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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.29: Versicherungsgericht

Ein Mann namens M.________ wurde wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetze angeklagt. Das Gericht sprach ihn von schweren Anklagepunkten frei, verurteilte ihn jedoch zu einer Geldstrafe von 650 CHF und legte einen Teil der Gerichtskosten von 500 CHF auf ihn und den Rest von 25'664 CHF auf den Staat fest. M.________ beantragte eine Entschädigung für seine unrechtmässige Inhaftierung, die vom Gericht genehmigt wurde. Er erhielt eine Gesamtentschädigung von 3'269 CHF, die vom Staat gezahlt werden sollte. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden ebenfalls vom Staat übernommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2016.29

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2016.29
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2016.29 vom 19.12.2016 (SO)
Datum:19.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen / Rückforderung Prämienpauschale
Schlagwörter : Ergänzungsleistung; Leistung; Forderung; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Prämienpauschale; Ausgleichskasse; Erlass; Versicherungsgericht; Krankenkasse; Zahlstelle; Glaube; Verfügung; Person; Präsident; Anspruch; Glauben; Gericht; Solothurn; Ehefrau; Betrag; Beschwerdeführers; Krankenpflegeversicherung; Krankenversicherer; Behörden; Veränderung; Bundesgericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- 3. Aufl., Zürich, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2016.29

Urteil vom 19. Dezember 2016


Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann


A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen / Rückforderung Prämienpauschale
(Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Er und seine Ehefrau erhielten für das Jahr 2013 als Ergänzungsleistung zur Rente eine Prämienpauschale von CHF 8832.00 (2 x 4416) zugesprochen. Die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) zahlte diesen Betrag direkt der Krankenkasse aus (Akten Ausgleichskasse 29. Juni 2016 / AK II Nr. 17).

Am 24. September 2014 berechnete die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch pro 2013 neu und verfügte, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau weder Ergänzungsleistungen noch die Prämienpauschale für die Krankenversicherung zustünden (Akten Ausgleichskasse 9. Februar 2016 / AK I Nr. 1). Weiter erkannte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Oktober 2014, dass für das Jahr 2013 kein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung bestehe und der Betrag von CHF 8832.00 bei der Krankenkasse zurückgefordert werde (AK I Nr. 2). Beide Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerdegegnerin am 14. November 2014, die besagte Rückforderung sei ihm zu erlassen (AK I Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2015 nicht ein, da nicht der Beschwerdeführer, sondern die Krankenkasse der Empfänger der Prämienpauschale gewesen sei (AK I Nr. 4). Die dagegen gerichtete Einsprache wurde am 23. Dezember 2015 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 28. Januar 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.    Die Sache sei zur materiellen Prüfung des Erlassgesuches an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 21 ff.).

2.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts dehnt das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2016 auf die Frage der materiellen Erlassvoraussetzungen aus. Ausserdem weist er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (A.S. 24 f.), was unangefochten bleibt.

Der Beschwerdeführer verzichtet am 10.  März 2016 auf Bemerkungen zur Beschwerdeantwort und macht hinsichtlich der materiellen Erlassvoraussetzungen geltend, er sei gutgläubig gewesen (A.S. 27 f.).

Die Beschwerdegegnerin hält am 17. März 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 30).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 23. März 2016 eine Kostennote ein (A.S. 32).

2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 27. Juni 2016 die Ergänzungsleistungsakten des Beschwerdeführers ab 2012 ein (A.S. 34). Der Beschwerdeführer verlangt innert der gesetzten Frist keine Einsicht in diese Akten.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist namentlich durch die Rückforderung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass (vgl. dazu Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wohl wurde die Prämienpauschale der Krankenkasse ausbezahlt und nun auch von dieser zurückgefordert. Dennoch ist der Beschwerdeführer dadurch unmittelbar und konkret betroffen: Wegen des Pauschalbeitrags sind seine Krankenversicherungsprämien tiefer ausgefallen, weshalb er bei einer Rückerstattung des Betrags an die Beschwerdegegnerin mit einer Prämiennachforderung durch die Krankenkasse rechnen müsste. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.315 vom 29. April 2016 E. II. 1.1).

1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da hier der Erlass einer Rückforderung von CHF 8832.00 streitig ist, wird diese Grenze zwar nicht erreicht. Es handelt sich jedoch um eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung (s. E. II. 2.3 hiernach), weshalb der Präsident die Angelegenheit dem Gesamtgericht zur Beurteilung in Dreierbesetzung überträgt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 und § 54bis Abs. 2 GO).

2.

2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung / ELG, SR 831.30). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgabe veranschlagt wird u.a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht. Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung / ELV, SR 831.301). Der Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a ELG).

