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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.276: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, ein Elektromonteur, hatte am 20. September 2013 einen Unfall bei der Arbeit, bei dem er Verletzungen am Oberschenkel und Knie erlitt. Er meldete auch Beschwerden am linken Daumen, die nachträglich auftraten. Die Versicherungsanstalt verneinte die Leistungspflicht für die Daumenbeschwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall nachgewiesen werden konnte. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und Gutachten wurde entschieden, dass die Daumenbeschwerden nicht unfallbedingt seien. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und Klage, die jedoch abgewiesen wurden. Es wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen für die Daumenbeschwerden besteht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2016.276

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2016.276
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2016.276 vom 16.12.2016 (SO)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unfallversicherung
Schlagwörter : Suva-Nr; Unfall; Daumen; Beweis; Urteil; Operation; Einsprache; Bundesgericht; Daumens; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Bundesgerichts; Hinweis; Schmerzen; Kausalzusammenhang; Beurteilung; Verletzung; Untersuchung; Knochen; Beschwerden; Akten; Bericht; Absprengung; Wahrscheinlichkeit; Sachverhalt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 V 261; 126 V 353; 132 V 393; 135 V 465; 140 V 201; 140 V 356;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- Zürich, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2016.276

Urteil vom 16. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der 1961 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. September 2013 bei der B.___ als Elektromonteur (Automatiker) zu 100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

2. Mit Schadenmeldung UVG vom 25. November 2013 (Suva-Akten, Beleg Nr. [Suva-Nr.] 1) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 20. September 2013 im [...] während der Arbeit mit zwei 20 kg schweren Koffern in den Händen gestolpert, wobei er sich im Oberschenkel und Knie links und rechts einen Muskelriss zugezogen habe und seither unter Schmerzen beim Laufen und Absitzen leide. Im «Kurzbericht ambulant» des Spitals [...] vom 23. September 2013 wurde eine Adduktoren-, Gastrocnemiusund Vastus medialis-Zerrung links diagnostiziert (Suva-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013 ein Taggeld aus (vgl. Suva-Nr. 6).

3. Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2015 (Suva-Nr. 47) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am 17. September 2014 wegen des Unfalls vom 20. September 2013 einer Operation am Handgelenk links unterziehen müssen. Die Beschwerdegegnerin zog den Operationsrapport vom 17. September 2014 bei (Suva-Nr. 53). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seitens der linken Hand für die Zeit vom 17. September 2014 bis 30. September 2014 (Suva-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 16. Februar 2015 (Suva-Nr. 54) ein. Anschliessend teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es bestehe zwischen den geltend gemachten Daumenbeschwerden links und der beim anerkannten Schadenfall erlittenen Gesundheitsschädigung kein sicherer überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang und damit auch kein Anspruch auf Leistungen. Für die Behandlungen der Oberschenkel-Muskulatur werde die Beschwerdegegnerin weiterhin aufkommen (Schreiben vom 19. Februar 2015, Suva-Nr. 56). Der Beschwerdeführer erklärte am 24. Februar 2015 telefonisch, er verstehe nicht, warum die Behandlungen betreffend den linken Daumen nicht übernommen würden (Suva-Nr. 57).

4. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere medizinische Abklärungen, die sich auf das linke Bein und den Rücken bezogen (vgl. Suva-Nrn. 84, 86, 90, 92, 94, 99, 108, 116, 122, 124 ff.). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 130) ihre Leistungen für die ursprünglich als unfallkausal anerkannten Beschwerden rückwirkend auf den 31. Dezember 2015 ein, weil der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 20. September 2013 eingestellt hätte (Staus quo sine), spätestens an diesem Datum erreicht worden sei. Mit Verfügung vom 21. April 2016 (Suva-Nr. 163) verneinte sie auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 13. März 2016 (Suva-Nr. 133) respektive 25. April 2016 (Suva-Nr. 166) erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (Suva-Nr. 171) ab, nachdem sie eine ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 4. April 2016 (Suva-Nr. 138) eingeholt hatte. Der Beschwerdeführer liess am 10. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben (Suva-Nr. 170). Mit Urteil vom 15. September 2016 (Suva-Nr. 211) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab.

5. Am 14. Juli 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung über ihre Leistungspflicht für die am 23. Januar 2015 gemeldeten Daumen-, Handund Handgelenksbeschwerden (Suva-Nr. 198). Sie verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, diese Beschwerden stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. September 2013.

