (IV-Nr. 88 S. 43).

5.2.8 Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Kardiologie FMH, berichtete am 6. Juni 2014 (IV-Nr. 88 S. 37 ff.) über eine ambulante Untersuchung, die er auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Sie habe sich in der Praxis vorgestellt mit dem Wunsch, eine nicht invasive kardiovaskuläre Untersuchung durchführen zu lassen, da sie aufgrund von thorakalen Beschwerden beunruhigt sei. In der Beurteilung hält der Arzt fest, er denke, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten thorakalen Beschwerden am ehesten extrakardialer Genese seien. Die von der Patientin geklagte Müdigkeit und Vertigo-Symptomatik könne durchaus auf die chronotrope Inkompetenz, die iatrogen bedingt sei, zurückgeführt werden. Er empfehle daher eine allmähliche Reduktion der Metoprolol-Dosis. Eine offenbar durch Dr. med. W.___ veranlasste Abklärung im X.___, [...], ergab aus angiologischer Sicht keine Erklärung für die Beschwerden der Patientin (IV-Nr. 88 S. 36). Aufgrund der Befunde einer erneuten Untersuchung vom 12. Dezember 2014 nahm Dr. med. W.___ eine Überweisung zur Koronarangiographie vor (IV-Nr. 88 S. 24 f.). Durch die entsprechende Untersuchung bei Dr. med. Y.___, [...], vom 15. Dezember 2014 konnte eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden (IV-Nr. 88 S. 19 ff.).

5.2.9 Dr. med. I.___ vom RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 (IV-Nr. 91) zum Ergebnis, die neu eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung zu begründen.

5.3 Nach dem Erlass des Vorbescheids vom 25. August 2015 (IV-Nr. 92) wurden weitere Unterlagen eingereicht:

5.3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ führt in seinem Bericht vom 5. November 2015 (IV-Nr. 106) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Diagnose habe sich verändert, die Arbeitsfähigkeit werde durch Zukunfts-ängste sowie Schmerzen von verschiedenen Körperteilen (Augen, Magen, Rücken, Brust) beeinflusst. Seit März 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz regelmässiger Gesprächstherapie habe keine Stabilisierung erreicht werden können.

5.3.2 Dr. med. Q.___ erklärt in seinem Bericht vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 107 S. 47), er habe der Beschwerdeführerin zu erklären versucht, dass wahrscheinlich eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Er habe aber kapitulieren müssen und werde nun eine Verlaufs-MRI-Untersuchung der linken Knies durchführen lassen. Diese MRI-Untersuchung des linken Knies ergab keine signifikante Pathologie und insbesondere keine nennenswerten Veränderungen gegenüber der letzten Aufnahme vor zwei Jahren (Bericht vom 5. August 2015, IV-Nr. 107 S. 46). Dr. med. Q.___ bezeichnete den somatischen Weg als falsch und empfahl eine psychosomatische Behandlung (Bericht vom 12. August 2015, IV-Nr. 107 S. 45).

5.3.3 Wegen plötzlicher aufgetretener Dyspnoe und Thoraxschmerzen erfolgte am 9. September 2015 eine Untersuchung auf der Notfallstation des Z.___. Diese ergab keine spezifischen Auffälligkeiten (vgl. IV-Nr. 107 S. 42 f.). Am 9. Oktober 2015 kam es wegen Thoraxschmerzen zu einer Behandlung auf der Notfallstation des J.___ (IV-Nr. 107 S. 40 f.).

5.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ äusserte sich am 16. Dezember 2015 zu diesen neuen Arztberichten (IV-Nr. 111). Er gelangte wiederum zum Ergebnis, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin leidet schon seit Kindheit an einem Sehverlust mit dem rechten Auge. Die Sehkraft des linken Auges hat sich gemäss den Ergebnissen der jüngeren Untersuchungen gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 28. August 2012 (IV-Nr. 56.1) nicht erheblich verändert. Weiterhin wird ein Visus in der Grössenordnung von 0,5 angegeben. Es erfolgten Behandlungen und Behandlungsvorschläge in Bezug auf das rechte Auge, welche aber nicht geeignet sein können, die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Die Intensität der Kopfschmerzen wie auch der am Rücken und an weiteren Körperstellen geklagten Schmerzen hat sich nach Lage der Akten nicht erkennbar verändert. Wie aus den verschiedenen Berichten aus orthopädischer, rheumatologischer und neurochirurgischer Fachrichtung, namentlich den Stellungnahmen von Dr. med. Q.___ und Dr. med. S.___ hervorgeht, lässt sich weiterhin keine somatische Ursache benennen, welche die Schmerzen zu erklären vermöchte. Wohl ergaben die bildgebenden Untersuchungen eine Diskushernie im Bereich L5/S1, der aber vonseiten der behandelnden Ärzte kein erheblicher Einfluss auf die Beschwerdesituation beigemessen wird. Der Befund am linken Knie fiel diskret aus. Die kardiologischen Abklärungen ergaben keine Erklärung für die Thoraxbeschwerden und die Dyspnoe (E. 5.2.7 hiervor; vgl. auch IV-Nr. 107 S. 44). Die angiologischen Untersuchungen führten ebenfalls zu unauffälligen Ergebnissen (vgl. E. 5.2.7 hiervor). Der Neurologe Dr. med. F.___, der die Beschwerdeführerin schon früher behandelt hatte, konnte aus der Sicht seiner Fachrichtung weiterhin keine objektivierbaren Feststellungen treffen, welche die Beschwerden, insbesondere die Kopfschmerzen und die Schwindelbeschwerden, erklären könnten. Er empfahl deshalb keine weitere neurologische Behandlung (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Auch die gastroenterologischen Untersuchungen ergaben normale Befunde (E. 5.2.6 hiervor). Wie auch Dr. med. I.___ vom RAD in seinen Stellungnahmen vom 19. August 2015 (IV-Nr. 91) und vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 111) überzeugend darlegt, ist somit aus somatischer Sicht trotz der zahlreichen, eine ganze Reihe von medizinischen Fachdisziplinen umfassenden Abklärungen weder eine neue arbeitsrelevante Diagnose noch eine relevante Gesundheitsverschlechterung ausgewiesen. Es bestehen auch keine Unklarheiten, welche im Rahmen der Untersuchungsgrundsatzes (E. II. 4.1 hiervor) zusätzliche Abklärungen gebieten würden.