2.2 Da die Prämienpauschale formal eine Leistung mit dem Charakter einer Ergänzungsleistung darstellt (s. dazu Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. I Rz. 108 S. 1790), richtet sich die Rückforderung nach den Bestimmungen des ATSG (s. Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG):

2.2.1 Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d.h. die Rückforderung wird diesfalls erlassen.

2.2.2 Rückerstattungspflichtig sind (s. Art. 2 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11):

a)    Der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung resp. dessen Erben.

b)    Dritte Behörden (mit Ausnahme des Vormundes), denen Geldleistungen zur Gewährung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden. Dabei muss es sich um Dritte Behörden handeln, welche der berechtigten Person gegenüber gesetzlich sittlich unterstützungspflichtig sind diese dauernd fürsorgerisch unterstützen (s. dazu Art. 20 Abs. 1 ATSG).

c)    Dritte Behörden (mit Ausnahme des Vormundes), an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.

Liegt indes bei einer Drittauszahlung ein reines Inkassobzw. Zahlstellenverhältnis vor, ohne eigene Rechte und Pflichten des Dritten aus dem Leistungsverhältnis, dann ist nicht dieser, sondern die leistungsberechtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 25 ATSG N 61).

2.2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) sieht in Rz. 4610.05 und 4653.06 vor, dass der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom Krankenversicherer zurückzufordern ist und nicht erlassen werden kann. Nicht rückerstattungspflichtig sind nach Rz. 4610.06 Behörden Drittpersonen, welche die Leistung als Inkassooder Zahlstelle entgegennehmen und somit keine eigenen Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis haben.

2.3

2.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die WEL davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht Empfänger der Prämienpauschale gewesen sei und daher nicht verlangen könne, dass deren Rückforderung erlassen werde.

Weisungen und Wegleitungen, welche das BSV als administrative Aufsichtsbehörde erlässt, sind keine Rechtsnormen und damit nur für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt sie zwar und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Weisungen und Wegleitungen, die nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen, wendet das Gericht demgegenüber nicht an (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125, 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172, 126 V 421 E. 5a S. 427).

2.3.2 Zu prüfen ist, ob die Krankenkasse die Prämienpauschale des Beschwerdeführers als blosse Zahlstelle entgegen genommen hat. Dazu sind die folgenden Beispiele aus der Bundesgerichtspraxis aufschlussreich:

·         Der kommunale Sozialdienst ist bezüglich der Kinderrente einer IV-Rentnerin, die er sogleich nach Erhalt an den Inhaber der elterlichen Gewalt weiterleitet, blosse Zahlstelle, nicht aber bezüglich der Stammrente, welche er für die IV-Rentnerin verwaltet (BGE 118 V 214 E. 4a S. 221 f.).

·         Der Arbeitgeber fungiert bezüglich der Familienzulagen, die er den Arbeitnehmern ausbezahlt, als reine Zahlstelle, denn er erwirbt keine eigenen Rechte Pflichten aus dem Leistungsverhältnis; Schuldner gegenüber den Arbeitnehmern ist die Familienausgleichskasse (BGE 140 V 233 E. 3.1 S. 234 f.).

·         Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dessen Dienstleistung weiterhin den Lohn ausrichtet, so hat er einen Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung des Arbeitnehmers und kann verlangen, dass die Ausgleichskasse ihm diese ausbezahlt. Dabei handelt es sich nicht um eine Zahlstellenfunktion des Arbeitgebers (BGE 142 V 43 E. 3.1 S. 46).

Vor diesem Hintergrund muss der Krankenversicherer bezüglich der Prämienpauschale als blosse Zahlstelle betrachtet werden, denn weder hat er einen eigenen Anspruch auf diese Pauschale, den er geltend machen könnte, noch verwaltet er das Geld für den Versicherten. Seine einzige Aufgabe besteht vielmehr darin, den Betrag von den Krankenversicherungsprämien des Versicherten abzuziehen und ihn so in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen zu lassen. Dies entspricht der reinen Weiterleitung einer Rente, während von einer Verwaltung des Geldes keine Rede sein kann.

Wie bereits erwähnt, sieht Rz. 4610.06 WEL zutreffend vor, dass Dritte, welche als reine Zahlstelle fungieren, für empfangene Ergänzungsleistungen nicht rückerstattungspflichtig sind. Wenn aber zugleich Rz. 4610.05 WEL bestimmt, dass die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom Krankenversicherer zurückzufordern ist, obwohl dieser nur als Zahlstelle auftritt, so ist dies widersprüchlich und daher nicht anwendbar. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass der Krankenversicherer die Prämienpauschale mit der Prämienreduktion an die versicherte Person weitergegeben hat, weshalb diese «bereichert» ist und folgerichtig rückerstattungspflichtig sein muss. Da die WEL aber den Erlass der Rückforderung deshalb ausschliesst, weil sich diese nicht gegen die anspruchsberechtigte Person richte, kann der Wegleitung auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden, d.h. ein Erlass muss möglich sein. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits die Rückforderung bei der Krankenkasse verfügt hat, nichts zu ändern, denn auch so muss letztlich, in Form einer Nachforderung der Krankenkassenprämien, der Beschwerdeführer für die Rückforderung aufkommen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.