6. Der Beschwerdeführer erhob am 5. August 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Suva-Nr. 203). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 ein (Suva-Nr. 214). Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016, Suva-Nr. 215; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

7. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 9 ff.). Die Beschwerdeschrift wird zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 persönlich bei der Gerichtskanzlei abgegeben. Er beantragt, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, es seien ihm Leistungen für die Verletzung am linken Daumen, namentlich für die Operation vom 17. September 2014 und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen.

8. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 (A.S. 15 f.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

9. Am 28. November 2016 (A.S. 17 f.) gibt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 24. November 2016 sowie eine von ihm am 25. November 2016 an die Beschwerdegegnerin gesandte E-Mail-Nachricht zu den Akten.

10. Mit Verfügung vom 29. November 2016 (A.S. 19 f.) wird der Beschwerdeführer aufgefordert zu erklären, ob sich seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (betreffend den linken Daumen) stattdessen gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 (betreffend Knie, Oberschenkel, Hüfte, Wirbelsäule) richte. Der Beschwerdeführer antwortet mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (A.S. 22.f.), wobei er in der Überschrift sowohl den linken Daumen als auch Einschränkungen am linken Knie, der Hüfte und der Wirbelsäule (L3 bis L5) erwähnt.

11. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer gab die vom 21. Oktober 2016 datierte Beschwerdeschrift am 24. Oktober 2016 persönlich bei der Kanzlei des Versicherungsgerichts ab. Der Beschwerdeschrift beigelegt war der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016. Das Versicherungsgericht ging deshalb davon aus, die Beschwerde beziehe sich auf diesen Einspracheentscheid. Aufgrund der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass er nicht nur diesen Einspracheentscheid, sondern auch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 anfechten will. Die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2016 ist daher durch das Versicherungsgericht zu behandeln, soweit sie sich auf die mit dem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 behandelten Beschwerden am linken Daumen bezieht, und ausserdem zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 an das Bundesgericht weiterzuleiten. Das vorliegende Urteil beschränkt sich dementsprechend auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den linken Daumen.

2.

2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Beweislastverteilung gilt allerdings nur für diejenigen Beschwerden, die in zeitlicher Nähe zum Unfall festgestellt wurden und Gegenstand der damaligen Anerkennung der Leistungspflicht bildeten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 mit Hinweis).

3.

3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungsund Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).

3.4 Stellungnahmen, welche allein gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung, erstattet werden, können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch relevante Sachverhalt durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte hinreichend dokumentiert ist und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2).

3.5 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Auflage, Art. 52 ATSG N 60).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht für die hier zu beurteilenden Beschwerden am linken Daumen mit dem Argument, diese Symptomatik sei erst einige Monate nach dem Unfall aufgetreten und aufgrund der Angaben des operierenden Arztes Dr. med. C.___ sei von einer unfallfremden Gesundheitsschädigung auszugehen.

4.2 Der Beschwerdeführer legte in der Einsprache vom 5. August 2016 (Suva-Nr. 203) dar, der Unfall vom 20. September 2013 habe mehrere Stellen betroffen, nämlich das linke Bein, die Hüfte, die Wirbelsäule sowie den linken Daumen. Am linken Daumen habe er drei Monate später Schmerzen verspürt. Er habe daraufhin den Hausarzt konsultiert. Dieser habe festgestellt, dass der Unfall einen kleinen Knochenabsprung bewirkt habe. Zuvor habe er keine Beschwerden am linken Daumen gehabt.

In der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2016 führt der Beschwerdeführer aus, beim Unfall vom 20. September 2013 habe er sich nicht nur am linken Bein verletzt. Es sei überall zu Schwellungen gekommen. Danach habe er vier Monate lang Schmerzmittel eingenommen, und die Schwellungen hätten sich reduziert. Am 17. Februar 2014 sei er wegen des linken Daumens (Schmerzen, es habe «kleine Knochen erwischt») bei der Hausärztin Dr. med. B.___ gewesen. Die Ärztin habe ihn dann am 29. April 2014 an Dr. med. C.___ überwiesen, der ihn am 5. Mai 2014 untersucht habe. Dr. med. C.___ habe radiologisch einen kleinen ossären Absprung radialseitig aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens gefunden. Die Operation habe am 17. September 2014 stattgefunden. Dr. med. C.___ habe ihn gefragt, was die Verletzung gewesen sei, und er habe gesagt, dass er im Jahr 2007 eine kleine Verletzung erlitten, aber vor dem Unfall vom 20. September 2013 keinen Knochenabsprung gehabt habe. Er habe auch nachgewiesen, dass er von 2007 bis zum 20. September 2013 weder in der Schweiz noch in Deutschland wegen des linken Daumens beim Arzt gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass er in Deutschland, wo Arztbesuche kostenlos seien, zum Arzt gegangen wäre, wenn er Schmerzen gehabt hätte.