6.2 In der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2016 wird das Vorliegen einer erheblichen Veränderung vor allem damit begründet, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 5. November 2015 eine Verschlechterung attestiert und von einer veränderten Diagnose gesprochen habe.

Dr. med. G.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit Februar 2008. Er erstattete bereits am 26. März 2012, im Rahmen des Abklärungsverfahrens, welches schliesslich zur Rentenreduktion (Verfügung vom 10. April 2014) führte, einen Arztbericht (IV-Nr. 52). Er diagnostizierte damals eine rezidivierende depressive Störung und attestierte der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2008. Auch andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Die Einschränkungen beruhten auf Konzentrationsschwierigkeiten, Schmerzen von verschiedenen Körperteilen, innerer Unruhe sowie Lustund Interesseverlust. In einer weiteren schriftlichen Äusserung vom 12. Oktober 2012 (IV-Nr. 66 S. 2) wandte sich Dr. med. G.___ gegen die Beurteilung der Begutachtungsstelle H.___ in ihrem Gutachten vom 28. August 2012 (IV-Nr. 56). Er legte dar, die Beschwerdeführerin leide an verschiedenen somatischen Krankheiten, die man nicht ignorieren könne. Sie sehe mit dem rechten Auge überhaupt nicht, bekomme mit dem linken Auge immer mehr Einschränkungen und lebe mit einer grossen Zukunftsangst (eines Tages ganz blind zu sein). Er betreue die Beschwerdeführerin seit 2008 und habe feststellen können, wie sehr sie an ihren Beschwerden leide.

In seinem neuen Bericht vom 5. November 2015 (IV-Nr. 106) bejaht Dr. med. G.___ zwar die Frage, ob es zu einer Änderung der Diagnose gekommen sei, er konkretisiert dies aber nicht und legt insbesondere nicht dar, welche Diagnose er nunmehr als gegeben ansieht. Als Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er Zukunftsängste sowie Schmerzen von verschiedenen Körperteilen. Inwiefern darin eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Bericht vom 26. März 2012 liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Dort waren ebenfalls Schmerzen von verschiedenen Körperteilen erwähnt worden. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 (IV-Nr. 66 S. 2), welche ebenfalls vor der Verfügung vom 10. April 2014 erging und im damaligen Verfahren berücksichtigt wurde, betonte Dr. med. G.___, dass die Beschwerdeführerin an Zukunftsangst leide, weil sie befürchte, auch auf dem linken Auge das Augenlicht zu verlieren. Alle in der nunmehrigen Stellungnahme als relevant bezeichneten Aspekte (und noch weitere) finden sich demnach bereits in den früheren Berichten des behandelnden Psychiaters. Auch aus dieser Perspektive liegt somit keine erhebliche Veränderung vor. Bei unveränderter Situation bildet auch die neue Rechtsprechung zu den psychosomatischen Beschwerdebildern (BGE 141 V 281), auf die in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, keinen Grund für eine Neubeurteilung (vgl. BGE 141 V 585).

7. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist somit seit der die Rente herabsetzenden Verfügung vom 10. April 2014 (IV-Nr. 82, 83) im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Angesichts der vorliegenden umfangreichen Aktenlage, welche Untersuchungen in zahlreichen Fachrichtungen dokumentiert, versprechen weitere Abklärungen keine zusätzlichen, weiterführenden Erkenntnisse. Damit scheidet eine revisionsweise Anpassung der Rente aus. Es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Erhöhung der laufenden halben Rente zu Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Banga hat eine Kostennote vom 30. Juni 2016 (A.S. 49) eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1669.50 (515 Minuten 8 Stunden 35 Minuten à CHF 180.00 = CHF 1545.00 plus Auslagen CHF 124.50) geltend macht. Darin enthalten sind allerdings Bemühungen im Umfang von 150 Minuten, welche vor dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2016 anfielen. Dieser vorprozessuale Aufwand kann im vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden. Zu berücksichtigen ist somit ein Aufwand von 365 Minuten, entsprechend 6 Stunden und 5 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1095.00. Die Auslagen reduzieren sich ebenfalls um die vorprozessualen Aufwendungen. Da diese rund die Hälfte ausmachten (u.a. 6 von 10 Einschreibebriefen), sind die Auslagen auf CHF 60.00 zu bemessen. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht, und dies ist gemäss einer telefonischen Rückfrage der Gerichtskanzlei vom 15. Dezember 2016 korrekt. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich somit auf CHF 1155.00 (inkl. Auslagen), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1155.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer



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