3. Der Ausdehnung des Verfahrens entsprechend prüft das Versicherungsgericht auch, ob die materiellen Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind. Die Parteien hatten Gelegenheit, sich im zweiten Schriftenwechsel zu diesem Punkt zu äussern.

3.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf seine Gutgläubigkeit berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei böswilliger Absicht, d.h. dem wissentlichen Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger bzw. seine Vertretung auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Gutgläubigkeit ist mit anderen Worten gegeben, wenn das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug bei objektiver Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 25 N 47).

Der gute Glaube entfällt namentlich dann, wenn die Rückforderung auf einer arglistigen grobfahrlässigen Verletzung der Meldeoder Auskunftspflicht beruht (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Der Leistungsbezüger hat gemäss ATSG dem Versicherungsträger dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen wird dies präzisiert und verschärft, indem der Anspruchsberechtigte jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitteilen muss, wobei sich die Meldepflicht auch auf Veränderungen erstreckt, welche bei den an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 ELV). Die Ausgleichskasse macht in ihren Verfügungen über die Ergänzungsleistung jeweils ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen aufmerksam und zählt die möglichen Tatbestände beispielhaft auf (Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2009, S. 95 f.; s.a. Kieser, a.a.O., Art. 31 N 13 / 17).

3.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Berechnung der Ergänzungsleistung per 1. Januar 2013 davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Erwerbseinkommen erziele (AK II Nr. 17). Ein solches Einkommen ist in dem Sinne privilegiert, als lediglich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, die den Freibetrag von CHF 1000.00 resp. 1500.00 übersteigen, als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Die Ehefrau hatte aber ihre Stelle bereits auf den 31. Dezember 2012 hin verloren (AK II Nr. 29 S. 4) und in der Folge Taggelder der Krankenversicherung bezogen (AK II Nr. 29 S. 5 f.). Dieses Ersatzeinkommen ist indes nicht im erwähnten Sinne privilegiert (s. dazu Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 122 f. S. 1803 f.). Die Ergänzungsleistung für 2013 musste deshalb nachträglich neu berechnet werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Taggelder praktisch gleich hoch wie der frühere Lohn der Ehefrau gewesen seien, habe er gedacht, dass mangels einer massgeblichen Veränderung keine Meldung an die Beschwerdegegnerin erforderlich sei (AK II Nr. 34; A.S. 27 f.). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die Verfügung über die Ergänzungsleistung pro 2013 vom 3. Januar 2013 (AK II Nr. 15) enthielt nämlich folgenden Hinwies:

Die anspruchsberechtigte Person, ihre Vertretung und Dritte Behörden, an die die Leistungen ausbezahlt werden, sind verpflichtet, der Ausgleichskasse ( ) jede Änderung in den persönlichen und / wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden.

Diese Meldepflicht gilt auch für Änderungen, die bei den beteiligten Familienmitgliedern eintreten. Dies gilt insbesondere für:

( )

- Aufnahme Aufgabe einer Erwerbstätigkeit

- Beginn Wegfall von Krankenkassenleistungen

- Erhöhung Verminderung des Einkommens Vermögens ( )

( )

Angesichts dieser Information hätte der Beschwerdeführer mit einem Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass die Entlassung seiner Frau per 31. Dezember 2012 sowie der anschliessende Ersatz ihres Lohns durch Krankentaggelder meldepflichtige Tatsachen darstellten. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Höhe der Taggelder nur geringfügig vom bisherigen Lohn abwich. Aus der Auflistung in der Verfügung ging nämlich ohne weiteres hervor, dass das Ende einer Erwerbstätigkeit und Veränderungen in der Höhe des Einkommens voneinander unabhängige Meldetatbestände bilden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, angesichts der konkreten Umstände habe für ihn keine Meldepflicht bestanden, ist daher nicht stichhaltig. Wohl mag es zutreffen, dass ihm die unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen und Taggeldern gemäss Art. 11 ELG nicht bekannt war. Es steht indes nicht im Belieben des Leistungsbezügers, ob er eine Veränderung in seinem Fall als relevant ansieht, es ist vielmehr Sache der Ausgleichskasse, die materielle Bedeutung einer Änderung zu prüfen. Von einer bloss leichten Nachlässigkeit, die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde, kann demnach nicht gesprochen werden, vielmehr liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor.

3.3 Ohne guten Glauben entfällt ein Erlass der Rückforderung, ohne dass die weitere Voraussetzung der grossen Härte geprüft werden muss. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit im Ergebnis richtig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5. Verfahrenskosten sind in Beschwerdesachen über Ergänzungsleistungen keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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