In der Eingabe vom 5. Dezember 2016 wird, soweit verständlich, erklärt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 20. September 2013 zunächst keinerlei Schmerzen gehabt und keinen «Knochenabsprung» gespürt. Deshalb sei er auch nicht deswegen zum Arzt gegangen. Vier Monate später habe er Schmerzen verspürt, es sei ihm aber zu harmlos gewesen. Danach sei er zu Ärzten gegangen und habe jedes Mal Schmerztabletten bekommen. Die Schmerzen hätten sich reduziert, aber der «Knochenabsprung» sei nicht verschwunden. Die Hausärztin habe ihn daher zu Dr. med. C.___ geschickt. Dieser habe ihn radiologisch untersucht und festgestellt, dass der Knochenabsprung vom 20. September 2013 stamme und harmlos sei. Nach ein paar Monaten habe Dr. med. C.___ ihn operiert und festgestellt, dass es ausser dem Knochenabsprung noch ein ossäres Fragment und ein Ganglion gegeben habe. Der Knochenabsprung sei also verschwunden. Er habe aber auch nach der Operation noch Schmerzen am linken Daumen, möchte sich jedoch nicht mehr operieren lassen.

5. Den medizinischen Akten lässt sich zur hier interessierenden Frage, ob die am 17. September 2014 operierte Verletzung des linken Daumens unfallkausal ist, Folgendes entnehmen:

5.1 In der durch den Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Unfallmeldung UVG vom 25. November 2013 (Suva-Nr. 1) werden Verletzungen an Oberschenkel und Knie erwähnt. Auch die anschliessenden Behandlungen und ärztlichen Stellungnahmen beziehen sich auf das linke Bein. Erwähnt werden eine Adduktoren-, Gastrocnemiusund Vastus medialis-Zerrung links (Suva-Nrn. 16, 24) respektive ein Muskelfaserriss im linken dorsalen Oberschenkel und in der Wade bzw. eine Zerrung der Hamstring-Muskulatur links und der linken Wade (vgl. Suva-Nr. 11).

5.2 Schmerzen am linken Daumen werden erstmals in einem Schreiben der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 29. April 2014 (Suva-Nr. 171) erwähnt. Sie überweist den Beschwerdeführer an Dr. med. C.___ und führt aus, der Beschwerdeführer habe am 20. September 2013 einen Sturz mit u.a. einem Muskelriss des linken Quadriceps erlitten. Bis vor einigen Wochen habe er deshalb täglich Schmerzmedikamente benötigt. Nach deren Absetzen beobachte er nun eine etwas schmerzhafte Schwellung im Bereich des lateralen DIP Dig. I der linken Hand. Eventuell könnte es sich dabei um ein posttraumatisches Ganglion handeln.

5.3 Dr. med. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2014. In seinem Bericht vom Folgetag (Suva-Nr. 45) diagnostiziert er eine kleine ossäre Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk des linken Daumens. Der Beschwerdeführer habe wahrscheinlich anlässlich des Sturzes vom 20. September 2013 auch eine Verletzung am linken Daumen erlitten, welche jetzt, nach Absetzen der Analgetika, zum Tragen komme. Klinisch finde man eine Druckdolenz dorsal auf Höhe des IP-Gelenks und gelegentlich auch Schmerzen palmar und radial am IP-Gelenk. Dort werde auch ein verschiebliches Knötchen palpiert. Radiologisch finde man eine kleine ossäre Absprengung radialseitig, aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens, ohne dass aber die Gelenkfläche betroffen wäre. Vorgesehen seien die Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und dorsalseitig die Abtragung des ossären Fragments. Allenfalls könnte auch noch ein Ganglion vorhanden sein. Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff erst im Herbst 2014 und man habe dies entsprechend geplant. Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben.

5.4 Im Operationsrapport vom 17. September 2014 (Suva-Nr. 53) diagnostiziert Dr. med. C.___ weissliche tumoröse Veränderungen im Endglied des linken Daumens dorsal und palmar, bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Die Operation umfasste die Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links. Das weissliche Material sei komplett entfernt und für die Histologie eingeschickt worden. Geplant seien Verbandswechsel nach zwei bis drei Tagen, dann Weglassen der Schiene und Mobilisationsbeginn, Fadenentfernung 10 bis 14 Tage postoperativ. Abhängig vom histologischen Befund müsse das Prozedere allenfalls angepasst werden.

5.5 Im histopathologischen Befundbericht vom 19. September 2014 (Suva-Nr. 38 S. 2) führt Dr. med. E.___, Facharzt für Pathologie, aus, weder beim Exzisat palmar noch beim Exzisat dorsal des Dig. I links ergebe sich ein Malignitätsnachweis. Unter Berücksichtigung der klinischen Angaben sei die Befundkonstellation am ehesten mit einer sekundären Chondromatose bei Zustand nach Voroperation vereinbar. Hinweise auf wesentliche Entzündungsinfiltrate ein invasives Tumorwachstum fänden sich nicht.

5.6 Dr. med. C.___ erklärt mit Bericht vom 26. September 2014 (Suva-Nr. 38 S. 1), zu diagnostizieren seien weisslich-tumoröse Veränderungen im Endglied Daumen links dorsal und palmar, bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Am 17. September 2014 sei die Tumorexzision erfolgt. Postoperativ seien nur wenig Schmerzen aufgetreten. Die Fäden seien bei reizlosen Wundverhältnissen entfernt worden. Bei ihm, Dr. med. C.___, seien keine weiteren regulären Kontrollen vorgesehen. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2014 attestiert (vgl. Suva-Nr. 39).

5.7 Ein weiteres ärztliches Attest von Dr. med. C.___ vom 20. Januar 2016 (Suva-Nr. 171 S. 11) bezieht sich auf eine Überlastungsproblematik an den Fingern 2 und 3 der rechten Hand. Für die Finger 2 - 4 rechts liegen auch andere Arztberichte vor (vgl. z.B. Suva-Nr. 171 S. 9, 13 sowie Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.133).

5.8 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 (Suva-Nr. 214) umfasst zunächst eine Zusammenfassung der Aktenlage. In seiner Beurteilung führt Dr. med. D.___ aus, in der gesamten, zum Ereignis zeitnahen medizinischen Dokumentation werde keine Verletzung des linken Daumens erwähnt. Eine solche finde sich auch nicht in der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Unfallmeldung vom 25. November 2013 (vgl. Suva-Nr. 1). Es sei lebensfremd, dass der Beschwerdeführer eine solche Verletzung nicht melden würde, insbesondere mit Blick auf sein sonstiges diesbezügliches Verhalten. Dr. med. C.___ habe in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor) eine kleine ossäre Absprengung radial sowie dorsal am Interphalangealgelenk des linken Daumens diagnostiziert und die Operations-Indikation zur Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und auch dorsalseitig mit Abtragung des ossären Fragmentes gestellt. Im Rahmen der Operation vom 17. September 2014 habe sich dann jedoch herausgestellt, dass die ursprüngliche Indikation eine Fehldiagnose gewesen sei, denn knöcherne Absprengungen seien nicht vorhanden gewesen, sondern lediglich kleine Tumoren dorsal und palmar am Daumen, welche dann korrekterweise exzisiert worden seien. Die histologische Untersuchung habe eine sekundäre Chondromatose bei Zustand nach Voroperation gezeigt (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Im Operationsbericht vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe Dr. med. C.___ seine vorherige Diagnose korrigiert. Die Diagnose laute nun neu auf tumoröse Veränderungen am Endglied des linken Daumens dorsal und palmar bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Bei einer Chondromatose handle es sich um krankheitsbedingte Veränderungen ohne Unfallkausalität. Somit bestehe keine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zum Ereignis vom 20. September 2013.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 (E. II. 5.8 hiervor). Dieser hat den Beschwerdeführer zwar nicht persönlich untersucht. Da der für die Klärung der hier strittigen Frage (Unfallkausalität der Beschwerden am linken Daumen) relevante medizinische Sachverhalt durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte, namentlich die in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis vom 20. September 2013 erstellten Berichte und diejenigen des Spezialarztes Dr. med. C.___, dokumentiert ist, spricht dies nicht gegen die Beweiskraft der kreisärztlichen Stellungnahme (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

6.2 Inhaltlich weist Dr. med. D.___ darauf hin, dass eine Verletzung am Daumen in den zeitnah zum Unfallereignis erstellten medizinischen Akten an keiner Stelle erwähnt wird und auch in der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Unfallmeldung unerwähnt bleibt. Diese Feststellung ist korrekt. Zutreffend ist auch die Zusammenfassung der Berichte von Dr. med. C.___. Dieser interpretierte, wie Dr. med. D.___ festhält, in seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor) die bildgebenden Aufnahmen dahingehend, dass sich eine kleine ossäre Absprengung radialseitig, aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens, zeige. Die Indikation für die Operation wurde denn auch mit dieser Diagnose begründet. Intraoperativ fanden sich dann jedoch, wie dem Operationsrapport vom 17. September 2014 (E. II. 5.4 hiervor) zu entnehmen ist, weisslich-tumoröse Veränderungen dorsal und palmar am Endglied des linken Daumens. Eine ossäre Absprengung wird im Operationsbericht und auch im abschliessenden Bericht von Dr. med. D.___ vom 26. September 2014 (E. II. 5.6 hiervor) nicht erwähnt. Es leuchtet daher ein, wenn Dr. med. D.___ ausführt, die von Dr. med. C.___ ursprünglich diagnostizierte kleine ossäre Absprengung radialseitig und dorsalseitig habe sich im Rahmen der Operation als Fehldiagnose erwiesen. Die weisslich-tumorösen Veränderungen sind gestützt auf den histopathologischen Befundbericht von Dr. med. E.___ vom 19. September 2014 (E. II. 5.5 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer sekundären Chondromatose zuzuordnen, welche allenfalls mit einer früher (ca. 2007) durchgeführten Operation (Strecksehnennaht) in Zusammenhang gebracht werden kann. Ein Kausalzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Unfallereignis vom 20. September 2014 erscheint vor diesem Hintergrund, wie Dr. med. D.___ im Sinne einer Schlussfolgerung festhält, als unwahrscheinlich. Jedenfalls lässt er sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen.

6.3 Die vorstehend zusammengefassten Ausführungen von Dr. med. D.___ sind schlüssig und werden nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Sie stehen im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage und sind in sich widerspruchsfrei. Weder aus der Stellungnahme als solcher noch aus anderen Arztberichten ergeben sich Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. D.___ sprechen würden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die abweichende Beurteilung im Bericht von Dr. med. C.___ vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor), wo eine kleine ossäre Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links diagnostiziert wird, ist zwar nicht falsch. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass Dr. med. C.___ aufgrund der Erkenntnisse, die intraoperativ gewonnen wurden, im Operationsrapport vom 17. September 2014 (E. II. 5.4 hiervor) und in seinem Bericht vom 26. September 2014 (E. II. 5.6 hiervor), nicht mehr an dieser Diagnose festhält, sondern stattdessen einzig weisslich-tumoröse Veränderungen im Endglied des linken Daumens, dorsal und palmar, erwähnt, welche anlässlich der Operation entfernt wurden. Die Diagnose einer kleinen ossären Absprengung hat sich demnach im weiteren Verlauf nicht bestätigt und wurde deshalb durch Dr. med. C.___ nicht aufrechterhalten. Andere ärztliche Stellungnahmen, welche der Beurteilung von Dr. med. D.___ widersprechen würden geeignet wären, an diesen auch nur relativ geringe Zweifel zu wecken (vgl. E. II. 3.3 hiervor), liegen nicht vor. Auf die Beurteilung des Kreisarztes ist somit abzustellen. Die hier strittigen Beschwerden am linken Daumen stehen demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. September 2013. Da der Sachverhalt als hinreichend geklärt erscheint, ist von weiteren Abklärungen zu dieser Frage abzusehen. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer gewünschte Befragung. Da durch diese keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von einer solchen abzusehen.

7. Damit ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_23/2017 vom 13. Februar 2017 nicht ein.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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